Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

3. Satzung

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung von Marktgebühren

 

 

Auf Grund der §§ 10, 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert  durch Gesetz vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311) und §§ 1, 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.09.2015 (Nds.GVBl. S. 186) hat der Rat in seiner Sitzung am 27.09.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

 

Artikel 1:

 

Die Satzung des Gemeinde Apen über die Erhebung von Marktgebühren vom 18.09.1984 (Amtsblatt Nr. 39 des Regierungsbezirkes Weser-Ems vom 05.10.1984), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.10.2001 (NWZ vom 02.11.2001) wird wie folgt geändert:

 

§2 der Satzung (Gebühren) wird wie folgt ergänzt:

 

„1a      Sofern ein Ausrichter vom Veranstalter mit der Durchführung des Marktes beauftragt wird, ist dieser berechtigt, einen sog. pauschalierten Qualitätszuschlag neben den Gebühren gem. Nr. 1 zu erheben.

Der Qualitätszuschlag setzt sich anteilig aus den Allgemeinkosten des Ausrichters zusammen, die dem gesamten Marktgeschehen und allen Schaustellern zu Gute kommen.

Der Qualitätszuschlag variiert je nach Nähe zum Marktzentrum (Premiumplatz) und ist damit abhängig vom individuellen Nutzen, den jeder Schausteller von den Allgemeinkosten hat.“

 

Artikel 2:

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Apen, den 27.09.2016

 

 


BM Huber erläutert die Beschlussvorlage. Neben der kommunalen Erhebung gibt es nun einen Qualitätszuschlag. Dieser setzt sich anteilig aus den Allgemeinkosten des Ausrichters zusammen, die dem gesamten Marktgeschehen und allen Schaustellern zu Gute kommen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

25

Nein:

0

Enthaltung:

1