Beschlussvorschlag:
Der Übergangsregelung gemäß § 63 (1) S. 2 KomHKVO, die §§ 45 (6) und 47 (2) GemHKVO über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden, wird zugestimmt. Die Übergangsregelung soll für die Jahre 2017 – einschließlich 2018 in Anspruch genommen werden.
Verwaltungsangestellter (VA) Bohlsen stellt das Wahlrecht nach § 63 (1) KomHKVO und die damit verbundene Beibehaltung der Sammelposten für die Haushaltsjahre 2017 – 2018, anhand einer Power-Point Präsentation dar.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
7 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |