Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88, 5. Änderung – Augustfehn II, großflächiger Einzelhandel – gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Zur Umwandlung der Industriefläche in ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ führt die Gemeinde Apen im Zuge der Anpassung die Berichtigung Nr. 57 des Flächennutzungsplans durch und stellt anstelle von „Gewerbe“ ein „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ für diesen Bereich dar.

Das Plangebiet ergibt sich aus der der Niederschrift des Verwaltungsausschusses am 28.02.2017 beigefügten Skizze.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der Verwaltungsausschuss beschließt ferner die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (Scoping) wird verzichtet.

 


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Der fragliche Bereich ist bereits einmal von einem Industriegebiet in ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel umgeplant und nach einigen Jahren wieder in ein Industriegebiet rückgewandelt worden. Da nunmehr ein erneuter Eigentumswechsel bevorsteht, muss für die Ansiedlung wieder ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ geschaffen werden.

Die NWP zeigt anhand einer Präsentation die Lage des betreffenden Gebietes im aktuellen Flächennutzungsplan sowie im Bebauungsplan Nr. 88. Geplant ist die Ansiedlung eines Betriebes für die Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel für Strandkörbe, Outdoor­möbel und Zubehör. Auch ist ein Werksverkauf angedacht. Da der Einzelhandel mit den Ausstellungs- und Verkaufsflächen im Gebäude und im Außenbereich über 800 m² umfasst, muss ein Sondergebiet festgesetzt werden. Grundflächenzahl, Gebäudehöhe, Schall­leistungs­pegel etc. sind aus dem Ursprungsplan entnommen. Die textlichen Festsetzungen können bezüglich Verkaufsfläche und  Sortiments noch konkretisiert werden. Eine Betriebs­leiterwohnung wird zugelassen. Die Grundflächenzahl darf für Stellplätze und Nebenanlagen bis 0,9 überschritten werden. Die Bauleitplanung kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 A BauGB ohne Umweltbericht mit Einzelfallvorprüfung durchgeführt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Verwaltung teilt mit, dass die ausnahmsweise Zulassung eines Betriebsleiterwohn­hauses noch näher geprüft werden muss, da anzusiedelnde Gewerbebetriebe hierauf Rücksicht nehmen müssten und die Gemeinde Apen zurzeit darum bemüht ist, die südlich belegenen Gewerbeflächen zu veräußern. Industriegebiete sind rar heutzutage, es liegen bereits Anfragen vor. Mit der Zulassung eines Betriebsleiterwohn­hauses könnten die Immissionsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

Vom Ausschuss wird ein großes Lob an die Verwaltung ausgesprochen, dass an dieser exponierten Stelle ein solcher Betrieb angesiedelt werden konnte. Bezüglich des Betriebs­leiterwohnhauses sollte ein Gespräch mit dem Investor geführt werden, ob dieses erforderlich ist.