Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Ergänzung der Abwägung für die während der Auslegung des Bebauungsplans Nr. 47, 2. Änderung – Apen, Sportplatzgelände – um die verspätet eingegangene Anregung des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege, Abt. Archäologie. Der ergänzte Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 15.12.2015 beigefügt.

Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 47, 2. Änderung, vom 13.10.2015 wird aufgehoben. Ansonsten gilt der Ratsbeschluss unverändert weiter.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 47, 2. Änderung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme des Abwägungsergebnisses in die Begründung zu.


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Das Nds. Landesamt für Denkmalpflege wurde seitens des Landkreises Ammerland nicht an der Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 47, 2. Änderung, beteiligt. Da eine Beteiligung aufgrund der Festungsanlage in Apen jedoch für erforderlich gehalten wurde, muss die nach dem Satzungsbeschluss eingegangene Stellung­nahme noch abgewogen werden. Der in der vorherigen Rats­sitzung gefasste Abwägungs­beschluss ist daher zu ergänzen sowie  der Ratsbeschluss aufzuheben und neu zu fassen.

Anschließend erläutert die Verwaltung die Abwägung zu den Anregungen des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege. Der Hinweis auf die denkmalgeschützte historische Festungsanlage wird zur Kenntnis genommen. Der Bitte, eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes nicht nach Süden in Richtung Alte Schanze, sondern nach Westen in Richtung Norderbäke zu tätigen, kann aufgrund des zu geringen Abstands zum Deich nicht entsprochen werden. Der Mindestabstand von 25 m  ist zwingend einzuhalten. Des Weiteren wird von der Denkmalpflege auf den Umgebungsschutz hingewiesen, dem mit einer Gebäude­erweiterung nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Dies wird dahingehend abgewogen, dass es aufgrund der dichten Vegetation zwischen der Alten Schanze und dem Sportstättengebäude nicht zu einer optischen Beeinträchtigung des Denkmals kommt. Der Umgebungsschutz bleibt gewahrt.

Die Verwaltung teilt ergänzend mit, dass der Landkreis Ammerland die Baugenehmi­gung ohne denkmalschutzrechtliche Auflagen erteilt hat.