Sitzung: 27.09.2016 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschlussvorschlag:
3. Satzung
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen
über die Erhebung von Marktgebühren
Auf
Grund der §§ 10, 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S.
311) und §§ 1, 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der
Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.09.2015 (Nds.GVBl. S. 186) hat der Rat in seiner Sitzung am 27.09.2016
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1:
Die Satzung des Gemeinde Apen über
die Erhebung von Marktgebühren vom 18.09.1984 (Amtsblatt Nr. 39 des
Regierungsbezirkes Weser-Ems vom 05.10.1984), zuletzt geändert durch Satzung
vom 23.10.2001 (NWZ vom 02.11.2001) wird wie folgt geändert:
§2 der Satzung (Gebühren) wird wie
folgt ergänzt:
„1a Sofern ein Ausrichter vom
Veranstalter mit der Durchführung des Marktes beauftragt wird, ist dieser
berechtigt, einen sog. pauschalierten Qualitätszuschlag neben den Gebühren gem.
Nr. 1 zu erheben.
Der
Qualitätszuschlag setzt sich anteilig aus den Allgemeinkosten des Ausrichters
zusammen, die dem gesamten Marktgeschehen und allen Schaustellern zu Gute
kommen.
Der
Qualitätszuschlag variiert je nach Nähe zum Marktzentrum (Premiumplatz) und ist
damit abhängig vom individuellen Nutzen, den jeder Schausteller von den
Allgemeinkosten hat.“
Artikel 2:
Die Änderungssatzung tritt am Tage
nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Apen, den 27.09.2016
BM Huber erläutert die Beschlussvorlage. Neben der kommunalen Erhebung gibt es nun einen Qualitätszuschlag. Dieser setzt sich anteilig aus den Allgemeinkosten des Ausrichters zusammen, die dem gesamten Marktgeschehen und allen Schaustellern zu Gute kommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
25 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
1 |