Betreff
Jahresabschluss 2015
Vorlage
VO/544/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1. Gem. § 129 (1) NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde Apen den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2015 in der Fassung vom 31.08.2018.

 

2. Gem. § 123 (1) NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde Apen, dass der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 397.759,15 € aufgeteilt wird. Der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses wird ein Betrag in Höhe von 315.511,13 € zugeführt. Dem Sonderposten für den Gebührenausgleich wird ein Betrag in Höhe von 82.248,02 € zugeführt. Der Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 49.309,42 € wird aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses entnommen. Gleichzeitig ist der Fehlbetrag aus gebührenrechnenden Einrichtungen in Höhe von 365,63 € dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zu entnehmen und der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.

 

3. Der Rat der Gemeinde Apen erteilt dem Bürgermeister gem. § 129 (1) NKomVG  die Entlastung für das Haushaltsjahr 2015.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Apen hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 fertiggestellt und dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland vorgelegt. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 in der Fassung vom 31.08.2018 fand in der Zeit vom 21.01.2019 bis 23.04.2019 statt.

 

Das Rechnungsprüfungsamt erteilt der Gemeinde Apen auf Seite 27 des Prüfungsberichtes einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und bescheinigt, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Prüfung ergab keine Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung des Bürgermeisters sprechen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2015 und der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 30.04.2019 sind als Anlagen beigefügt.

 

Der Prüfungsbericht enthält vier Prüfungsfeststellungen. Zwei dieser Feststellungen resultieren noch aus der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009. Die dritte Prüfungsfeststellung resultiert aus der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010. Die vierte Prüfungsfeststellung resultiert aus der fehlenden Verbuchung eines Haushaltsrestes in der Finanzsoftware. Der Haushaltsrest wurde zwar gebildet,  die technische Verbuchung wurde seinerzeit jedoch versäumt und erst nach Fertigstellung und Vorlage des Jahresabschlusses beim Rechnungsprüfungsamt nachgeholt. Die Stellungnahme der Gemeinde Apen zu den Feststellungen ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Der Jahresabschluss 2015 weist im ordentlichen Ergebnis einen Überschuss in Höhe von 397.759,15 € und im außerordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von 49.309,42 € aus. Einzelheiten zum Jahresabschluss werden in der Sitzung erläutert.

 

Überschüsse aus gebührenrechnenden Einrichtungen sind im Jahresabschluss bei der Position „Sonderposten für den Gebührenausgleich“ darzustellen. Hierzu wird im Ergebnisverwendungsbeschluss geregelt, dass ein Teil des ordentlichen Ergebnisses dem Sonderposten aus dem Gebührenausgleich zuzuführen ist. Die Differenz ist der Überschussrücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zuzuführen. Bei Fehlbeträgen aus gebührenrechnenden Einrichtungen wird der Fehlbetrag dem Sonderposten aus dem Gebührenausglich entnommen und der Überschussrücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.

 

Zum 31.12.2015 weist die gebührenrechnende Einrichtung Fäkalschlamm einen Überschuss in Höhe von 65,03 € aus. Der Überschuss zum 31.12.2014 betrug 430,71 €. Der somit im Jahr 2015 entstandene Fehlbetrag von 365,68 € ist dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zu entnehmen und der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.

 

Die gebührenrechnende Einrichtung zentrale Abwasserbeseitigung weist zum 31.12.2015 einen Überschuss in Höhe von 175.784,56 € aus. Der Überschuss zum 31.12.2014 betrug 93.536,54. Der somit im Jahr 2015 entstandene Überschuss in Höhe von 82.248,02 € ist dem Sonderposten aus dem Gebührenausgleich zuzuführen. Die Zuführung zur Rücklage des ordentlichen Ergebnisses wird somit verringert.

 

Gem. § 58 (1) Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der Rat ausschließlich für den Beschluss über den Jahresabschluss sowie über die Zuführung zu den Überschussrücklagen zuständig.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Überschuss  aus dem ordentlichen Ergebnis mit einem Betrag in Höhe von 315.511,13 € der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und mit einem Betrag in Höhe von 82.248,02 € dem Sonderposten aus dem Gebührenausgleich zuzuführen. Der Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses ist aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu entnehmen. Gleichzeitig ist der Fehlbetrag aus der gebührenrechnenden Einrichtung Fäkalschlamm dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zu entnehmen und der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Siehe Sachverhalt

 


Anlagen:

-       Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2015

-       Stellungnahme der Gemeinde Apen zum Prüfungsbericht

-       Jahresabschluss 2015 (wird gesondert verschickt)