Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt folgende Veränderungs­sperre als Satzung gemäß § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB).

 

§ 1

Zur Sicherung der Planung in dem Bebauungsplan Nr. 16, 8. Änderung, wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Die Veränderungssperre gilt für das in der nachfolgenden Skizze gekennzeichnete Gebiet der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Apen – Augustfehn I, Südöstlich von Augustfehn –.

§ 3

Während der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

·         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim­mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Apen.

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“

 


Die Verwaltung erläutert den neuen Ratsmitgliedern die Bedeutung einer Veränderungssperre. Die Gemeinde hat so die Möglichkeit zur Sicherung der Planungsziele in Verbindung mit dem Konzept zur verträglichen Nachverdichtung. Die Sperre erfolgt zunächst für die Dauer von 2 Jahren und kann vor Ablauf der Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Unter besonderen Umständen besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um ein Jahr.