Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Apen beschließt die Änderung Nr. 19 des Flächennutzungsplans (2017) –
Augustfehn II, Gewerbegebiet, Umwandlung einer Grünfläche in eine Gewerbefläche
– sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88, 6. Änderung –
Augustfehn II, Gewerbegebiet, Umwandlung einer Grünfläche in eine Gewerbefläche
–.
Die Plangebiete ergeben sich aus
der der Niederschrift des Verwaltungsausschusses am 18.06.2019 beigefügten
Skizze.
Den Begründungen wird gemäß § 2 a
BauGB ein Umweltbericht beigefügt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Der Verwaltungsausschuss beschließt für die o.g. Bauleitpläne die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.
Sachverhalt:
Der
Gemeinde Apen liegt der Wunsch vor, die Grünfläche entlang der Uplengener Straße
im Bereich des Bebauungsplans Nr. 88 in ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet
umzuwandeln. Die Fläche ist mit einer Gemeindestraße an die K 119 Uplengener
Straße anzubinden.
Vom
Planungsbüro NWP wurde nach einer Vorprüfung mitgeteilt, dass eine Umwandlung
in ein Industriegebiet wohl nicht möglich ist, wohl aber die Umwandlung in ein
Gewerbegebiet. Für die Planung ist es erforderlich, ein Schallgutachten
anzufertigen und die Fläche mit Schallleistungspegeln zu versehen. Des Weiteren
ist die Erstellung eines Entwässerungskonzeptes für den schadlosen Abfluss des
Oberflächenwassers erforderlich, da diese Fläche bisher nicht als versiegelte
Fläche berücksichtigt wurde. Auch ist eine Verkehrsuntersuchung für die
Anbindung der Fläche an die K 119 zu erstellen.
In einer ersten Einschätzung seitens der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland wurde die Möglichkeit einer Anbindung der Fläche an die K 119 nicht grundsätzlich verneint. Es sind entsprechende Sichtdreiecke zu berücksichtigen. Die Anbindung sollte nicht in der Innenkurve angelegt werden. Ob eine Linksabbiegespur angelegt werden muss, wird im Bauleitplanverfahren zu klären sein.
Finanzielle
Auswirkung:
Die Planungskosten sind dem entsprechenden Budget zu entnehmen.
Anlagen: