Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 118 B – Apen, Kleefeld Verlängerung – vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 15.03.2016 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Aus diesem Grunde wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 118 B gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungs­ergebnisse in die Begründung zu.

Der Flächennutzungsplan weist für einen Teil der Wohnbaufläche eine landwirt­schaft­liche Nutzfläche auf und wird im Wege der Anpassung für den Bereich der Wohnbaufläche berichtigt. Der Rat der Gemeinde Apen billigt die 55. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Apen – Apen, Kleefeld Verlängerung -.

Die Verwaltung wird beauftragt, die 55. Berichtigung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 118 B öffentlich bekannt zu machen.


Die NWP GmbH Oldenburg erläutert die Abwägung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 118 B.

Der Landkreis Ammerland hat darauf hingewiesen, dass der Bereich des Bebauungs­plans Nr. 118 B im Flächennutzungsplan mit  einem kleinen Teilbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, daher erfolgt hier eine Berichtigung des Flächen­nutzungs­plans. Weiter wurde angeregt, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in der Planzeichnung zu ergänzen. Zugelassen wird ein Vollgeschoss, damit sich der Bereich des Bebauungsplans an die angrenzenden Bebauungspläne anpasst. Auf kleinere redaktionelle Korrekturen in der Begründung und der Planzeichnung wurde verwiesen.

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat auf die schutzwürdigen Böden aufgrund einer hohen kulturgeschichtlichen Bedeutung verwiesen. Auch sollte geprüft werden, ob ggfs. Bodenbelastungen durch Schadstoffe vorhanden sind. Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass der Boden eine hohe kulturgeschichtliche Bedeutung besitzt. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Gartenbaufläche sowie als landwirtschaft­liche Nutzfläche geht die Gemeinde nicht von einer Bodenbelastung aus, von einer Prüfung wird daher abgesehen.

Die Hinweise vom Kampfmittelbeseitigungsdienst werden dahingehend abgewogen, dass aufgrund der langjährigen Nutzung der Fläche mit den damit verbundenen Erd- und Bodenarbeiten keine Hinweise auf entsprechende Belastungen bekannt geworden sind. Daher wird eine weitere Gefahrenforschung für nicht notwendig angesehen.

Die Ammerländer Wasseracht weist auf die Sicherstellung einer schadlosen Ableitung der vermehrt anfallenden Oberflächenwasserabflüsse sowie auf den hydraulischen Engpass beim vorhandenen Düker unter den Großen Süderbäke in Höhe der Brücke Marschstraße hin. Hierzu ist vorgesehen, in der neuen Erschließungsstraße einen Stau­raumkanal von maximal DN 1000 einzubauen. Weitere Details sowie die notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen werden mit der Ammerländer Wasseracht abgestimmt und entsprechend hergestellt.

Die Deutsche Bahn hat auf die durch den Eisenbahnbetrieb entstehenden Immissionen verwiesen. Die Bahnstrecke ist mit über 200 m weiter entfernt als beim Baugebiet Nr. 116 an der Straße Osterende, welches entsprechend gutachterlich beurteilt wurde. Hier waren nur geringfügige Beeinträchtigungen durch den Schienenverkehr zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Orientierungswerte im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 118 B aufgrund der größeren Entfernung eingehalten werden.

Von den Ver- und Entsorgern sind verschiedene allgemeine Hinweise eingegangen.

In einer privaten Stellungnahme wurde darum gebeten, das direkt am Baugebiet liegende Grundstück an die zu verlegende Oberflächenentwässerung anzuschließen, um Wasserprobleme aufgrund der größeren Versiegelung des Gebietes zu vermeiden. Ein möglicher Anschluss wird unabhängig von diesem Verfahren mit den zuständigen Behörden geklärt, wobei die Kosten vom Eigentümer zu tragen sind.


einstimmig