Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Krippen- wie auch die Kindergartengebühren werden ab dem 14.12.2020 nicht mehr erhoben, bereits geleistete Gebühren werden erstattet, der Ferienzeitraum 21.12.2020- 03.01.2021 bleibt von hiervon unberührt. Für die tatsächlich in Anspruch genommene (Not)Betreuung werden Gebühren nach der derzeit gültigen Sozialstaffel erhoben. Diese Regelung gilt konkret bis zum 31.01.2021.

 

Generell wird für künftige Schließungen der Kindertagesstätten oder deren Verlängerung geregelt, dass jeweils für den Zeitraum des Wechsels vom Regelbetrieb gem. der Regelungen des SGB VIII hin zum Notbetrieb oder gar der vollständigen Schließung gem. Infektionsschutzgesetz ein Gebührenerlass mit Ausnahme der in Anspruch genommen (Not)Betreuung wirksam wird.    

 


RH T. Huber erläutert, dass eine der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus daraus bestand, die Kindergärten im März 2020 zu schließen. Folglich wurde der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz durch die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes außer Kraft gesetzt. Eine Notbetreuung mit ca. der Hälfte der Plätze wurde dennoch angeboten. Seinerzeit hatte der Rat der Gemeinde Apen beschlossen, die Erhebung der Gebühren auszusetzen und lediglich die in Anspruch genommene Notbetreuung gebührenpflichtig zu belassen. Im Verlauf des Jahres konnte der Regelbetreib wieder aufgenommen werden.

 

Im Herbst/ Winter 2020 stiegen die Infektionszahlen deutlich an, sodass der Appell an die Öffentlichkeit gerichtet wurde, die Kinder nicht in Betreuung zu geben. Die Kindertagesstätten waren ab dem 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 geschlossen.

 

Wie im Vorjahr sollte ab dem 14.12.2020, also seit dem Appell des Ministers, bis zum 31.01.2021, ausgenommen der Zeitraum der Ferien (21.12.2020- 03.01.2021) der Elternbeitrag ausgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung ist nach wie vor eine Gebühr zu entrichten.

Der dargestellte Gebührenerlass möge bis zum Wechsel des Regelbetriebs gelten und insofern eine „Pauschalgültigkeit“ erhalten, als dass dieser für künftige vergleichbare Situationen ebenfalls gelten möge.

RH T. Huber bittet darum, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.