Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das Kindertagesstättenjahr 2020/2021 wird wie folgt festgelegt:

 

 

 

Kindergarten

(eine Betreuung bis 8 Std. ist beitragsfrei)

Krippe

Stufe

Sozialstaffel

Regelgruppe

Integrations-

gruppe

Ganztags-

gruppe

Sonder-

öffnung je

Krippengruppe

Sonder-

öffnung je

 

Einkommensstufe #

4 Stunden

5 Stunden

9 Stunden

 angef.

1/2 Stunde

7,5 Stunden

5 Stunden

 angef.

1/2 Stunde

 

in €

in €

in €

in €

in €

in €

in €

in €

1

bis 24.000,00

78,00

97,50

175,50

9,75

195,00

130,00

13,00

2

   24.000,01 - 30.000,00

98,00

122,50

220,50

12,25

243,00

162,00

16,20

3

30.000,01 - 36.000,00

117,00

146,00

263,00

14,50

291,00

194,00

19,40

4

36.000,01 - 42.000,00

136,00

170,00

306,00

17,00

340,50

227,00

22,70

5

42.000,01 - 48.000,00

156,00

195,00

351,00

19,50

388,50

259,00

25,90

6

ab 48.000,01

175,00

218,50

393,50

21,50

436,50

291,00

29,10

 

# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für das Kindertagesstättenjahr 2020/2021 = Einkommensteuerbescheid 2018). Die Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.

 

Eltern, die nicht in der Gemeinde Apen leben, deren Kinder jedoch eine gemeindliche Einrichtung besuchen, werden in die Höchststufe eingestuft.

 

Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.

 

Geschwisterermäßigung:

 

Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.

 

Öffnungsklausel:

 

Sollte sich das Einkommen gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.

 

Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:

 

Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann.

 

 


RH T. Huber erläutert die Beschlussvorlage. Er teilt mit, dass im Jugendausschuss über die Beitragsfreiheit und die Festsetzung der sozialgestaffelten Elternbeiträge für das Kindertagesstättenjahr 2020/2021 gesprochen wurde. Die Landesregierung hat die Beitragsfreiheit für des Kindergartenjahr 2020/2021 umgesetzt. Es wurde eine Erhöhung des Finanzhilfesatzes auf nun 55% festgeschrieben. Grundsätzlich liegt für die Eltern eine Beitragsfreiheit für den Regelbetrieb vor. Für alle darüber hinaus gehenden Betreuungszeiten müssen Beiträge anhand der Sozialstaffel geleistet werden.

 

Die Sozialstaffel wurde nicht verändert, sodass die Beiträge auf dem gleichen Niveau der Vorjahre bleiben.