Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung eines Satzungsbereichs – Augustfehn III, Stahlwerkstraße und Am Kanal – gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durch­führung einer Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 4 BauGB. Es handelt sich hierbei um die Schaffung von Wohnbaumöglichkeiten.

Das Plangebiet ergibt sich aus der der Niederschrift über die Sitzung des Verwal­tungsausschusses vom 07.06.2016 beigefügten Skizze.

Der Verwaltungsausschuss beschließt ferner die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (Scoping) wird verzichtet.


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Die Eigentümer der betroffenen Flächen wurden vorab zu einer Versammlung ins Rathaus in Apen eingeladen. Auf der sehr gut besuchten Veranstaltung wurde der Satzungsentwurf erläutert, anschließend haben alle Eigentümer ein Schreiben mit den veranschlagten Planungskosten erhalten mit der Bitte um Mitteilung, ob sie eine Beplanung ihres Grundstückes wünschen oder nicht.

Von vierzig angeschriebenen Eigentümern sind 24 Rückmeldungen eingegangen, von denen dreizehn positiv und elf negativ waren. Der Flächennutzungsplan sieht für die Bereiche beiderseits des Augustfehn-Kanals „Wohnen“ vor. Durch die Aufstellung einer Satzung können Baulücken im größeren Maßstab geschlossen werden.

Die NWP stellt anhand einer Präsentation die zu beplanenden Flächen vor. Aufgrund der Länge der Baulücken würde seitens des Landkreises ohne Planung keine Baugenehmigung erteilt werden können. In einem Satzungsbereich nach § 34 BauGB müssen sich Neubauten in Art und Größe in die umgebende Bebauung einfügen. Es sind zwei Satzungsteile dargestellt, zum einen an der Gemeindestraße Am Kanal und zum anderen an der Kreisstraße 114 Stahlwerkstraße. Wo Planwünsche geäußert wurden, ist ein zusätzlicher Bauteppich für eine einzeilige Bebauung eingetragen, alle übrigen Gebäude wurden mit einem Bauteppich im Bestand gesichert, eine weitere Bebauung ist hier nicht mehr möglich.

Die textlichen Festsetzungen im Satzungsbereich umfassen den Geltungsbereich, die zulässige Art der baulichen Nutzung, wobei auf die Stahlwerkstraße besonders eingegangen wird, die Größe der Baugrundstücke, Beschränkung der Wohneinheiten sowie Höhe und Geschossigkeit der baulichen Anlagen.

Vom Ausschuss wird die vorgestellte Planung begrüßt, um die Lücken in der Bebauung entlang des Augustfehn-Kanals zu schließen. Die Fehnstruktur bleibt durch die einzeilige Bebauung erhalten. Es wird um Auskunft gebeten, ob später noch ein Hinzuziehen von jetzigen „Neinsagern“ möglich ist, falls doch noch ein Wunsch auf Bebauung entsteht. Weiter wird nachgefragt, warum der Satzungsbereich an der Stahlwerkstraße nicht bis zur Gemeindegrenze geht, so wie an der gegenüberliegenden Kanalseite.

Die NWP erklärt, dass die Satzung mit den Grundstücken mit einer positiven Rückmeldung beginnt. Auf der Eigentumsversammlung wurde erläutert, wo eine Entwicklung in der Wohnbebauung gesehen wird und dass hierfür die Planungskosten übernommen werden müssen. Sofern keine Planung gewünscht wird, fallen keine Kosten an, allerdings wird dann auch nur das bestehende Gebäude planerisch erfasst. Sollte später der Wunsch nach einer Bebauung geäußert werden, kann dies nur durch eine Planänderung erfolgen. Hierüber wäre im Einzelfall zu entscheiden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

7

Nein:

0

Enthaltung:

1