Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das kommende Kindergartenjahr 2022/2023 wird wie folgt festgelegt:

 

 

 

Kindergarten

Krippe

Stufe

Sozialstaffel

Sonder-

öffnung je

Krippengruppe

Sonder-

öffnung je

Einkommensstufe #

angef.

1/2 Stunde

7,5 Stunden

5 Stunden

angef.

1/2 Stunde

in €

in €

in €

in €

in €

1

bis 24.000,00

9,75

195,00

130,00

13,00

2

   24.000,01 - 30.000,00

12,25

243,00

162,00

16,20

3

30.000,01 - 36.000,00

14,50

291,00

194,00

19,40

4

36.000,01 - 42.000,00

17,00

340,50

227,00

22,70

5

42.000,01 - 48.000,00

19,50

388,50

259,00

25,90

6

ab 48.000,01

21,50

436,50

291,00

29,10

 

# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für das Kindertagesstättenjahr 2022/2023 = Einkommensteuerbescheid 2020). Die Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.

 

Eltern, die nicht in der Gemeinde Apen leben, deren Kinder jedoch eine gemeindliche Einrichtung besuchen, werden in die Höchststufe (Kindergartenregelgruppe bei 4 Stunden: 175,00 €, Integrationsgruppe bei 5 Stunden: 218,50 €, Ganztagsgruppe bei 9 Stunden: 393,50 €; Krippengruppe bei 5 Stunden: 291,00 €, bei 7,5 Stunden: 436,50 €) eingestuft.

 

Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.

 

Geschwisterermäßigung:

 

Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.

 

Öffnungsklausel:

 

Sollte sich das Einkommen gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.

 

Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:

 

Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann

 

 

 


GA Schulte stellt den Beschlussvorschlag „Beitragsfreiheit, sozialgestaffelter Elternbeitrag“ anhand einer Power-Point-Präsentation dar. (Anlage 1). Von einer Erhöhung der Beiträge wird seitens der Gemeindeverwaltung abgesehen, da Familien durch coronabedingte Einkommenseinbußen ohnehin zusätzlich belastet sind.

 

GA Schulte weißt darauf hin, dass es derzeit zu einem Missverhältnis zwischen den von der Gemeinde festgesetzten Krippenbeiträgen und den über den Landkreis festgesetzten Kosten der Tagespflege kommen kann. Insbesondere in der unteren Einkommensstufe sind die Abweichung bei einem Ganztagsplatz erheblich und gehen somit zu Lasten eines Platzes in der Tagespflege. Eine Anpassung von Gemeindeseite kann jedoch nicht erfolgen, da insbesondere die unteren Einkommensstufen von finanziellen Mehrbelastungen im Rahmen der Kinderbetreuung zu befreien sind. Diese Entwicklung müsse beobachtet werden.

 

Auf Nachfrage von AM Janßen berichtet EGR Jürgens, dass in der Kindertagesstätten der Gemeinde Apen lediglich ein geringer prozentualer Anteil gemeindefremder Kinder betreut wird. Hierbei handelt es sich um Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres in die Gemeinde Apen zuziehen.

 

GA Schulte erläutert auf Nachfrage von AM Niedermeier, dass die Kinderkrippen voll besetzt sind. Die Tageseltern sind ebenfalls gut ausgelastet. Die anspruchsberechtigten Krippenkinder werden im Verhältnis zu 2/3 in Krippen und zu 1/3 bei Tageseltern betreut.