Sitzung: 19.12.2023 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Vorlage: VO/205/2023
einstimmig
beschlossen
Beschlussvorschlag:
11. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Zahlung von
Entschädigung für Aufwand, Verdienstausfall und Fahrtkosten
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des NBrandSchG in der Fassung vom 18.07.2012 (Nds.GVBl. 2012, S. 269) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405) in Verbindung mit §§ 44, 54 und 55 NKomVG in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I:
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Funktionsträger
der Freiwilligen Feuerwehren erhalten für ihre Tätigkeit folgende monatliche
Aufwandsentschädigung:
Gemeindebrandmeister
/ Gemeindebrandmeisterin 308,75
€
Stellv.
Gemeindebrandmeister / Stellv. Gemeindebrandmeisterin 154,38 €
Ortsbrandmeister /
Ortsbrandmeisterin
Apen 137,25
€
Bokel-Augustfehn 106,75
€
Nordloh-Tange 76,25 €
Godensholt 76,25 €
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Stellv.
Ortsbrandmeister / Stellv. Ortsbrandmeisterin
Apen 68,63 €
Bokel-Augustfehn 53,38 €
Nordloh-Tange 38,13 €
Godensholt 38,13 €
Jugendfeuerwehrwart
/ Jugendfeuerwehrwartin 45,75 €
1. Stellv.
Jugendfeuerwehrwart / 1. Stellv. Jugendfeuerwehrwartin 22,88 €
Gemeindeatemschutzwart
/ Gemeindeatemschutzwartin 30,50 €
Stellv.
Gemeindeatemschutzwart / Gemeindeatemschutzwartin 15,25 €
Gemeindesicherheitsbeauftragte
/ Gemeindesicherheitsbeauftragter 30,50
€
Gemeindepressewart
/ Gemeindepressewartin 30,50 €
Artikel II:
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Apen, den 19.12.2023
Gemeinde Apen
Huber, Bürgermeister
RM Delger erklärt, dass im
Feuerwehrausschuss die Satzungsänderung bzgl. der Anpassung der
Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Feuerwehr beraten wurde, ob auch
Funktionen, über die bereits in der Satzung benannten hinaus, aufgenommen
werden sollten. Zur Sprache kamen u.a. die Funktionen eines
Kinderfeuerwehrwartes, der stv. Gemeindeatemschutzwart und weitere. Es wurden
sowohl Funktionen benannt, die nicht besetzt sind, jedoch grds. eingerichtet
werden könnten, als auch solche, die bereits besetzt sind, jedoch nicht vergütet
werden.
Daraufhin wurde in einem Gespräch
zwischen der Verwaltung und dem Gemeindebrandmeister ermittelt, welche
Funktionen in der Gemeinde Apen aktuell besetzt und mit einem solchen Aufwand
verbunden sind, der eine Aufwandsentschädigung rechtfertigt. Aktuell kommt
dabei nur die Funktion des stellvertretenden Atemschutzgerätewartes in Frage.
Eine entsprechende Ergänzung wurde in den Beschluss mit aufgenommen.
Funktionen, die grds. errichtet werden könnten, aber noch nicht errichtet
wurden, werden nicht in die Satzung aufgenommen.