Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung der Änderung Nr. 3 (2. Teil) des Flächennutzungsplans (2017) – Wohnbaugebiet Hengstforde und Augustfehn I, nördlich der Bahn – vorge­brachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 24.09.2019 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Der Begründung wurde ein Umweltbericht beigefügt.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den ihm vorgelegten Entwurf der Änderung Nr. 3 (2. Teil) des Flächennutzungsplans (2017), bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergeb­nisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung Nr. 3 (2. Teil) des Flächen­nut­zungs­plans (2017) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landkreis Ammerland zur Genehmigung vorzulegen sowie die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.


Die NLG schlägt vor, die Abwägung für die Tagesordnungspunkte 10 und 11 gemein­sam vorzustellen, da viele Anregungen für beide Bauleitpläne abgegeben wurden. Der Ausschuss ist hiermit einverstanden, die Abstimmung über die beiden Punkte erfolgt separat.

Von der Ammerländer Wasseracht wurde auf die Aufhebung der Verbandsgewässer III. Ordnung hingewiesen, das Entwässerungskonzept ist zu beachten. Die Nieder­sächsischen Landesforsten haben auf zwei private Waldflächen im Nordosten des Plangebietes verwiesen. Eine Fläche liegt im Bebauungsplan Nr. 123 A und ist damit nicht Gegenstand der Auslegung, die andere Fläche wurde nach Prüfung nicht als Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes angesehen, sondern als Gartenfläche mit Aufwuchs.

Die EWE WASSER hält ihre Stellungnahmen aus 2017 aufrecht, in denen die Notwendigkeit für die Errichtung von zwei Pumpwerken beschrieben wird. Diese sind bereits in der Erschließungsplanung enthalten.

Der Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen weist darauf hin, dass die Bushalte­stelle „Unter den Birken“ nicht innerhalb des 600-m-Radiusses liegt, die Begründung wird entsprechend berichtigt. Auch die Hinweise des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie auf vorhandene Leitungen der EWE Netz werden berücksichtigt.

Von Seiten der Deutschen Bahn wurde auf schwierige Bodenverhältnisse verwiesen und eine Beweissicherung gefordert. Des Weiteren darf keine Entwässerung auf Bahngelände erfolgen. Bei vier Bohrungen in der Nähe der Bahntrasse wurde kein Moor, sondern Sandboden vorgefunden, so dass keine schwierigen Bodenverhältnisse vorliegen. Das neue Regenrückhaltebecken sowie die verbleibenden Gräben im Plangebiet können das Oberflächenwasser aufnehmen und kontrolliert abführen.

Von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, der Flächenverbrauch wird jedoch kritisch gesehen. Dem Hinweis des Kampfmittelbeseitigungsdienstes auf mögliche Kampfmittel wurde bereits mit einer kostenpflichtigen Überprüfung des Geländes durch Luftbildauswertung begegnet. Es sind keine Auffälligkeiten festgestellt worden.

Vom Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband wird auf bestehende Leitungen im Plangebiet verwiesen, das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt regt eine Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 10 dahingehend an, dass schutzwürdige Aufenthaltsräume nur an der geräuschquellenabgewandten Gebäudeseite entstehen dürfen.

Vom Landkreis Ammerland wird bemängelt, dass die zeichnerische Festsetzung bezüg­lich der Schlafräume nicht dem Gutachten entspricht. Diese Festsetzung wurde so getroffen, da der zu schützende Bereich für das erste Obergeschoss während der Nacht größer ausfällt als für das Erdgeschoss. Der geforderten Festsetzung der Grünflächen als öffentlich oder privat wurde nachgekommen, der Lärmschutzwall wurde auf der Seite des Bahnweges als öffentliches Grün und auf der Wohngebietsseite als privates Grün festgesetzt, da eine Pflege beider Seiten durch den gemeindlichen Bauhof nicht möglich ist, weil sonst private Flächen hätten betreten werden müssen. Weiter wird eine Tabelle im Schallgutachten konkretisiert. Dem Hinweis, dass die Ampelanlage an der Stahlwerk­straße (K 114) auf Kosten der Gemeinde zu verwirklichen ist, wird gefolgt, die Begrün­dung wird entsprechend abgeändert.

Die Verwaltung bittet darum, den Passus abzuändern in „Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die notwendigen Maßnahmen nicht auf Kosten des Landkreises umgesetzt.“, da nicht die Gemeinde, sondern der Investor diese Kosten trägt.

Weiter wird vom Landkreis eine ausreichende Belastbarkeit der Straßen für Müllsammel­fahrzeuge bis 32 to gefordert. Die Verkehrsflächen werden mit einer ausreichenden Traglast hergestellt. Bezüglich der Nichtprüfbarkeit der späteren Pflege der inner­planeri­schen Kompensationsfläche handelt es sich um planungsrechtliche Festsetzungen, die von den späteren Eigentümern umzusetzen sind. In den Kaufverträgen wird explizit hierauf hingewiesen.

Auf Anfrage des Ausschusses zur Unterhaltung der 5 m hohen Wallanlage auf privater Seite erklärt die Verwaltung, dass eine Bepflanzung mit Büschen vorgesehen ist, eine Grünfläche wäre nicht zu pflegen.

Die NLG berichtet über eine private Eingabe bezüglich der Lage des Lärmschutzwalles direkt entlang der Bahn. Hierzu ist zu sagen, dass die Begründung der Stellungnahme aus 2017 entnommen wurde und infolgedessen genauso abgewogen wird. Der Lärm­schutzwall ist aufgrund der Verkehrslärme unabdingbar für eine bauliche Nutzung. Finanzielle Regelungen zwischen Eigentümer und Erschließungsträger können nicht in diesem Bauleitplanverfahren geregelt werden. Eine Verlagerung des Walls auf das Bahngelände ist nicht möglich.

Die Verwaltung berichtet über eine verspätet eingegangene Stellungnahme der Indu­strie- und Handelskammer Oldenburg. Die IHK hatte auf fernmündlichen Antrag eine Fristverlängerung bis zum 22.08.2019 erhalten, die Anregung ging jedoch erst am 23.08.2019 bei der Gemeinde Apen per Mail ein. Es muss noch geprüft werden, wie hiermit umgegangen wird.

Anmerkung der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird nach Abstimmung mit dem Investor aufgenommen und abgewogen.