Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Angelegenheit wird zurückgestellt und im nächsten Bau- und Planungs­ausschuss beraten.

 


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. In einem Gespräch mit den Fraktions­vor­sit­zenden wurde angeregt, für den Bereich der Hauptstraße bauleitplanerisch tätig zu werden, da keine kerntypische Bebauung vorhanden und das Zentrum von Augustfehn nicht präsent ist. Ein Kerngebiet umzusetzen gestaltet sich sehr schwierig, wie in Apen beobachtet werden kann, da eine Verpflichtung der Eigentümer, ein Gewerbe in ihren Gebäuden anzusiedeln, kaum durchsetzbar ist.

Von der NWP wird anhand einer Präsentation die Darstellung der Grundstücke entlang der Hauptstraße in Augustfehn im aktuellen Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan Nr. 16 aus dem Jahre 1994 mit Änderungsbereichen aus den Jahren 2005 und 2011 erklärt. Es handelt sich größtenteils um Mischgebiets- und Wohnbauflächen sowie einer Sondergebiets­fläche für den großflächigen Einzelhandel. Im Westen liegt eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirche“.

Der Bebauungsplan Nr. 16 aus dem Jahre 1974 weist eine offene Bauweise mit zum Teil Dreigeschossigkeit entlang der Hauptstraße aus, diese wurde jedoch kaum umgesetzt. Im Mischgebiet wurde eine Grundflächenzahl von 0,4 festgelegt, die heutigen Bebauungspläne weisen in der Regel in Mischgebieten eine Grundflächen­zahl von 0,6 aus. Die Grundstücke mussten für ein Einzelhaus mindestens 600 m² groß sein, in der Baunutzungsverordnung von 1968 werden Nebenanlagen nicht auf die Grund­flächenzahl angerechnet.

Das neue Plangebiet wird ohne die Sondergebietsfläche dargestellt, da hier eine ganz andere Nutzung vorhanden ist und auch bleiben soll. Entlang der Hauptstraße befindet sich ein großer Altbestand an Gebäuden, wie die Bestandsaufnahme zeigt:

·         In Höhe der Einmündung der Mühlenstraße befindet sich eine ein- bzw. zweigeschos­sige Bebauung mit zum Teil geringen Grenzabständen in weitgehend ortsüblichem Material. Baufluchten werden eingehalten.

·         In Richtung Augustfehn-Kanal sind zweigeschossige Neubauten mit gewerblicher Nutzung und weitgehend typischen Materialien errichtet worden, wobei die unterschied­lichen Baustile den Jahrzehnten angepasst sind. Leerstand ist nur wenig zu verzeichnen.

·         Im Kreuzungsbereich Hauptstraße / Augustfehn-Kanal befindet sich ein stark über­formtes Altgebäude. Die Bebauung ist ein- bzw. zweigeschossig ohne einheitliche Dachlandschaft und Materialien sowie Zweckbauten mit zum Teil untypischen Werbeanlagen.

·         Östlich des Augustfehn-Kanal ist entlang der Hauptstraße ein Altbestand an Gebäuden mit größeren Baulücken vorhanden, wo zum Teil Nebenanlagen wie Garagen o.ä. errichtet wurden. Auch hier herrscht Ein- bzw. Zweigeschossigkeit vor, zum Teil mit geringen Grenzabständen. Die Wohngebäude wurden in ortsüblichen Materialien (Klinker und Putz) in zeitgemäßer Gestaltung errichtet. Neubauten entstanden auch in ortsuntypischem Material und Formgebung.

Der Abgrenzungsvorschlag des Geltungsbereichs umfasst die einzeilige Bautiefe der Grundstücke mit einer Gebietsgröße von insgesamt ca. 5,4 ha. Gestaltungsmöglichkeiten könnten zum Beispiel sein, bei Neubauten zwei Vollgeschosse zwingend festzusetzen, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erhalten. Hilfreich ist auch die Festlegung von Bau­fluchten und Baulinien, um „Ausreißer“ in den rückwärtigen Bereich zu verhindern. Eine Stärkung des Ortskerns kann auch erreicht werden, indem Nebenanlagen grund­sätzlich nicht direkt an der Hauptstraße errichtet werden dürfen, sondern nur im rückwärtigen Grund­stücks­teil. Nicht gewünschte Nutzungen wie z.B. Spielhallen o.ä. können ausgeschlossen werden. Auch die Einschränkung der Wohnnutzung in den Erdgeschossräumen ist über textliche Festsetzungen zu regeln.

Im Ausschuss wird die Ansicht vertreten, den Tagesordnungspunkt im kommenden Bau- und Planungsausschuss erneut zu beraten, da es sich um ein großes Projekt mit entsprechen­dem Einfluss auf die Geschäftswelt handelt.

Auf Anfrage teilt die Verwaltung mit,  dass Bauleitplanung nicht statisch ist. Über den Satzungs­beschluss der Bebauungspläne wird vom Gemeinderat regulierend in den bau­lichen Bestand eingegriffen. Sofern ein Bauantrag gestellt wird, der nicht mit den textlichen Festsetzungen vereinbar ist, muss dieser vom Landkreis abgelehnt werden. Eine Einzelfallentscheidung wäre als sog. „Gefälligkeitsplanung“ nicht rechtens. Eine größere Fläche kann dagegen wieder neu beplant werden.