Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffent­lichen Auslegung des Satzungsbereichs gemäß § 34 Abs. 4 BauGB – Augustfehn III, Stahlwerkstraße und Am Kanal – vorgebrachten Anregun­gen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 07.03.2016 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Abwägungsergebnis mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde in vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Aus diesem Grunde wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den oben genannten Satzungsbereich gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbereich Augustfehn III, Stahlwerk­straße und Am Kanal, öffentlich bekannt zu machen.


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Über die Aufstellung einer Satzung sollte eine Verdichtung der vorhandenen Bebauung beiderseits des Augustfehn-Kanals in Augustfehn III erreicht werden. Mit den Grundstückseigentümern wurde die Planung besprochen. Sofern der Planung zugestimmt wurde, hat die Verwaltung mit den betroffenen Eigentümern einen städtebaulichen Vertrag geschlossen und einen entsprechenden Bauteppich auf dem Grundstück darstellen lassen. Sofern keine Planung gewünscht war, wurde eine Sicherung der bestehenden Gebäude vorgenommen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass – sofern doch noch weitere Wünsche zur Beplanung von Grundstücken bestehen – die Betreffenden sich zügig im Bauamt der Gemeinde Apen melden möchten. Eine Erweiterung der baulichen Flächen ist zurzeit noch möglich.

Die NWP stellt die Abwägung zur öffentlichen Auslegung des Satzungsbereichs vor. Seitens des Landkreises Ammerland wurde auf den von der Kreisstraße ausgehenden Lärm hingewiesen und die Festsetzung von Lärmpegelbereichen (Schutzanspruch Wohngebiet) angeregt. Weiter wurde auf die Einhaltung der Bauverbotszone und der Grundstückszu­fahrten außerhalb der OD-Grenze verwiesen. Auch regte der Landkreis an, die bestehenden Baulücken zu schließen und wies auf mögliche Konflikte mit dem Standortkonzept zur Windenergie hin.

Seitens der Verwaltung wird aufgrund der landwirtschaftlichen Nachbarschaft der Orien­tierungs­wert für ein Misch-/Dorfgebiet als sachgerecht angesehen. Lärmpegelbereiche werden nicht festgesetzt. In Rücksprache mit dem Landkreis ist für die Neubauvorhaben ausnahmsweise maximal eine Zufahrt pro Grundstück möglich. Die Einhaltung der Bau­verbots­zone kann aufgrund der bereits vorhandenen Fehnstruktur nicht erreicht werden, Bauen in zweiter Reihe ist ausdrücklich nicht gewünscht. Die dargestellten Baurechte entsprechen den geäußerten Wünschen der Grundstückseigentümer. In der Potenzialstudie „Windenergie“ wurde das Satzungs­gebiet bereits als Innenbereich beurteilt mit den entsprechenden Tabuzonen. Konflikte sind hier nicht zu erwarten.

Auch von der Straßenbaubehörde wurden Hinweise auf die einzuhaltende Bauverbotszone und die Zufahrten außerhalb der OD-Grenzen gegeben. Die Abwägung erfolgt hierzu in gleicher Weise wie beim Landkreis Ammerland.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen verweist auf die Belange von drei landwirt­schaftlichen Betrieben mit Tierhaltung und fordert die Erstellung einer Ausbreitungs­berechnung.

Die durchgeführte Ausbreitungsberechnung zeigt, dass lediglich im äußersten Norden ein Baurecht von einer Überschreitung der Geruchsstunden zu einem geringen Teil betroffen ist.

Weitere allgemeine Hinweise erfolgten von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange sowie vom Seniorenbeirat.

Von privater Seite wurde angeregt, die Gebäudehöhe von 9,00 m auf 9,50 m zu erhöhen und die Bautiefen auf 40 m zu erweitern. Auch wurden Einschränkungen der Landwirtschaft sowie fehlende Akzeptanz von Neubürgern befürchtet. Die Erstellung eines landwirt­schaft­lichen Gutachtens wurde angeregt.

In der Abwägung wird die Gebäudehöhe auf 9,50 m angepasst entsprechend vergleichbarer Baugebiete. Die Bautiefen von 20 / 25 m werden beibehalten, um ein Bauen in zweiter Reihe zu verhindern. Bezüglich der Bedenken aus der Landwirtschaft wird auf die bestehende Ausbreitungsberechnung verwiesen, in der die Erweiterungsabsichten der landwirtschaft­lichen Betriebe bereits eingeflossen sind.

Der Plan zum Satzungsbeschluss zeigt einen Hinweis zur Baunutzungsverordnung und die Herausnahme eines Bauteppichs innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes, da die Hof­stelle Bestandschutz genießt. Ein weiterer Bauteppich wurde entfernt, da eine Beplanung nicht mehr gewünscht wurde.

Die Verwaltung erklärt auf Anfrage, dass 25 neue Bauplätze ausgewiesen werden können. Alle betroffenen Eigentümer haben die städtebaulichen Verträge unterzeichnet und über­nehmen die Planungskosten. Hinzu kommen der Beitrag zur Schmutzwasser­kanalisation und der Infrastrukturbeitrag. Beide Teilbereiche sind an den Schmutzwasserkanal ange­schlossen.