Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffent­lichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 130 – Godensholt, Gewerbegebiet – vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinde­rates am 16.10.2018 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Abwägungsergebnis mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Aus diesem Grunde wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 130 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungs­ergebnisse in die Begründung zu.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Apen weist für diesen Bereich eine gemischte Baufläche aus und wird im Wege der Anpassung berichtigt. Der Rat der Gemeinde Apen billigt die 9. Berichtigung des Flächennutzungsplans 2017 der Gemeinde Apen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 130 sowie die 9. Berich­tigung des Flächennutzungsplans 2017 öffentlich bekannt zu machen.


Die NWP stellt die Ergebnisse aus der Auslegung des Bebauungsplans Nr. 130 anhand einer Präsentation vor. Das Gutachten der Landwirtschaftskammer hat gezeigt, dass der GIRL-Wert von 0,15 im Plangebiet überwiegend eingehalten wird, im Überschreitungs­bereich im nordöstlichen Plangebiet ist betriebsbezogenes Wohnen ausgeschlossen. Aufgrund des eingeholten Schallgutachtens sind Emissionskontingente zur Sicher­stellung der Schutzansprüche der Umgebung festgesetzt worden.

Der Landkreis Ammerland weist auf das Gastanklager der Westfalen AG als Störfall­betrieb mit einem Achtungsabstand von 2.000 m hin. Die Abstimmung mit dem Staat­lichen Gewerbeaufsichtsamt hat ergeben, dass im Rahmen einer Genehmigung für das Gastanklager ein erforderlicher Abstand von 200 m ermittelt wurde. Das Plangebiet liegt 350 m entfernt und damit deutlich außerhalb des Sicherheitsabstands, so dass aus störfallrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Der vom Landkreis ebenfalls geforderte Nachweis der Entwässerung wird abschließend im Baugenehmigungs­verfahren vorgelegt. Der Graben soll als verrohrter Graben an den westlichen Rand verlegt werden. Zur Steuerung des Einzelhandels ist nur betriebs­bezogener Einzel­handel erlaubt. Das Schalldämmmaß für die Lärmschutzwand wird ergänzt. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten ist für ausreichend Schallschutz gesorgt. Ein Nachtbetrieb der Tankstelle ist nicht vorgesehen. Verschiedene gegebene Hinweise zu Bodenfunden, Telekommunikation usw. werden redaktionell übernommen.

Der Verkehrsverbund Bremen-Niedersachsen bittet um Aufnahme eines Hinweises zur ÖPNV-Versorgung.

Aufgrund der vorhandenen Siedlungsentwicklung im Bereich Godensholt wird eine Luftbildauswertung zur Kampfmittelbeseitigung nicht für erforderlich gehalten.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr weist auf mögliche Lärm- und Abgasemissionen durch Tiefflüge hin.

Verschiedene Ver- und Entsorger weisen auf vorhandene bzw. zu erweiternde Leitungen hin.

Die Planzeichnung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 130 wird gegenüber dem Auslegungsplan nicht ergänzt, die textlichen Festsetzungen und Hinweise werden redaktionell angepasst.

Vom Ausschuss wird die Planung begrüßt. Es wird um Auskunft gebeten, ob dem Gewerbetreibenden der Ausschluss vom betriebsbezogenen Wohnen bekannt ist.

Die NWP weist darauf hin, dass dieses lediglich einen kleinen Teilbereich des Planbereichs betrifft. Betriebsbezogenes Wohnen ist dort nicht vorgesehen.