Sitzung: 12.06.2017 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
a) Die nachfolgend aufgeführten Bebauungspläne
5 Ortskern
Apen
5 1.
Änderung
5 2.
Änderung
5 3.
Änderung
5 4.
Änderung
5 5.
Änderung
5 7.
Änderung
7 Neufassung
Augustfehn-Nord
11 Neufassung
Tellberg-Augustfehn
11 1.
Änderung
11 3.
Änderung
16 Augustfehn
Ortsmitte
16 1.
Änderung
16 3.
Änderung
16 5.
Änderung
19 1.
Änderung, Apen, Gelände zu Klampen
20 Apen,
Gelände Oltmanns
21 Apen,
Gelände Joosten u.a.
24 Augustfehn,
Birkenstraße
24 1.
Änderung
25 Apen,
Gelände Neuenkamp / Altenkamp
33 Apen-Nord
34 Augustfehn
II, Imkerstraße
36 Godensholt,
Ortskern
38 Apen-Nordwest
42 Apen
nördlich Siegwohrstraße
47 Apen,
Zur Festung / Sportplatz
47 1.
Änderung
53 Apen,
Streichenstr./Grüne Str./Hauptstr.
68 A Hengstforde,
nördlich der L 821
79 Apen,
südlich der Bahnlinie
86 Nordloh,
Ortsmitte
93 Vreschen-Bokel,
südlich der L 821 im Bereich der ehem. Schule
97 Godensholt,
Jordenweg
101 Apen,
Hauptstraße, Ortsausgang Richtung Westerstede
108 Augustfehn
I, Eisenhüttengelände
115 Augustfehn
I, südlich Tennisanlage
soweit sie nicht von anderen Plänen überplant wurden, werden um
folgende textliche Festsetzung ergänzt:
„Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
sind im Misch- bzw. Dorfgebiet Vergnügungsstätten nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig.“
Der Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Apen beschließt die Ergänzung der
textlichen Festsetzung in den oben angeführten Bebauungsplänen gemäß §
13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss
nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Der Verwaltungsausschuss beschließt
ferner die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden, gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2
und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Trägerbeteiligung (Scoping) wird verzichtet.
b) Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen
beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 – Godensholt,
Ortskernerweiterung –. Das Plangebiet ergibt sich aus der der Niederschrift
der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 20.06.2017 beigefügten Skizze.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Der Begründung wird gemäß § 2 a
BauGB ein Umweltbericht beigefügt.
Der Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Apen beschließt für den o.g. Bauleitplan die Beteiligung der
Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.
Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Bereits mehrfach wurde in den Gremien über eine Regelung von Vergnügungsstätten in den Baugebieten der Gemeinde Apen gesprochen. In der vergangenen Sitzung wurden die Bebauungspläne mit Mischgebietsflächen, in denen sich Vergnügungsstätten ansiedeln könnten, vorgestellt. Der Ortskern Godensholt wird teilweise von Bebauungsplänen überlagert. Für die übrigen Flächen wäre ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. Das heute gezeigte Plangebiet umfasst einen großen Bereich. In der konkreten Planung kann dieser angepasst werden, ebenso wie die Festsetzungen in den einzelnen Bereichen. Die übrigen aufgeführten Bebauungspläne sollten um eine entsprechende textliche Festsetzung ergänzt werden, so wie die Gemeinde Edewecht es bereits praktiziert hat.
Vom Ausschuss wird auf den Kleinkaliberstand des Schützenvereins Godensholt verwiesen. Dieser sollte ebenfalls in den neuen Bebauungsplan mit aufgenommen werden. Weiter wird eine Verbesserung der Baumöglichkeiten an der Ocholter Straße angesprochen.
Die Verwaltung teilt mit, dass innerorts Baumöglichkeiten bestehen, im Außenbereich nur dann, wenn Baulücken gefüllt werden. Überlegungen zu weiteren Baumöglichkeiten können angestellt werden. Zunächst sollten jedoch die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse wegen der Regelung der Vergnügungsstätten gefasst werden.