Sitzung: 23.03.2021 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: VO/766/2021
Beschlussvorschlag:
Die Krippen- wie auch die Kindergartengebühren werden ab dem
14.12.2020 nicht mehr erhoben, bereits geleistete Gebühren werden erstattet,
der Ferienzeitraum 21.12.2020- 03.01.2021 bleibt von hiervon unberührt. Für die
tatsächlich in Anspruch genommene (Not)Betreuung werden Gebühren nach der
derzeit gültigen Sozialstaffel erhoben. Diese Regelung gilt konkret bis zum 31.01.2021.
Generell wird für künftige Schließungen der
Kindertagesstätten oder deren Verlängerung geregelt, dass jeweils für den
Zeitraum des Wechsels vom Regelbetrieb gem. der Regelungen des SGB VIII hin zum
Notbetrieb oder gar der vollständigen Schließung gem. Infektionsschutzgesetz
ein Gebührenerlass mit Ausnahme der in Anspruch genommen (Not)Betreuung wirksam
wird.
RH T. Huber erläutert, dass eine
der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus daraus bestand, die Kindergärten
im März 2020 zu schließen. Folglich wurde der Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz durch die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes außer Kraft
gesetzt. Eine Notbetreuung mit ca. der Hälfte der Plätze wurde dennoch
angeboten. Seinerzeit hatte der Rat der Gemeinde Apen beschlossen, die Erhebung
der Gebühren auszusetzen und lediglich die in Anspruch genommene Notbetreuung gebührenpflichtig zu belassen. Im Verlauf des Jahres konnte der
Regelbetreib wieder aufgenommen werden.
Im Herbst/ Winter 2020 stiegen die Infektionszahlen deutlich an, sodass
der Appell an die Öffentlichkeit gerichtet wurde, die Kinder nicht in Betreuung
zu geben. Die Kindertagesstätten waren ab dem 11.01.2021 bis zum 31.01.2021
geschlossen.
Wie im Vorjahr sollte ab dem 14.12.2020, also seit dem Appell des
Ministers, bis zum 31.01.2021, ausgenommen der Zeitraum der Ferien (21.12.2020-
03.01.2021) der Elternbeitrag ausgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme einer
Notbetreuung ist nach wie vor eine Gebühr zu entrichten.
Der dargestellte Gebührenerlass möge bis zum Wechsel des Regelbetriebs
gelten und insofern eine „Pauschalgültigkeit“ erhalten, als dass dieser für
künftige vergleichbare Situationen ebenfalls gelten möge.
RH T. Huber bittet darum, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.