Sitzung: 13.12.2016 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Geschäftsordnung
des Rates der Gemeinde Apen
Aufgrund des § 69 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226), hat der Rat
der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 13.12.2016 für den Rat, für den
Verwaltungsausschuss, für die Fachausschüsse und für die aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1
Fraktionen und Gruppen
(1) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer
Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.
(2) Jede
Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
mindestens eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates nach seiner
Wahl der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich unter Angabe des
Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Nach der ersten Ratssitzung sind
die Änderung, die Auflösung sowie die Bildung von Fraktionen und Gruppen in
gleicher Weise anzuzeigen.
(3) Die
Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem Eingang der
Anzeige nach Absatz 2 wirksam.
(4) Unterhält die
Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, sind mit der Anzeige auch die
Anschrift der Geschäftsstelle sowie die zur Verschwiegenheit verpflichteten
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fraktion oder Gruppe sowie evtl. Änderungen
mitzuteilen.
§
2
Ladungsfrist und Form der Einberufung des Rates
(1) Die
Ratsmitglieder werden grundsätzlich elektronisch über das Ratsportal unter
Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Sie
erhalten per E-Mail einen Hinweis auf die Einstellung in das Ratsportal. Die Ladung, Tagesordnung und Vorlagen für die
Sitzungen werden den Ratsmitgliedern über das Ratsportal zur Verfügung
gestellt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von dieser Regelung
in Abstimmung mit dem Empfänger möglich. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind
verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefon- und Telefaxverbindung oder
E-Mail-Adresse usw. umgehend der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
mitzuteilen.
(2) Die
Ladungsfrist beträgt eine Woche. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der
o.g. E-Mail, es sei denn, die Unterlagen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht im
Ratsinformationssystem hinterlegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der
Bereitstellung zum Abruf auf dem Server der Gemeinde Apen. In Ausnahmefällen
können Vorlagen nachgereicht werden. Einladungen zu öffentlichen Sitzungen
werden im Internet veröffentlicht.
(3) In
Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden. Auf die
abgekürzte Ladungsfrist ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Bei
der Aufstellung der Tagesordnung ist § 5 zu beachten. Jeder Tagesordnungspunkt
soll grundsätzlich durch eine Vorlage vorbereitet sein.
§
3
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Die
Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei der Behandlung von
- persönlichen Angelegenheiten der
Ratsmitgliedern, weiterer Ausschussmitglieder und der Gemeindebediensteten und
sonstigen Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen
- Grundstücksangelegenheiten
- Vergaben
- Aufnahme und Hingabe von Darlehen
- Übernahme von Bürgschaften
- Steuererlass- und Abgabeangelegenheiten
- Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde
- Angelegenheiten, in denen Geheimhaltung
erforderlich ist.
Darüber
hinaus wird über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Wenn eine Beratung nicht
erforderlich ist, kann über den Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher
Sitzung entschieden werden.
(2) An
öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe
der vorhandenen Plätze teilnehmen. Pressevertretern sind besondere Plätze
zuzuweisen.
(3) Zuhörerinnen
und Zuhörern sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an
den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören,
insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben.
Zuhörerinnen und Zuhörer können von der/dem Ratsvorsitzenden aus dem
Sitzungssaal verwiesen werden.
(3) Ton-
und Filmaufnahmen sind ohne einstimmigen Beschluss des Rates unzulässig. Dies
gilt nicht für Protokollzwecke. Die Aufnahmen müssen nach der Genehmigung des
Protokolls durch den Rat wieder gelöscht werden.
§
4
Vorsitz
und Vertretung
(1) Der Rat
wählt aus seiner Mitte eine Ratsvorsitzende oder einen Ratsvorsitzenden sowie
eine stellvertretende Ratsvorsitzende oder einen stellvertretenden
Ratsvorsitzenden. Sind die/der Ratsvorsitzende und ihre/seine Vertreterinnen/Vertreter
verhindert, so wählt der Rat unter Vorsitz des ältesten, hierzu
bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer
der Sitzung, eine/n Sitzungsvorsitzende/n aus seiner Mitte.
(2) Die/Der
Ratsvorsitzende leitet die Verhandlungen sachlich und unparteiisch. Sie/er ruft
die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung.
(3) Der/Die
Ratsvorsitzende ist verpflichtet, die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn
weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sind
und hat dann die Sitzung zu schließen.
§
5
Sitzungsverlauf
Der
regelmäßige Sitzungsverlauf wickelt sich folgendermaßen ab:
1) Eröffnung der
Sitzung
2) Feststellung
der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
3) Einwohnerfragestunde
1
4) Feststellung
der Tagesordnung
5) Genehmigung der
Niederschrift der vorhergegangenen Sitzung
6) Verwaltungsbericht
(einschließlich Bekanntgabe öffentlicher VA-Beschlüsse).
7) Beratung und
Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten
Verhandlungsgegenstände, dazu jeweils Bericht über die Empfehlungen der
Ausschüsse und des Verwaltungsausschusses
8) Anfragen und
Hinweise
9) Einwohnerfragestunde
2
10) Nichtöffentliche
Sitzung
11) Schließung der Sitzung
§
6
Anträge
(1) Sachanträge
sind Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die
Tagesordnung. Sie müssen schriftlich spätestens 14 Tage vor der jeweiligen
Ratssitzung bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein.
(2) Eilanträge
sind Sachanträge, die im Zeitraum von 14 bis 6 Tagen vor der Ratssitzung
eingegangen sein müssen. Sie sind als solche zu kennzeichnen und werden in die
Tagesordnung aufgenommen.
(3) Dringlichkeitsanträge
sind Sachanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, aber wegen besonderer
Dringlichkeit behandelt werden sollen. Für sie gilt § 9 der Geschäftsordnung.
(4) Änderungsanträge
sind Sachanträge, die auf eine Abänderung des Beschlussvorschlages gerichtet
sind. Für sie gilt § 10 der Geschäftsordnung.
(5) Geschäftsordnungsanträge
sind keine Sachanträge. Sie beziehen sich auf das
Verfahren in der laufenden Sitzung. Für sie gilt § 11 der Geschäftsordnung.
§
7
Behandlung
der Anträge
(1) Der
Bürgermeister kann einen Antrag direkt an einen Fachausschuss oder an den
Verwaltungsausschuss überweisen, wenn der Antragsteller einverstanden ist.
(2) Hält
der Bürgermeister einen Antrag für unzulässig, so hat er diesen gleichwohl auf
die Tagesordnung zu setzen und über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen.
§
8
Anfragen
Jedes Ratsmitglied
kann Anfragen, die gemeindebezogene Angelegenheiten betreffen, stellen. Diese
Anfragen sollen fünf Tage vor der Ratssitzung bei dem Bürgermeister eingereicht
sein. Die Anfragen werden von dem Bürgermeister mündlich beantwortet, jedoch
ist eine Zusatzfrage der Fragestellerin/des Fragestellers zulässig. Die/Der
Ratsvorsitzende kann weitere Zusatzfragen zulassen. Die Anfrage und die Antwort
werden in die Niederschrift aufgenommen. Ist die Antwort nicht schriftlich
vorbereitet, so wird ihr wesentlicher Inhalt aufgenommen. Das gleiche gilt für
Zusatzfragen.
§
9
Dringlichkeitsanträge
(1) Dringlichkeitsanträge
müssen vor Eintritt in die Tagesordnung angebracht sein. Bei der Beratung
darüber, ob die Tagesordnung erweitert werden soll, darf sich die Aussprache
nicht mit dem Inhalt des Antrages beschäftigen, sondern nur mit der Prüfung der
Dringlichkeit.
(2) Der Antrag ist
auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.
(3) Soll über den
Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Rates beschlossen werden,
ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss zu
unterbrechen.
§
10
Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge
können bis zur Abstimmung zu jedem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Während
der Abstimmung sind Änderungsanträge unzulässig.
(2) Änderungsanträge
können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Falls die mündliche
Formulierung nicht eindeutig ist, kann die/der Ratsvorsitzende verlangen, den
Antrag schriftlich einzureichen.
(3) Wird ein
Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue
Beratungsgrundlage.
§
11
Anträge
zur Geschäftsordnung
(1) Während
der Sitzung können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, insbesondere
a) Unterbrechung der Sitzung
b) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
c) Nichtbefassung
d) Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder
der Sitzung
e) Verweisung an einen Ausschuss
f) Schließen der Redeliste und Schluss der
Debatte (Dieser Antrag kann nur von einem Ratsmitglied gestellt werden, das
noch nicht zur Sache gesprochen hat)
g) Schluss der Sitzung
h) allgemeine Verlängerung der Redezeit bei
der Behandlung eines Tagesordnungspunktes
i) Zulassung mehrmaligen Sprechens
j) Änderung der Reihenfolge, in der die
Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen.
(2) Auf
einen Antrag zur Geschäftsordnung erhält zunächst die Antragstellerin/der
Antragsteller das Wort zur Begründung. Anschließend ist einem Ratsmitglied
jeder Fraktion/Gruppe sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden
Ratsmitgliedern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Danach wird
abgestimmt.
(3) Bei
einem Antrag auf Schließung der Redeliste und bei einem Antrag auf Vertagung
wird vor der Begründung durch die Antragstellerin/den Antragsteller zunächst
die Redeliste verlesen.
§
12
Zurückziehen
von Anträgen und Beschlussvorlagen
Anträge
können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin/dem Antragsteller jederzeit
zurückgezogen werden. Entsprechendes gilt bei Beschlussvorlagen für die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister.
§
13
Beratung
und Redeordnung
(1) Ein
Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihr/ihm von der/dem Ratsvorsitzenden das
Wort erteilt wurde. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen
sind nur mit Zustimmung der oder des Sprechenden zulässig.
(2) Will
die/der Ratsvorsitzende zur Sache sprechen, so hat sie/er darauf hinzuweisen,
dass sie/er im Rahmen der Rednerliste sich selbst das Wort erteilt.
(3) Die/Der
Ratsvorsitzende führt die Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge des
Handaufzeigens. Bei mehreren gleichzeitigen Meldungen entscheidet sie/er über
die Reihenfolge.
(4) Wird
das Wort gewünscht, um einen Antrag zur Geschäftsordnung zu stellen, so ist
dies durch Heben beider Arme kenntlich zu machen. Bei Wortmeldungen "zur
Geschäftsordnung, zur Richtigstellung offenbarer Missverständnisse und zur
Zurückweisung von Angriffen" ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu
erteilen, sobald die jeweilige Rednerin/der jeweilige Redner ihre/seine
Ausführungen beendet hat.
(5) Wer
eine Zwischenfrage stellen will, hat dies durch Aufstehen kenntlich zu machen.
Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der/des Sprechenden zulässig.
(6) Dem
Bürgermeister ist außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen jederzeit das
Wort zu erteilen.
(7) Jedes
Ratsmitglied darf zu einem Tagesordnungspunkt zweimal sprechen. Ausgenommen
sind
a) die Begründung eines Antrages,
b) das Schlusswort der Antragstellerin/des
Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
c) die Richtigstellung offenbarer
Missverständnisse,
d) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen
und
e) Anträge zur Geschäftsordnung
f)
Wortmeldungen des Bürgermeisters.
(8) Die
Redezeit beträgt bis zu 5 Minuten, für die Begründung eines Antrages bis zu 10
Minuten. Die/Der Ratsvorsitzende entscheidet im Einzelfall über eine
Verlängerung der Redezeit und über die Zulassung mehrmaligen Sprechens. Bei
Widerspruch beschließt der Rat.
(9) Die
Rednerinnen/Redner erheben sich beim Sprechen. Sie dürfen in ihren Ausführungen
nicht unterbrochen werden.
(10) Ist
die Redeliste erschöpft, erklärt die/der Ratsvorsitzende die Aussprache für
geschlossen und eröffnet die Abstimmung/Wahl.
(11) Während
der Aussprache können Anträge zur Geschäftsordnung und Änderungsanträge
gestellt sowie Anträge zurückgezogen werden.
(12) Beschließt
der Rat, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt
Absatz 8 entsprechend.
(13) Beschließt der
Rat, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde zum Gegenstand der
Beratung zu hören, gilt Absatz 8 entsprechend. Eine Diskussion mit den
Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern findet nicht statt.
§
14
Persönliche
Erklärungen
Jedes
Ratsmitglied kann jederzeit das Wort zu einer persönlichen Erklärung verlangen,
um Angriffe zurückzuweisen oder eigene Ausführungen zu berichtigen. Sie/Er darf
dabei nicht zur Sache sprechen. Die Redezeit beträgt 3 Minuten, eine Erwiderung
ist nicht zulässig.
§
15
Ordnung
in der Sitzung
(1) Jede
Rednerin/Jeder Redner hat sich bei ihren/seinen Ausführungen streng an die
Sache zu halten. Die/Der Ratsvorsitzende kann Rednerinnen/Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich mehrfach wiederholen, zur Sache
rufen. Ist eine Rednerin/ein Redner dreimal bei demselben Tagesordnungspunkt
zur Sache gerufen worden, so kann die/der Ratsvorsitzende ihr/ihm das Wort
entziehen, wenn sie/er beim zweiten Ruf zur Sache darauf hingewiesen hat. Ist
der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, darf es ihr/ihm bei diesem
Tagesordnungspunkt nicht mehr erteilt werden.
(2) Verhält
sich ein Ratsmitglied ordnungswidrig, ruft die/der Ratsvorsitzende sie/ihn zur
Ordnung. Verhält sich die Rednerin/der Redner ordnungswidrig, so kann die/der
Ratsvorsitzende ihr/ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Wort
entziehen.
Der
Ausschluss wegen ordnungswidrigen Verhaltens ist zulässig, wenn die/der
Ratsvorsitzende ein Ratsmitglied in derselben Sitzung zum dritten Mal wegen
ordnungswidrigen Verhaltens gerügt und bei der zweiten Rüge auf die Folge des
Ausschlusses von der Sitzung hingewiesen hat.
(3) Während
der Sitzungen der Gremien des Rates soll nicht geraucht werden. Es sollen auf
Wunsch in angemessenen Zeitabständen kurze Unterbrechungen der Sitzungen möglich
sein.
(4) Um
die Ordnung in der Sitzung wieder herzustellen, kann die/der Ratsvorsitzende
sie unterbrechen.
(5) Persönliche
Angriffe und Beleidigungen hat die/der Ratsvorsitzende sofort zu rügen.
(6) Bei
sitzungsstörendem Verhalten der Zuhörerinnen/Zuhörer kann die/der
Ratsvorsitzende ihr/sein Hausrecht dahingehend ausüben, dass sie/er die
Störerinnen/Störer zur Ruhe ruft und ggf., mit Ausnahme der Presse, des
Sitzungssaales verweist.
§
16
Abstimmung
(1) Nach
der Beratung wird in der Regel abgestimmt. Die Anträge sollen vor der
Abstimmung verlesen werden.
(2) Die/Der
Ratsvorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung. Dabei ist über
den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Änderungsanträge gehen der
Vorlage vor. Anträge zur Geschäftsordnung sind außerhalb dieser Reihenfolge zu
behandeln. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat.
(3) Abgestimmt
wird in der Regel durch Handerheben, durch Aufstehen nur dann, wenn dies
erforderlich ist, um die Mehrheit eindeutig feststellen zu können. Ausgezählt
wird nur bei nicht klar erkennbaren Stimmverhältnissen oder auf Beschluss des
Rates.
(4) Die
Fragen sind so zu formulieren, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit
der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen fassen kann.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(5) Es
wird grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist
ihr/sein Abstimmungsverhalten in die Niederschrift aufzunehmen. Namentlich wird
abgestimmt, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder gefordert
wird. Das Ergebnis wird in der Niederschrift vermerkt.
(6) Auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist geheim
mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Verlangen nach namentlicher Abstimmung ist
vorrangig vor einem Verlangen nach geheimer Abstimmung zu behandeln. Die/Der
Ratsvorsitzende beruft aus jeder Fraktion/Gruppe ein Ratsmitglied als
Stimmzählerin/Stimmzähler, die zusammen mit der Allgemeinen Vertreterin/dem
Allgemeinen Vertreter das Ergebnis feststellen und der/dem Ratsvorsitzenden
mitteilen, die/der es dann bekannt gibt.
§
17
Wahlen
(1)
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim abzustimmen.
(2) Für
die Stimmauszählung bei Wahlen gilt § 16 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.
§
18
Vertagung
(1) Der
Rat kann die Beratung eines Tagesordnungspunktes oder die Sitzung insgesamt
vertagen.
(2) Die Vertagung
der Sitzung muss mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen
werden.
§ 19
Einwohnerfragestunde
(1) Am Anfang und am Ende einer
öffentlichen Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die
Fragestunde wird von der/dem Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten
nicht überschreiten.
(2) Jede Einwohnerin und jeder
Einwohner der Gemeinde kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und
zu anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen. Die Fragestellerin/der
Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner
ersten Frage beziehen müssen, stellen.
Die Fragen werden von der
Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, den Fraktions- bzw. Gruppenvorsitzenden oder
den Ratsmitgliedern beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt. Die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann anwesende Mitarbeiter/innen der
Verwaltung mit der Beantwortung beauftragen.
§
20
Niederschrift
(1) Der
Bürgermeister ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt die
Protokollführerin/den Protokollführer.
(2) In
der Niederschrift werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen
festgehalten. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus der Niederschrift muss
ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr
teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und
welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind
festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll
hervorgeht, wie es abgestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(3) Die
Niederschrift ist von der/dem Ratsvorsitzenden, der/dem Bürgermeister/in und
der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(4) Die
Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Sitzung zu
übermitteln. Grundsätzlich erfolgt eine Übermittlung per E-Mail, Ausnahmen sind
in begründeten Fällen nach Abstimmung mit dem Empfänger möglich. Die
Niederschriften der öffentlichen Sitzungen werden im Internet veröffentlicht.
(5) Einwendungen
gegen die Niederschrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe
des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Rat beschließt in der nächsten Sitzung
über die Genehmigung der Niederschrift. Werden gegen die Fassung der
Niederschrift Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der
Protokollführerin/des Protokollführers oder der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters beheben lassen, so entscheidet der Rat.
(6) Die
Niederschriften sind, soweit sie nicht öffentlich beratene Gegenstände zum
Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren.
(7) Über die
Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Rates vor Ablauf der
Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
§
21
Geschäftsgang
und Verfahren des Verwaltungsausschusses
(1) Für
Geschäftsgang und Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften
dieser Geschäftsordnung für den Rat entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen.
(2) Der
Verwaltungsausschuss wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nach Bedarf
unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Einladung und Tagesordnung sind
allen übrigen Ratsmitgliedern nachrichtlich zuzuleiten.
(3) Die
Ladungsfrist beträgt 3 Tage. In dringenden Fällen bestimmt die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister Form und Frist der Ladung. Bei Bedarf kann
der Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen
werden.
(4) Die
Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen
Ratsmitgliedern übersandt. Die Niederschriften sind vertraulich zu behandeln
und zu verwahren.
(5) Die
Niederschrift über die letzte Sitzung vor Ablauf der Wahlperiode wird im
Umlaufverfahren genehmigt.
§
22
Vorsitzende
der Ausschüsse und ihre Vertretung
Die
Fraktionen und Gruppen, die den Vorsitz eines Ausschusses besetzen, bestimmen
neben der/dem Vorsitzenden auch deren/dessen Vertreterin/Vertreter.
§
23
Geschäftsgang
und Verfahren in den Ausschüssen
(1) Für
Geschäftsgang und Verfahren der Fachausschüsse und der aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften der
Geschäftsordnung für den Rat entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen. Einladung und
Tagesordnung für Ausschusssitzungen sind allen übrigen Ratsmitgliedern
nachrichtlich zuzuleiten.
(2) Jede
Fraktion/Gruppe regelt für sich die Vertretung verhinderter Ratsmitglieder.
Nach § 71 Abs. 7 NKomVG berufene Ausschussmitglieder werden durch die vom Rat
bestimmten Personen vertreten.
(3) Die
Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
(4)
Ausschüsse können zu einer
nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur
Verhandlungsgegenstände aufführt, die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln
sind.
(5)
Außerhalb der Ausschüsse können
Unterausschüsse in Form von Arbeitskreisen gebildet werden, in denen auch
sonstige Einwohner/innen mitarbeiten können, für die die formellen Vorschriften
der Ausschüsse entsprechend gelten. Die Sitzungen der Arbeitskreise sind in der
Regel öffentlich. Die Verwaltung wird durch den Bürgermeister, seine/seinen
Allgemeinen Vertreter/in und /oder die jeweiligen Leiter/innen der
Fachabteilungen vertreten. Die Arbeitskreise dienen der Beratung der
Verwaltung, ein Grundmandat wird nicht eingeräumt. Der Bürgermeister ist
berechtigt, Arbeitskreisvorschläge im Rahmen der Geschäfte der laufenden
Verwaltung selbst zu entscheiden oder direkt zur Entscheidung dem
Verwaltungsausschuss vorzulegen. Jede Fraktion/Gruppe regelt für sich die
Vertretung der verhinderten Mitglieder. Ist ein nicht dem Rat angehörendes
Arbeitskreismitglied verhindert, kann es sich durch seine(n)/ihre(n)
Stellvertreter/in vertreten lassen. Ihm/Ihr obliegt die rechtzeitige Weitergabe
der erhaltenen Besprechungsunterlagen. Der Vorsitz in den Arbeitskreisen
obliegt dem Bürgermeister. Er kann auch auf den Vorsitz verzichten, sodass ein
Mitglied des Arbeitskreises zum Vorsitzenden gewählt werden kann.
§
24
Außerkraftsetzen
der Geschäftsordnung
Der
Rat und der Verwaltungsausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für
einzelne Verhandlungsgegenstände die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen,
stimmberechtigten Mitgliederzahl beschließen.
§
25
Verbleib
von Rats-, Ausschuss- und sonstigen Drucksachen (Drucksachen)
(1)
Nach § 40 NKomVG haben ehrenamtlich
Tätige über die ihnen hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer
Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Die
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gegen jedermann umfasst auch die
Verschwiegenheit gegenüber den nächsten Angehörigen und gilt auch nach
Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2)
Zur Vermeidung von Verstößen gegen die
Bestimmungen über Amtsverschwiegenheit ist ein sorgsamer Umgang mit
vertraulichen Drucksachen erforderlich.
(3)
Die den Ratsmitgliedern bzw.
Ausschussmitgliedern und sonstigen ehrenamtlich Tätigen überlassenen
Drucksachen bleiben Eigentum der Gemeinde Apen. Sie sind der Gemeindeverwaltung
bei Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben. Eigene EDV-mäßige Erfassungen sind
zu löschen. Hierzu bedarf es nach Ausscheiden aus dem Rat/Ausschuss/Amt einer
eidesstattlichen Erklärung. Die Fraktionen, Gruppen bzw. Einzelmitglieder
unterstützen die Gemeindeverwaltung, insbesondere bei Ausscheiden durch Tod,
bei der Abwicklung der Rückgabe. Die Erben sind zu bitten, derartige Unterlagen
der Gemeindeverwaltung zurückzugeben bzw. eine Überprüfung durch den
Bürgermeister oder eine/n von ihm/ihr beauftragten Gemeindebedienstete/n
zuzulassen.
§
26
Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung tritt am
heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Rat,
den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen
Rechtsvorschriften vom 20.12.2011 außer Kraft.
(Huber)
Bürgermeister
EGRin Schubert erläutert die Beschlussvorlage. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gibt in vielen Fällen nur eine grundsätzliche Regelung vor mit dem Hinweis, Einzelheiten in der Geschäftsordnung festzulegen. Es folgt eine angeregte Diskussion.