Sitzung: 19.12.2023 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Vorlage: VO/221/2023
einstimmig
beschlossen
Beschlussvorschlag:
7. Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
für den Friedhof in Augustfehn II
Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S.
111) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)
i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl S. 589) und der Satzung der Gemeinde Apen
vom 13.12.1999 betr. des Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom 17.12.1999),
zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011) hat der Rat
der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Art. I Änderung der Gebührensatzung
Der Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.03.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland vom 23.03.2018) wird wie geändert:
Ziffer 1 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung:
1
Benutzungsgebühren Euro
a Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre 340,00
b Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 35 Jahre – anonym 1.290,00
c Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 15 Jahre 170,00
d Kindergrabstelle bis zum vollendeten
5. Lebensjahr –
Nutzungszeit 15 Jahre – anonym 520,00
e Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre 170,00
f Urnengrab –
Nutzungszeit 20 Jahre – anonym 670,00
g Urnenzubettungsgebühr 170,00
2 Bestattungsgebühren Euro
(einschließlich Benutzung der Friedhofskapelle/des Vorraumes)
a bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr 650,00
b bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430,00
c bei Urnengräbern 370,00
d sonstige im Zusammenhang mit der Bestattung Abrechnung
fällige Kosten nach Aufwand
3 Friedhofsunterhaltungsgebühren Euro
a Jahresgebühr für die allgemeine Pflege und Unterhaltung
des Friedhofes je Grabstelle 20,00
b einmalige Gebühr für die Unterhaltung von Rasengräbern 100,00
Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3 a kann entsprechend der Nutzungszeit der Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei Urnengräbern beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 500,00 €. Bei Grabstellen ab dem 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 950,00 €. Bei Grabstellen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt diese Vorauszahlung bis zum Ende der Nutzungszeit 350,00 €. Bei anonymen Bestattungen ist die Pflege – und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen Grabstellen kann für alle Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten bezogenes einheitliches Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe der zu zahlenden Benutzungsgebühr richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.
Art. II Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2024.
Apen, den 19.12.2023
Gemeinde Apen
Huber, Bürgermeister
Kämmerer Kock erläutert den Sachverhalt anhand der Power—Point-Präsentation.
Auf Nachfrage erklärt er, dass bei Kindern eine Nutzungszeit von 15 Jahren vorgeschrieben ist.