Sachverhalt:
Bereits im Wirtschaftsausschuss am 04.02.2019 wurde der
Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs-
und Verkaufszeiten (NLöffVZG) im Einzelnen vorgestellt.
Das Änderungsgesetz wurde am 15.05.2019 beschlossen und ist
zum 01.07.2019 in Kraft getreten.
Anlässlich einer Informationsveranstaltung am 22.08.2019
wurden die wesentlichen Inhalte der Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf
die künftige Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Apen durch
die Verwaltung anhand einer Präsentation dargestellt. Zu dieser Veranstaltung
waren die Vertreter des Gewerbekreises Apen und der Werbegemeinschaft
Augustfehn sowie einige interessierte Unternehmer erschienen.
Die Gesetzesänderung soll
insbesondere einer Erhöhung des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie rechtlicher
Klarstellungen und einem transparenten Antragsstellungsverfahren dienen.
Es wurden sowohl die Regelungen zu den allgemein zulässigen
Verkaufszeiten und speziell der Sonn- und Feiertagsregelungen als auch die Ausnahmen von der
Sonntagsregelung insbesondere in Form der Zulassung von verkaufsoffenen
Sonntagen angepasst.
Grundsätzlich dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
Verkaufsstellen nur in Ausnahmefällen geöffnet werden.
Die
Beschränkung, dass am 24. Dezember ab 14.00 Uhr ausschließlich Verkaufsstellen nach
§ 4 I S. 1 Nr. 1 NLöffVZG (Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf
Bahnhöfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs) geöffnet haben
dürfen, gilt jetzt auch am 31.
Dezember.
Bei Verkaufsstellen, die
ausschließlich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, wurde das Verkaufssortiment auf das
der Dekoration dienende Ergänzungsangebot (Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe
usw.) ergänzt. Die zeitliche
Beschränkung auf drei Stunden täglich ist unverändert geblieben.
Neu
aufgenommen wurden Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den
Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren
in kleinen Mengen ausgerichtet sind. Die zulässige Öffnungsdauer beträgt für
diese Verkaufsstellen täglich 5 Stunden.
An den
staatlich anerkannten Feiertagen dürfen künftig keine Sonntagsöffnungen mehr
zugelassen werden. Des Weiteren wurden der Palmsonntag und der 27.
Dezember (wenn er auf einen Sonntag fällt), in die Liste der geschützten
Sonntage aufgenommen.
Die mögliche Anzahl der
verkaufsoffenen Sonntage wurde wie folgt eingeschränkt:
• In einer Gemeinde darf gemeindeweit die Öffnung von
Verkaufsstellen an höchstens 6
Sonntagen zugelassen werden.
• Die Höchstzahl der Öffnungen darf in jedem Ortsbereich 4 Sonntage nicht überschreiten.
• Für die Zulassung eines
verkaufsoffenen Sonntags muss
jeweils ein rechtfertigender Sachgrund
vorliegen.
Ein rechtfertigender Sachgrund für
die Zulassung verkaufsoffener Sonntage wäre zum Beispiel ein besonderer Anlass
in Form einer bedeutenden Veranstaltung oder auch ein besonderes
Firmenjubiläum.
Der Geltungsbereich für die
Sonntagsöffnungen ist im Einzelfall festzulegen. In der Gemeinde Apen können
die Ortsbereiche Apen und Augustfehn I jeweils für sich ein Geltungsbereich
sein. Der Gemeindeteil Augustfehn II mit dem Gewerbegebiet kann dabei aufgrund
der Verkehrsanbindung im Einzelfall sowohl dem Ortsbereich Apen als auch dem
Ortsbereich Augustfehn I zugeordnet werden. Der Geltungsbereich muss aber
jeweils in einem angemessenen Zusammenhang mit dem rechtfertigenden Sachgrund
(Veranstaltung) stehen.
Die Zulassung von verkaufsoffenen
Sonntagen muss unter Benennung des Sachgrundes und Darstellung des
Geltungsbereiches ortsüblich bekannt gemacht werden.
Seitens der Verwaltung wurde in
der Informationsveranstaltung am 22.08.2019 angeregt, künftig einen Jahresplan
zu erstellen, in dem alle zugelassenen Sonntagsöffnungen enthalten sind. Dieser
Jahresplan soll dann zu Beginn des jeweiligen Jahres veröffentlicht werden.
Die anwesenden Vertreter der
örtlichen Unternehmen und der Werbevereine haben sich einvernehmlich für dieses
Zulassungsverfahren ausgesprochen. Es wurde dabei festgehalten, dass die
entsprechenden Anträge auf Zulassung der verkaufsoffenen Sonntage jeweils bis
zum 30.11. des Vorjahres bei der Verwaltung eingereicht werden.
Insgesamt wurde festgestellt, dass
die Gesetzesänderung hinsichtlich der Anzahl von verkaufsoffenen Sonntagen in
der Gemeinde Apen keine gravierenden Auswirkungen auf die gegenwärtige Praxis
nach sich zieht.
Allerdings bedeutet die Aufnahme
des Palmsonntags in die Liste der geschützten Sonntage eine deutliche
Einschränkung im Hinblick auf die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags im
Ortsbereich Augustfehn I aus Anlass des Frühlingstreffs. Des Weiteren müsste
bei einer eventuell in Zukunft zusätzlich geplanten Sonntagsöffnung im
Ortsbereich Augustfehn I eine Kompromisslösung bezüglich der Verteilung
gefunden werden.
Finanzierung:
Keine Auswirkungen
Anlage: