Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das kommende Kindergartenjahr 2021/2022 wird wie folgt festgelegt:

 

 

 

 

 

Krippe

 

Stufe

Sozialstaffel

Sonder-

öffnung je

Krippengruppe

Sonder-

öffnung je

 

Einkommensstufe #

 angef.

1/2 Stunde

7,5 Stunden

5 Stunden

 angef.

1/2 Stunde

 

in €

in €

in €

in €

in €

1

bis 24.000,00

9,75

195,00

130,00

13,00

2

   24.000,01 - 30.000,00

12,25

243,00

162,00

16,20

3

30.000,01 - 36.000,00

14,50

291,00

194,00

19,40

4

36.000,01 - 42.000,00

17,00

340,50

227,00

22,70

5

42.000,01 - 48.000,00

19,50

388,50

259,00

25,90

6

ab 48.000,01

21,50

436,50

291,00

29,10

 

# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für das Kindertagesstättenjahr 2021/2022 = Einkommensteuerbescheid 2019). Die Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.

 

Eltern, die nicht in der Gemeinde Apen leben, deren Kinder jedoch eine gemeindliche Einrichtung besuchen, werden in die Höchststufe (Regelgruppe bei 4 Stunden: 175,00 €, Integrationsgruppe bei 5 Stunden: 218,50 €, Ganztagsgruppe bei 9 Stunden: 393,50 €) eingestuft.

 

Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.

 

Geschwisterermäßigung:

 

Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.

 

 

 

Öffnungsklausel:

 

Sollte sich das Einkommen gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.

 

Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:

 

Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann

 


RH T. Huber erklärt, dass seit dem Kindergartenjahr 2018/2019 für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung Beitragsfreiheit besteht. Um das dadurch entstandene Defizit auszugleichen trat am 01.01.2019 die Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für die Kindertagesbetreuung in Kraft. Wie bereits im Jugendausschuss am 24.02.2020 ausgeführt wurde, bewilligte das Land Niedersachsen der Gemeinde Apen einmalig für die Kindergartenjahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 eine Summe in Höhe von 23.072,95 €.

 

Weiter erhielt die Gemeinde Apen für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2021 eine einmalige Billigkeitsleistung seitens des Landkreises Ammerland in Höhe von 22.196,48 €.

 

Trotz der Beitragsfreiheit ist es das kommende Kindergartenjahr 2021/2022 erforderlich, als Handlungsgrundlage eine Sozialstaffel für die Beitragsbemessung zu haben. Denn einerseits gilt die Beitragsfreiheit nicht für den Besuch einer Krippe, andererseits ist für den Kindergartenbesuch über acht Stunden hinaus ein Beitrag zu erheben.

 

Für die Einstufung des Elternbeitrages ist das regelmäßige Einkommen des Vorvorjahres (für das Kindergartenjahr 2021/2022 also das Einkommen aus 2019) zugrunde zu legen.

 

Vor dem Hintergrund, dass viele Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mit Einkommenseinbußen zurechtkommen müssen, sollte keine Erhöhung der Elternbeiträge gegenüber den Vorjahren vorgenommen werden.

 

RH T. Huber bittet darum, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.