Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Grobanalyse in den Grundzentren Augustfehn und Apen vorzunehmen und in einer Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vorzustellen.

 


Herr Janssen vom Planungsbüro NWP aus Oldenburg stellt die Anforderungen und Möglichkeiten einer Gestaltungssatzung in der Gemeinde Apen anhand von Beispielen aus den Gemeinden Edewecht und Bad Zwischenahn dar.

Anlass für eine Dorfgestaltung bzw. Gestaltungssatzungen sind Veränderungen in der Baustruktur und Verlust ortsbildprägender Bauten. Aus der Ortsbildanalyse ergibt sich eine Typisierung, die eine weitere Vorgehensweise bestimmt. Zum Einen den Erlass einer Erhaltungssatzung (bei Baudenkmälern bzw. denkmalwürdigen Gebäuden) und zum Anderen den Erlass einer Gestaltungssatzung (ortsbildprägende bzw. auch bedingt ortbildprägende Gebäude). Wenn keine Regeln vorhanden sind ist der Gestaltung keine Grenze gesetzt. Bei der Gestaltungssatzung handelt es sich um Regelungen, die zusätzlich zu geltendem Recht (z.B. Landesbauordnung, Bauleitpläne) getroffen werden können, wie z.B. Gebäudestruktur und Dächer, Fassaden, Bauzubehör, Freiflächen und Werbeanlagen. Verändert sich ein Ortsbild anhand von Gewerbegebäuden, macht eine Gestaltungssatzung wenig Sinn. Dieses sollte über den Bebauungsplan geregelt werden. Die Verantwortung für die Dorfgestaltung muss auf alle (Bauherren, Planer und Kommunen)  übertragen und Regeln können anhand einer „Gestaltungsfibel“ (Beispiel Gemeinde Bad Zwischenahn) festgelegt und auch dementsprechend umgesetzt werden.

Aus dem Ausschuss kommt der Hinweis, dass nicht alle Gebäude erhaltenswert bzw. Anhaltspunkte für eine Dorfgestaltung sind und somit das Thema unbedingt angefasst werden muss.

Herr Janssen erläutert dazu, dass die Gestaltungssatzung mit dem B-Plan abgestimmt werden sollte. In diesem Zusammenspiel schafft man einen Rahmen verträglicher Nachbarschaftsgestaltung.

Ein AM gibt zu bedenken, dass ortsbildprägend auch eine Ansichtssache sein kann und der Ausschuss sich deshalb intensiv damit befassen sollte, Häuser und Standorte aufzunehmen. Dieses Zusammenspiel muss zeitgemäß sein, um ein Bewusstsein zu entwickeln, was Materialien und den Begriff „ortsbildprägend“ angeht. Weiterhin kommt aus dem Ausschuss der Hinweis, dass die Gestaltung auch von der jeweiligen Nutzung abhängt. Vor Jahren aufgestellte B-Pläne mit gewerblicher Nutzung sind vielleicht nicht mehr aktuell und somit könnten Schwierigkeiten auftreten, Nutzung und Ortsbild in Einklang zu bringen.

Herr Janssen erwidert, dass man den Zeitpunkt betrachten muss, in dem ein Plan oder auch eine Gestaltungssatzung entstanden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt kann eine Grobanalyse erfolgen, so dass Änderungen und Erhaltungen aufgenommen und Ziele für die kommenden Jahre formuliert werden.

Aus der Verwaltung wird die Frage gestellt, ob sich eine Ableitung aus dem städtebaulichen Sanierungskonzept ergibt, wonach betroffene Eigentümer eine Förderung erhalten können.

Herr Janssen erwidert, dass dies ein wichtiger Aspekt sei. Das Dorfentwicklungsprogramm ist im ersten Schritt nur die „Hülle“. Im Zweiten Schritt erfolgt die inhaltliche Prüfung, ob eine Wertigkeit vorliegt und sich somit der Erhalt des Gebäudes lohnt.

Aus dem Ausschuss wird weiterhin gefragt, wenn eine Gestaltungssatzung vorliegt, ob im Nachhinein Änderungen bei der Gestaltung möglich sind. Herr Janssen antwortet darauf, dass Änderungen nur über einen Abweichungsantrag oder einen vorhabenbezogenen B-Plan erfolgen können.

Aus dem Ausschuss kommt die Frage, wie die weitere Vorgehensweise geplant ist. Von der Verwaltung wird berichtet, dass zunächst das Meinungsbild eingefangen werden soll, ob die Ratsmitglieder grundsätzlich etwas machen möchten, um dann zu erarbeiten, was für die Gemeinde Apen passen könnte. Bisher sind maximale Auslastungen nur über B-Pläne und Obergrenzen festgelegt.

Unter den Ausschussmitgliedern entsteht eine rege Diskussion, ob eine Gestaltungssatzung erforderlich ist und ob derzeit Handlungsbedarf besteht. Ein AM fragt, ob es aufwendig ist eine Analyse zu erstellen. Herr Janssen erklärt, dass bei einer Grobanalyse die örtliche Situation in räumlicher und inhaltlicher Tiefe geprüft wird.

Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, zunächst eine Grobanalyse machen zu lassen und später über die Notwendigkeit einer Gestaltungssatzung abzustimmen.         

Die Verwaltung erstellt einen Beschlussvorschlag, der wie folgt lautet:

„Die Verwaltung wird beauftragt, eine Grobanalyse in den Grundzentren Augustfehn und Apen vorzunehmen und in einer Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vorzustellen.“