Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 122 – Apen, nordöstlich Am Esch – vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 15.03.2016 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Aus diesem Grunde wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 122 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungs­ergebnisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 122 öffentlich bekannt zu machen.

 

 


Die NLG mbH Oldenburg erläutert die Abwägung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 122.

Von drei Ver- und Entsorgern wurden Hinweise zu vorhandenen Leitungsnetzen bzw. zu geplanten Ausbaumaßnahmen abgegeben. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat darauf hingewiesen, dass nicht unterstellt werden kann, dass keine Kampfmittel­belastung im Planbereich vorliegt. Vom Verkehrsverbund Bremen / Nieder­sachsen wurde darum gebeten, die Begründung um Aussagen zur Anbindung des Gebietes an den öffentlichen Personenverkehr zu ergänzen.

Der Landkreis Ammerland hat auf in der Nähe des Plangebietes registrierte Bodenfunde hingewiesen. Eine redaktionelle Änderung der Nutzungsschablonen auf der Planzeich­nung mit Aufteilung der Allgemeinen Wohngebiete in WA1 und WA2 wurde vom Landkreis Ammerland empfohlen, um die offene und die abweichende Bauweise in den einzelnen Bereichen deutlicher zu machen.

Eine redaktionelle Ergänzung erfolgt ebenfalls dahingehend, dass die abweichende Bauweise nur auf die Hauptgebäude zutrifft und Garagen und sonstige Nebenanlagen hierauf nicht anzurechnen sind.

Private Anregungen sind nicht eingegangen.

Auf die Frage, ob eine Höhe von 9 m im WA1 mit der offenen Bauweise ausreichend ist, erklärt die NLG, dass sich auch dieses Gebiet in die Umgebung mit einer einge­schossigen Bauweise einbinden soll. Ein Reihenhaus kann hier errichtet werden.

 


einstimmig