Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie über die Veräußerung von Schnittholz und Schreddermaterial

durch die Gemeinde Apen vom 01.06.2003 in der Fassung vom 01.06.2011 wird wie folgt geändert:

 

Richtlinie
über die Veräußerung von Schnittholz und Schreddermaterial

durch die Gemeinde Apen

 

 

I.         Bei den alljährlich notwendigen Baumschnittaktionen an im Eigentum der Gemeinde stehenden Bäumen und Sträuchern fallen erhebliche Mengen an Schnittholz und Schreddermaterial an. Für die Abgabe von Schnittholz besteht eine Kostenpflicht.

 

Die Abgabekosten richten sich nach der auf der Internetseite des Statischen Bundesamtes veröffentlichten Preisentwicklung des freien Marktes aus dem Verbraucherpreisindex für Brennholz. Eine Festlegung erfolgt jeweils zum 01.10. des Jahres. Hierbei werden nur Preiszuschläge auf volle Eurobeträge aufgerundet berücksichtigt. Sollte es zu keinen Preiszuschlägen kommen, dann gelten die Abgabekosten des Vorjahres. Als Grundwerte werden hierbei für das Jahr 2015 folgende Preise festgelegt:

 

1.    Astholz und Stammholz – gemischt –                  pro angefangenen RM                          30,00 Euro

 

2.    Astholz und Stammholz – Eiche/Buche –           pro angefangenen RM                          50,00 Euro

 

II.       Das Holzmaterial wird vom Bauhof angeliefert. Hierfür wird für jede Anlieferung ein Aufpreis von 25,00 € bei Schnittholz erhoben. Schreddermaterial wird unentgeltlich angeliefert. Auslieferungen außerhalb des Gemeindegebietes erfolgen nicht.

 

III.      Für die Zahlung des Entgeltes unterzeichnet der Erwerber ein Formular „SEPA-Lastschriftmandant für einmalige Zahlungen“ und berechtigt damit die Gemeinde Apen zum Einzug der Abgabekosten vom Girokonto des Erwerbers. Erst nach Unterzeichnung wird die georderte Holzart und –menge an den Erwerber abgegeben.

 

IV.      Zuständig für die Holzveräußerung ist der Leiter des Fachdienstes Gebäude und Bauhof im Fachbereich 4 Bauen, Sport, Kultur und Verkehr der Gemeinde Apen. In Streitfällen entscheidet der Fachbereichsleiter (FB 4) abschließend.

 

V.       Die Berücksichtigung der Kaufinteressenten erfolgt in der Reihenfolge der Bestelleingänge.

 

VI.      Soweit gemeindeeigene Gehölze von Vereinen oder sonstigen Organisationen mit Zustimmung des Eigentümers eigenverantwortlich geschlagen werden, fließt der Erlös (siehe I.) diesen Einrichtungen zu. Ein Einsatz des gemeindeeigenen Bauhofes (Personal bzw. Geräte) scheidet in diesen Fällen aus. Die Zahlungsmodalitäten richten sich auch hier nach Ziffer III.

 

VII.    Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, in Fällen ungenehmigter Holzabfuhren gegen die Verantwortlichen Strafanzeige wegen Diebstahls zu stellen.

 

 

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2017 in Kraft.

 

 

Apen, den

 

 

H U B E R,   Bürgermeister

 


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Das Rechnungsprüfungsamt des Land­kreises Ammerland hat formale Änderungen der Richtlinie gefordert, um sie den geltenden rechtlichen Vorschriften anzupassen. Auch musste sie dem Organisationsplan angeglichen werden. In den vorgehenden Beratungen wurde der Wunsch geäußert, die Richtlinie so anzupassen, dass die Abgabekosten nach Bedarf ohne zusätzliche Beschluss­fassung regelmäßig angepasst werden können.

Anhand einer Präsentation werden die zu zahlenden Abgabekosten für Holz und Schredder­material seit Einführung der Richtlinie in 2003 mit den Änderungen in 2006 und 2011 erläutert. Die Entwicklung des Holzpreises kann anhand des Preisindexes beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden beobachtet werden, wo jährlich die Werte für das Vorjahr auf der Internetseite veröffentlicht werden. Mit dem Ausgangswert von 2015 kann die prozentuale Steigerung jährlich errechnet und der Verkaufspreis auf volle Euro angepasst werden. Sofern der Preis rückläufig ist, könnte auf eine Anpassung verzichtet werden.

Vom Ausschuss wird darauf hingewiesen, dass die Anlieferung des Schreddergutes nicht kostenlos ist, da Mitarbeiter und Fahrzeuge Kosten verursachen.

Die Verwaltung teilt auf Anfrage mit, dass sich lt. Auskunft der Bezirksförsterei der Holzpreis täglich ändern kann. Die Anpassung an den jährlichen Index wird auch in anderen Bereichen (Erbbauzins, Mieten, Pachten usw.) praktiziert, allerdings nur ab bestimmten Größenordnun­gen, zum Beispiel 10 %. Eine andere Möglichkeit, sich am Markt zu orientieren, ist nicht gegeben.

Bezüglich der für den Bürger kostenlosen Anlieferung des Schreddermaterials führt die Verwaltung aus, dass Schreddermaterial zunächst nicht sehr gefragt war und große Halden entstanden. Erst nach kostenloser Anlieferung existiert eine entsprechende Nachfrage, welche in der Regel abgearbeitet werden kann. Für Holz besteht eine längere Warteliste.

Anschließend erläutert die Verwaltung die beabsichtigten Änderungen der Richtlinie, die sich aus den Vorgaben des Rechnungsprüfungsamtes und der angedachten Anpassung des Holzpreises sowie dem aktuellen Organisationsplan ergeben.

Der Ausschuss hält das für den Bürger kostenlose Anliefern des Schreddergutes weiterhin für eine gute Regelung. Es sollte allerdings unter Ziff. II der Begriff „kostenlos“ in „unent­geltlich“ geändert werden. Als weitergehender Antrag wird darum gebeten, die Anlieferung den Bürgern künftig ebenfalls in Rechnung zu stellen.

AV Mundt lässt zunächst über den Antrag abstimmen, die Anlieferung des Schreddergutes künftig in Rechnung zu stellen, wobei der Schredder selbst kostenfrei abgegeben wird.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

1

Nein:

8

Enthaltung:

0

Damit ist der Antrag abgelehnt.

Anschließend lässt AV Mundt darüber abstimmen, ob unter Ziff. II der Begriff „kostenlos“ in „unentgeltlich“ abgeändert werden soll.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0