Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 11, 6. Änderung – Augustfehn, Westlich Mühlenstraße – vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 11.10.2022 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

 

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 11, 6. Änderung – Augustfehn, westlich Mühlenstraße – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 11, 6. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

 


FBL Rosendahl erläutert, dass das Dichtekonzept eine Formulierung des Planungszieles darstelle und einige B-Pläne anlassbezogen nunmehr entsprechend angepasst wurden.

Frau Abel gibt zu Protokoll, dass sie einmal alles ausführlich erläutere und die nachfolgenden Vorträge nur grob darstelle, da sie dem Grunde nach inhaltlich identisch seien. Für die Zone 1 wurde 1 Vollgeschoss bei einer Firsthöhe von 9,00 m festgelegt. Die Traufhöhe 1 beträgt 5,05 m bei einer Dachneigung von 25° bis 50°, die Traufhöhe 2 beträgt 6,50 m bei einer Dachneigung von 15° bis 25°. Zulässig sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit einer Länge von 18,00 m, 10,00 m und 8,00 m. Bei Einzelhäusern dürfen 2 Wohnungen, bei Doppel- und Reihenhäusern nur 1 Wohnung pro Gebäude gebaut werden.  Die Wohneinheiten sind auf 240 m² Grundstücksfläche begrenzt, das heißt auf einem Grundstück mit 750 m² Fläche dürften 3 Wohneinheiten entstehen. Weiter erläutert Frau Abel die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung. Für den Landkreis wird ein Risikovermerk aufgenommen, Prüfung des Immissionsschutzes erfolgt im Zulassungsverfahren und Hinweise werden im Bedarfsfall aufgenommen. Gleiches gilt für die Wasserbehörde, die Ammerländer Wasseracht, EWE Netz, OOWV und EWE Wasser. Für den VBN, Deutsche Bahn und das Niedersächsische Landesamt für Denkmalschutz werden Ergänzungen in die Begründung aufgenommen. Die Hinweise für den Bedarfsfall wurden in den textlichen Festsetzungen aufgenommen und zur besseren Deutung farblich markiert.

AM Scheiwe fragt nach, wie hoch die GRZ sei und ob man mit einer Erhöhung des Parkplatzmultiplikators von 1,25 je Wohneinheit auf 2 die Anzahl der Wohnungen reduzieren könne.

Frau Abel antwortet, dass die GRZ auf 0,4 festgesetzt wurde. Den Multiplikator für die Parkplätze von 1,25 kann man durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates verändern. Die Mobilisierung wird sich in naher Zukunft grundlegend ändern, so dass eine Erhöhung des Multiplikators nicht notwendig werde.