Sitzung: 06.11.2023 Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VO/221/2023
Beschlussvorschlag:
7. Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
für den Friedhof in Augustfehn II
Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.
576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl.
S. 111) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
(NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl S. 589) und der Satzung der
Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom
17.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011)
hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung
beschlossen:
Art. I Änderung der Gebührensatzung
Der Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland vom 23.03.2018) wird wie geändert:
Ziffer 1 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
1
Benutzungsgebühren Euro
a Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre 340,00
b Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre – anonym 1.290,00
c Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 15 Jahre 170,00
d Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 15 Jahre – anonym 520,00
e Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre 170,00
f Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre – anonym 670,00
g Urnenzubettungsgebühr 170,00
2 Bestattungsgebühren Euro
(einschließlich Benutzung der Friedhofskapelle/des Vorraumes)
a bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr 650,00
b bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430,00
c bei Urnengräbern 370,00
d sonstige im Zusammenhang mit der Bestattung Abrechnung
fällige Kosten nach Aufwand
3 Friedhofsunterhaltungsgebühren Euro
a Jahresgebühr für die allgemeine Pflege und Unterhaltung
des Friedhofes je Grabstelle 20,00
b einmalige Gebühr für die Unterhaltung von Rasengräbern 100,00
Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3 a kann entsprechend der Nutzungszeit der Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei Urnengräbern beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 500,00 €. Bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 950,00 €. Bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 350,00 €. Bei anonymen Bestattungen ist die Pflege – und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen Grabstellen kann für alle
Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten bezogenes einheitliches
Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe der zu zahlenden
Benutzungsgebühr richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.
Art. II Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2024.
Apen, den 19.12.2023
Gemeinde Apen
Huber, Bürgermeister
Fachbereichsleiter (FBL) erläutert die Änderung der Gebührensatzung des Friedhofes Augustfehn II anhand einer Power Point Präsentation.
RM Albrecht hinterfragt, ob die Gebühren mit den restlichen Friedhöfen in der Gemeinde Apen abgeglichen wurden.
FBL Kock antwortet, dass Dirk Klefer die Gebühren abgeglichen hat und das die Gebühren noch unter dem Durchschnitt liegen.
AV Dr. Habben fragt, ob es noch Probleme mit der Bezahlung von Sozialbestattungen aus anderen Gemeinden gibt.
FBL Kock antwortet, dass derzeit keine Probleme bei der Bezahlung von Sozialbestattungen aus anderen Gemeinden gibt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
9 |
Nein: |
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Enthaltung: |
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