Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie über die Veräußerung von Schnittholz und Schreddermaterial

durch die Gemeinde Apen vom 01.06.2003 in der Fassung vom 01.06.2011 wird wie folgt geändert:

 

Richtlinie
über die Veräußerung von Schnittholz und Schreddermaterial

durch die Gemeinde Apen

 

 

I.         Bei den alljährlich notwendigen Baumschnittaktionen an im Eigentum der Gemeinde stehenden Bäumen und Sträuchern fallen erhebliche Mengen an Schnittholz und Schreddermaterial an. Für die Abgabe von Schnittholz besteht eine Kostenpflicht.

 

Die Abgabekosten richten sich nach der auf der Internetseite des Statischen Bundesamtes veröffentlichten Preisentwicklung des freien Marktes aus dem Verbraucherpreisindex für Brennholz. Eine Festlegung erfolgt jeweils zum 01.10. des Jahres. Hierbei werden nur Preiszuschläge auf volle Eurobeträge aufgerundet berücksichtigt. Sollte es zu keinen Preiszuschlägen kommen, dann gelten die Abgabekosten des Vorjahres. Als Grundwerte werden hierbei für das Jahr 2015 folgende Preise festgelegt:

 

1.    Astholz und Stammholz – gemischt –                  pro angefangenen RM                          30,00 Euro

 

2.    Astholz und Stammholz – Eiche/Buche –           pro angefangenen RM                          50,00 Euro

 

II.       Das Holzmaterial wird vom Bauhof angeliefert. Hierfür wird für jede Anlieferung ein Aufpreis von 25,00 € bei Schnittholz erhoben. Schreddermaterial wird unentgeltlich angeliefert. Auslieferungen außerhalb des Gemeindegebietes erfolgen nicht.

 

III.      Für die Zahlung des Entgeltes unterzeichnet der Erwerber ein Formular „SEPA-Lastschriftmandant für einmalige Zahlungen“ und berechtigt damit die Gemeinde Apen zum Einzug der Abgabekosten vom Girokonto des Erwerbers. Erst nach Unterzeichnung wird die georderte Holzart und –menge an den Erwerber abgegeben.

 

IV.      Zuständig für die Holzveräußerung ist der Leiter des Fachdienstes Gebäude und Bauhof im Fachbereich 4 Bauen, Sport, Kultur und Verkehr der Gemeinde Apen. In Streitfällen entscheidet der Fachbereichsleiter (FB 4) abschließend.

 

V.       Die Berücksichtigung der Kaufinteressenten erfolgt in der Reihenfolge der Bestelleingänge.

 

VI.      Soweit gemeindeeigene Gehölze von Vereinen oder sonstigen Organisationen mit Zustimmung des Eigentümers eigenverantwortlich geschlagen werden, fließt der Erlös (siehe I.) diesen Einrichtungen zu. Ein Einsatz des gemeindeeigenen Bauhofes (Personal bzw. Geräte) scheidet in diesen Fällen aus. Die Zahlungsmodalitäten richten sich auch hier nach Ziffer III.

 

VII.    Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, in Fällen ungenehmigter Holzabfuhren gegen die Verantwortlichen Strafanzeige wegen Diebstahls zu stellen.

 

 

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2017 in Kraft.

 

 

Apen, den

 

 

H U B E R,   Bürgermeister

 


RH Mundt erläutert die Beschlussvorlage.

 

RF Brand würde es begrüßen, wenn für die Anlieferung von Schreddermaterial eine Kostenpauschale erhoben wird. Die Bürger könnten das Material auch beim Bauhof abholen. Es könnten mit dem Geld die Beitragsgebühren für Krippen und Kindergärten verringert werden. Sie beantragt den Beschlussvorschlag dahingehend zu ergänzen, dass eine Kostenpauschale für die Anlieferung erhoben wird.

 

RV Schmidt lässt über den weitergehenden Antrag abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

2

Nein:

24

Enthaltung:

1

 

 

RH Wilken erklärt, dass das Schnittholz direkt auf dem Anhänger geschreddert wird. Ein Umladen, damit die Bürger es an anderer Stelle abholen könnten, wäre ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. 

 

RV Schmidt lässt über den ursprünglichen Beschlussvorschlag abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

25

Nein:

2

Enthaltung:

0

 

 .