Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das Kindertagesstättenjahr 2016/2017 wird wie folgt festgelegt:

 

Stufe

Sozialstaffel

Regelgruppe

Integrations-

gruppe

Ganztags-

gruppe

Krippengruppe

Sonder-

öffnung je

 

Einkommensstufe #

4 Stunden

5 Stunden

9 Stunden

7,5 Stunden

5 Stunden

 angef. 1/2 Stunde

 

in €

in €

in €

in €

in €

in €

in €

1

bis 24.000,00

78,00

97,50

175,50

195,00

130,00

9,75

2

   24.000,01 -30.000,00

98,00

122,50

220,50

243,00

162,00

12,25

3

30.000,01 - 36.000,00

117,00

146,00

263,00

291,00

194,00

14,50

4

36.000,01 - 42.000,00

136,00

170,00

306,00

340,50

227,00

17,00

5

42.000,01 - 48.000,00

156,00

195,00

351,00

388,50

259,00

19,50

6

ab 48.000,01

175,00

218,50

393,50

436,50

291,00

21,50

 

# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für das Kindertagesstättenjahr 2016/2017 = Einkommensteuerbescheid 2014). Die Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.

 

Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.

 

Geschwisterermäßigung:

 

Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.
 
Beitragsfreistellung für das letzte Kindergartenjahr:

 

Alle Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2011 geboren wurden, werden durch das Land Niedersachsen beitragsfrei gestellt. Diese werden von der Gemeinde automatisch ermittelt, für diese Kinder muss also kein Antrag abgegeben werden.

 
Öffnungsklausel:

 

Sollte sich das Einkommen gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.
 

Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:

 

Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann.

 

 

 

 


RH T. Huber erläutert die Beschlussvorlage.