Die Verwaltung berichtet, dass es vorgesehen ist, die Flächen östlich des Rathauses der Gemeinde Apen für eine Erweiterung planungsrechtlich zu sichern.

Hierfür war ein Beschluss über die Aufstellung  und Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 der Gemeinde Apen notwendig. Dieser wurde im Umlaufverfahren gefasst.

 

Die Fläche soll als Gemeinbedarfsfläche für die öffentliche  Verwaltung dienen und eine mögliche Bebauung wird sich an der Umgebung orientieren.

 

Der einstimmige Beschluss im Umlaufverfahren lautete:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans, 1. Änderung  - Apen, Gemeinbedarfsfläche öffentliche Verwaltung – gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Das Plangebiet ergibt sich aus der beigefügten Skizze.

 

Die Verwaltung wird beauftrag, den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt ferner die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabebereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. 

 

Die Verwaltung berichtet, dass die Gemeinde eine Idee entwickelt und Gespräche mit den Eigentümern geführt hat. Es ist jedoch zu keiner Einigung gekommen. Die Verwaltung versichert, dass Bauanträge der Eigentümer bei der Planung berücksichtigt werden. Das Ziel ist der Versuch einer gütlichen Lösung.

Die Verwaltung hat ihr Planungsziel formuliert und öffentlich bekannt gemacht.