Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

Der Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 26.01.2021 wird aufgehoben.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung der 8. Änderung  des Bebauungsplans Nr. 16 – Augustfehn I, Südosten von Augustfehn – im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB mit den in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 16.11.2021 besprochenen Änderungen und den Änderungen in der Fortschreibung des Dichtekonzeptes.

 

 

Das Plangebiet ergibt sich aus dem der Niederschrift des Verwaltungsausschusses vom 07.12.2021 beigefügten Kartenausschnitt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den neuen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Darüber hinaus beschließt der Verwaltungsausschuss für die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 – Augustfehn I, Südosten von Augustfehn – die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB.

 


Frau Abel erläutert, dass es sich bei der 8. Änderung des B-Plans Nr. 16 um textliche Änderungen handelt. Die Zone 1 sieht ein Vollgeschoss bei einer Firsthöhe von 9 m, einer Traufhöhe 1 von 4,80 m mit einer Dachneigung von 30 – 50° vor sowie einer Traufhöhe 2 von 6,50 m mit einer Dachneigung von 15 – 30°. In Zone 2 sind zwei Vollgeschosse, eine Firsthöhe von 10 m, eine Traufhöhe von 6,50 m und eine Dachneigung von 30 – 50° vorgesehen. Ebenfalls wurde der Bereich bei der katholischen Kirche angepasst.

Die Verwaltung erläutert, dass Dachneigungen u. a. festgesetzt werden, um den Bestand zu schützen.

Für den Bereich der Stettiner Straße / Erfurter Straße / Hauptstraße  haben alle Grundstückseigentümer bis auf einen Anwohner einen Antrag gestellt, die nicht überbaubaren Flächen bebaubar zu machen. Aus Gesprächen mit dem Vorhabenträger FEPA Wohnbau GmbH hat sich ergeben, dass eine Möglichkeit der Umplanung für das bereits bewilligte Bauvorhaben aus dortiger Sicht nur dann besteht, wenn in Zone 1 die Traufhöhe auf 5,05 m geändert wird. Die Gemeinde plant grundsätzlich nicht für einzelne Grundstücke, sondern für ganze Bereiche.

Frau Abel erklärt, dass die Traufhöhe problemlos auf 5,05 m geändert werden kann, alternativ schlägt sie vor, auch die Dachneigung auf 25 – 50° anzupassen und die Einrückung des Obergeschosses zu mindestens 2 Seiten vorzugeben.

Aus dem Ausschuss wird die Frage gestellt, ob bei der Planung Einfluss auf die Richtung der eingerückten Staffelgeschosse und die Versiegelung genommen werden kann.

Frau Abel erklärt dazu, dass mit Anpassung der BauNVO im Jahr 1990 im Vergleich zur vorherigen Version bereits die Möglichkeit der Versiegelung erheblich eingeschränkt wurde. Bei der Einrückung der Staffelgeschosse kann man die Richtung nicht vorgeben.

Ein AM fragt, ob es in den Festsetzungen eine Vorgabe geben kann, die besagt, dass Pultdächer nicht in Richtung Norden ausgerichtet werden dürfen.

Dazu stellt Frau Abel fest, dass Festsetzungen in der Regel positiv sind.

AV Orth übergibt den Vorsitz an den stellvertretenden Vorsitzenden Janßen.

Aus dem Ausschuss wird darauf hingewiesen, dass der Ansatz, warum das Dichtekonzept erstellt wurde, der war, nicht zu sehr zu regulieren und variable Gestaltungen zu ermöglichen.

AV Orth übernimmt wieder den Vorsitz.

Frau Abel erklärt ebenfalls, dass das Dichtekonzept ein Rahmenplan mit Spielraum für Gestaltung ist.

Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass Bauherren bereits gezwungen sind, energetisch zu bauen und es wäre nicht von Vorteil, wenn die Gemeinde in diesem Zug den Bauherren gewisse Sachen vorschreibt, da hiermit die ohnehin schon sehr hohen Baukosten dadurch noch weiter steigen könnten.

Weiter erklärt die Verwaltung zum Verständnis für die neuen Ratsmitglieder das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB.

Frau Abel hat die besprochenen Änderungen in die Unterlagen eingearbeitet und der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

 

Der Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 26.01.2021 wird aufgehoben.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung der 8. Änderung  des Bebauungsplans Nr. 16 – Augustfehn I, Südosten von Augustfehn – im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB mit den in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 16.11.2021 besprochenen Änderungen und den Änderungen in der Fortschreibung des Dichtekonzeptes.

 

Das Plangebiet ergibt sich aus dem der Niederschrift des Verwaltungsausschusses vom 07.12.2021 beigefügten Kartenausschnitt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den neuen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Darüber hinaus beschließt der Verwaltungsausschuss für die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 – Augustfehn I, Südosten von Augustfehn – die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Anmerkung der Verwaltung zur Erläuterung:

Nach Rücksprache mit Frau Abel beträgt die korrekte Länge einer Reihenhausscheibe in Zone 2 nicht wie in der Sitzung angegeben 9,0 m, sondern 10,0 m.