Sitzung: 19.12.2017 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
5. Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
für den Friedhof in Augustfehn II
Aufgrund
der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 1, 2 und 5
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017
(Nds. GVBl S. 121) und der Satzung der Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des
Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom 17.12.1999), zuletzt geändert durch
Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011) hat der Rat der Gemeinde Apen in
seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
Art. I
Änderung der Gebührensatzung
Der
Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II
vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom
07.12.2004 (NWZ vom 10.12.2004) wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage zur Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II
Gebührentarif für den Friedhof in Augustfehn II
1
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Benutzungsgebühren
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Euro
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a |
Grabstelle ab dem
5. Lebensjahr - Nutzungszeit 35
Jahre |
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340,00 |
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b |
Grabstelle ab dem
5. Lebensjahr - Nutzungszeit 35
Jahre – anonym |
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690,00 |
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c |
Kindergrabstelle
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Nutzungszeit 15
Jahre |
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170,00 |
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d |
Kindergrabstelle
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Nutzungszeit 15
Jahre – anonym |
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290,00 |
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e |
Urnengrab Nutzungszeit 20
Jahre |
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170,00 |
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f |
Urnengrab anonym |
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370,00 |
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g 2 |
Urnenzubettungsgebühr
Bestattungsgebühren
(einschließlich Benutzung der
Friedhofskapelle/des Vorraumes)
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170,00 |
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a |
bei Grabstellen
ab dem 5. Lebensjahr |
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650,00 |
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b c d |
bei Grabstellen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei Urnengräbern sonstige im
Zusammenhang mit der Bestattung
fällige Kosten |
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430,00 370,00 Abrechnung nach Aufwand |
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3 |
Friedhofsunterhaltungsgebühren
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a |
Jahresgebühr für
die allgemeine Pflege und Unterhaltung des Friedhofes je Grabstelle |
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15,00 |
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Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3) kann entsprechend der Nutzungszeit der
Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei anonymen Bestattungen ist die
Pflege- und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen
Grabstellen kann für alle Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten
bezogenes einheitliches Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe
der zu zahlenden Benutzungsgebühr
richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu
der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.“
Art. II Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Apen, den 19.12.2017