Betreff
Änderung des Flächennutzungsplans (2017) und Änderung des Bebauungsplans Nr. 88 zur Umwandlung einer Grünfläche in ein Gewerbegebiet;
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
VO/535/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Änderung Nr. 19 des Flächennutzungsplans (2017) – Augustfehn II, Gewerbegebiet, Umwandlung einer Grünfläche in eine Gewerbefläche – sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88, 6. Änderung – Augustfehn II, Gewerbegebiet, Umwandlung einer Grünfläche in eine Gewerbefläche –.

Die Plangebiete ergeben sich aus der der Niederschrift des Verwaltungsausschusses am 18.06.2019 beigefügten Skizze.

Den Begründungen wird gemäß § 2 a BauGB ein Umweltbericht beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Der Verwaltungsausschuss beschließt für die o.g. Bauleitpläne die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.


Sachverhalt:

Der Gemeinde Apen liegt der Wunsch vor, die Grünfläche entlang der Uplengener Straße im Bereich des Bebauungsplans Nr. 88 in ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet umzuwandeln. Die Fläche ist mit einer Gemeindestraße an die K 119 Uplengener Straße anzubinden.

Vom Planungsbüro NWP wurde nach einer Vorprüfung mitgeteilt, dass eine Umwandlung in ein Industriegebiet wohl nicht möglich ist, wohl aber die Umwandlung in ein Gewerbegebiet. Für die Planung ist es erforderlich, ein Schallgutachten anzufertigen und die Fläche mit Schallleistungspegeln zu versehen. Des Weiteren ist die Erstellung eines Entwässerungskonzeptes für den schadlosen Abfluss des Ober­flächenwassers erforderlich, da diese Fläche bisher nicht als versiegelte Fläche berücksichtigt wurde. Auch ist eine Verkehrsuntersuchung für die Anbindung der Fläche an die K 119 zu erstellen.

In einer ersten Einschätzung seitens der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland wurde die Möglichkeit einer Anbindung der Fläche an die K 119 nicht grundsätzlich verneint. Es sind entsprechende Sichtdreiecke zu berücksichtigen. Die Anbindung sollte nicht in der Innenkurve angelegt werden. Ob eine Linksabbiegespur angelegt werden muss, wird im Bauleitplanverfahren zu klären sein.


Finanzielle Auswirkung:

Die Planungskosten sind dem entsprechenden Budget zu entnehmen.


Anlagen: