Beschlussvorschlag:
1. Gem. § 129 (1) NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde Apen
den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2015 in der Fassung vom 31.08.2018.
2. Gem. § 123 (1) NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde
Apen, dass der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 397.759,15 €
aufgeteilt wird. Der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
wird ein Betrag in Höhe von 315.511,13 € zugeführt. Dem Sonderposten für den
Gebührenausgleich wird ein Betrag in Höhe von 82.248,02 € zugeführt. Der
Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 49.309,42 € wird aus
der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses entnommen. Gleichzeitig ist der Fehlbetrag aus gebührenrechnenden Einrichtungen in
Höhe von 365,63 € dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zu entnehmen und
der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
3. Der Rat der Gemeinde Apen erteilt dem Bürgermeister gem. §
129 (1) NKomVG die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2015.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Apen hat den
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 fertiggestellt und dem
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland vorgelegt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses 2015 in der Fassung vom 31.08.2018 fand in der Zeit vom
21.01.2019 bis 23.04.2019 statt.
Das Rechnungsprüfungsamt erteilt
der Gemeinde Apen auf Seite 27 des Prüfungsberichtes einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk und bescheinigt, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen
Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Prüfung ergab keine Anhaltspunkte,
die gegen eine Entlastung des Bürgermeisters sprechen. Der Jahresabschluss zum
31.12.2015 und der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 30.04.2019
sind als Anlagen beigefügt.
Der Prüfungsbericht enthält vier
Prüfungsfeststellungen. Zwei dieser Feststellungen resultieren noch aus der
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009. Die dritte Prüfungsfeststellung
resultiert aus der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010. Die vierte
Prüfungsfeststellung resultiert aus der fehlenden Verbuchung eines
Haushaltsrestes in der Finanzsoftware. Der Haushaltsrest wurde zwar
gebildet, die technische Verbuchung
wurde seinerzeit jedoch versäumt und erst nach Fertigstellung und Vorlage des
Jahresabschlusses beim Rechnungsprüfungsamt nachgeholt. Die Stellungnahme der Gemeinde
Apen zu den Feststellungen ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Der Jahresabschluss 2015 weist im
ordentlichen Ergebnis einen Überschuss in Höhe von 397.759,15 € und im
außerordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von 49.309,42 € aus.
Einzelheiten zum Jahresabschluss werden in der Sitzung erläutert.
Überschüsse aus gebührenrechnenden
Einrichtungen sind im Jahresabschluss bei der Position „Sonderposten für den
Gebührenausgleich“ darzustellen. Hierzu wird im Ergebnisverwendungsbeschluss
geregelt, dass ein Teil des ordentlichen Ergebnisses dem Sonderposten aus dem
Gebührenausgleich zuzuführen ist. Die Differenz ist der Überschussrücklage aus
dem ordentlichen Ergebnis zuzuführen. Bei Fehlbeträgen aus gebührenrechnenden
Einrichtungen wird der Fehlbetrag dem Sonderposten aus dem Gebührenausglich
entnommen und der Überschussrücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.
Zum 31.12.2015 weist die
gebührenrechnende Einrichtung Fäkalschlamm einen Überschuss in Höhe von 65,03 €
aus. Der Überschuss zum 31.12.2014 betrug 430,71 €. Der somit im Jahr 2015
entstandene Fehlbetrag von 365,68 € ist dem Sonderposten für den
Gebührenausgleich zu entnehmen und der Rücklage aus Überschüssen des
ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
Die gebührenrechnende Einrichtung
zentrale Abwasserbeseitigung weist zum 31.12.2015 einen Überschuss in Höhe von
175.784,56 € aus. Der Überschuss zum 31.12.2014 betrug 93.536,54. Der somit im
Jahr 2015 entstandene Überschuss in Höhe von 82.248,02 € ist dem Sonderposten
aus dem Gebührenausgleich zuzuführen. Die Zuführung zur Rücklage des
ordentlichen Ergebnisses wird somit verringert.
Gem. § 58 (1) Nr. 10
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der Rat ausschließlich
für den Beschluss über den Jahresabschluss sowie über die Zuführung zu den
Überschussrücklagen zuständig.
Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, den Überschuss aus dem
ordentlichen Ergebnis mit einem Betrag in Höhe von 315.511,13 € der Rücklage
aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und mit einem Betrag in Höhe von
82.248,02 € dem Sonderposten aus dem Gebührenausgleich zuzuführen. Der
Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses ist aus der Rücklage aus
Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu entnehmen. Gleichzeitig ist
der Fehlbetrag aus der gebührenrechnenden Einrichtung Fäkalschlamm dem
Sonderposten für den Gebührenausgleich zu entnehmen und der Rücklage aus
Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
Finanzielle
Auswirkung:
Siehe Sachverhalt
Anlagen:
- Prüfungsbericht des
Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2015
- Stellungnahme der Gemeinde
Apen zum Prüfungsbericht
- Jahresabschluss 2015 (wird
gesondert verschickt)