AV Martens erläutert die Mitteilungsvorlage. Er berichtet, dass die Herren Ulli Mitterer (Unternehmensberater beim Genossenschaftsverband Weser-Ems) und Stefan Brinkmann (Vorstand der INeG – Ingenieur Netzwerk Energie eG) im späteren Verlauf dieses Tagesordnungspunktes digital zugeschaltet werden, um den Ausschussmitgliedern und den anwesenden Einwohnern die Wertschöpfungsmöglichkeiten der Kommune und der Einwohner vorzustellen.

Erster Gemeinderat (EGR) Jürgens berichtet anhand einer Präsentation, dass im April 2024 das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) erlassen wurde. In diesem Gesetz wurde unter anderem die gesetzliche Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen und Einwohnern an dem Ertrag aus Windkraftanlagen verankert. Er begrüßt anschließend die Herren Brinkmann und Mitterer und übergibt das Wort.

Nach einer kurzen Unternehmensvorstellung der INeG erläutert Herr Brinkmann die Eckpunkte des NWindPVBetG. Das Gesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, die Akzeptanz für die Errichtung neuer Windkraftanlagen in der Bevölkerung zu stärken.

Eine Verpflichtung aus diesem Gesetz ist die Zahlung einer Akzeptanzabgabe in Höhe von 0,2 Cent/kWh an die jeweilige Standortgemeinde. Lt. Herrn Brinkmann ergeben sich daraus jährliche Erträge in Höhe von ca. 30.000 € pro Windkraftanlage. Die Mittel sind zweckgebunden zum Erhalt und zur Steigerung der Akzeptanz für Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu verwenden. Sie dürfen zur Erfüllung der Pflichtaufgaben nur verwendet werden, soweit sie über die Erfüllung des gesetzlich übertragenen Aufgabenumfangs hinausgehen.

Zusätzlich zur Akzeptanzabgabe ist der Betreiber einer Windkraftanlage verpflichtet, den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern und/oder der Gemeinde ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windkraftanlagen oder der PV-FFA einmalig zu unterbreiten.

Der Betreiber kann unter folgenden Arten der weiteren finanziellen Beteiligung wählen:

-              Gesellschaftsrechtliche Beteiligung

-              Entgeltliche Überlassung eines Teils der Anlagen

-              Gewährung eines Nachrangdarlehens / kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung

-              Angebot eines Sparproduktes (Energiesparbriefe)

-              Verbilligte Lieferung von Energie (Wärme- oder Stromlieferungen)

-              Direktzahlungen an Einwohnerinnen und Einwohner oder Kommunen

Als angemessen gelten Angebote, bei denen die finanzielle Beteiligung mindestens 0,1 Cent/kWh (ca. 15.000 € pro Jahr) beträgt. Außerdem gilt eine Beteiligung an der Gesellschaft mit mindestens 20 % als angemessen.

Herr Brinkmann führt hierzu aus, dass die Kommune bei einer unmittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft seines Erachtens einen höheren Ertrag erzielen kann. Im weiteren Verlauf des Vortrags erläutert Herr Brinkmann die möglichen Beteiligungsformen und die rechtlichen Hürden, die im Falle einer Beteiligung gemeistert werden müssen. Herr Brinkmann spricht hierbei die klare Empfehlung aus, die Beteiligung im Vorfeld juristisch prüfen zu lassen.

EGR Jürgens möchte von Herrn Brinkmann eingeschätzt haben, ob die jeweiligen Projektierer zum Zwecke der weiteren finanziellen Beteiligung eher den Kontakt zu den betroffenen Einwohnern oder zur Kommune suchen.

Herr Brinkmann antwortet, dass tendenziell eher versucht wird, die betroffenen Einwohner zu beteiligen. Möglich ist allerdings auch eine kombinierte finanzielle Beteiligung der Einwohner und der Kommune.

Auf die Nachfrage von EGR Jürgens welche Gesellschaftsform bei der Gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu empfehlen ist, antwortet Herr Brinkmann, dass er eine GmbH empfehlen würde.

Herr Mitterer vom Genossenschaftsverband Weser-Ems erläutert anschließend mit Hilfe einer Präsentation die wesentlichen Merkmale einer Genossenschaft und zeigt auf, welche Schritte zur Gründung notwendig sind.

RM Delger fragt an, ob die potenziellen Mitglieder einer Energiegenossenschaft örtlich begrenzt werden können, damit nur die betroffenen Einwohner profitieren.

Herr Mitterer führt hierzu aus, dass eine derartige Begrenzung in der Satzung regelbar ist. Er würde es aber nicht empfehlen.

RM Bruns gibt zu bedenken, dass die Beteiligung in einer GmbH steuerlich vorteilhafter als die Beteiligung in einer Genossenschaft sei.

AM Harms erkundigt sich, inwieweit es möglich, bzw. sinnvoll ist, die derzeitige Bürgerenergiegenossenschaft um den Geschäftszeig „Wind“ zu erweitern.

Herr Mitterer antwortet, dass er eine Erweiterung der bestehenden Bürgerenergiegenossenschaft für sinnvoller erachtet.

EGR Jürgens berichtet, dass den Kommunen seitens des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes Musterverträge zur Verfügung gestellt werden. Wenn ein konkretes Angebot zur finanziellen Beteiligung vorliegt, muss dieses gründlich geprüft werden.

BM Huber stellt klar, dass dieser Tagesordnungspunkt dazu diente, über die gesetzlichen Neuerungen und die damit verbundenen Möglichkeiten der Wertschöpfungsbeteiligung zu informieren. Derzeit liegen jedoch noch keine Angebote von potenziellen Betreibern von Windkraftanlagen vor.