Sitzung: 14.12.2021 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: VO/913/2021
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Apen beschließt folgende Veränderungssperre als Satzung gemäß § 58
des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16
und 17 des Baugesetzbuches (BauGB).
„§ 1
Zur Sicherung der Planung in dem Bebauungsplan Nr. 16, 9. Änderung, wird
eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 2
Die Veränderungssperre gilt für das in der nachfolgenden Skizze
gekennzeichnete Gebiet der 9 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde
Apen – Augustfehn I, Südwestlich Augustfehn –.
§ 3
Während der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
·
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von
dieser Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Apen.
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“
RM Orth führt aus, dass hier die gleiche rechtliche Wirkung eintritt, wie bereits im vorherigen TOP 15 erläutert.