Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Aufgrund des § 10 (2) des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S .756), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301), hat der Rat der Gemeinde Apen für das Gebiet der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 07.03.2017 folgende Verordnung beschlossen:

 

§1

Zwischen Spielhallen im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des niedersächsischen Glücksspielgesetzes  (NGlüSpG) ist im gesamten Gebiet der Gemeinde Apen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

BM Huber gibt an, dass man es nicht forcieren sollte, weitere Spielhallen in der Gemeinde anzusiedeln. Trotz der guten Steuereinnahmen aus diesem Wirtschaftszweig, steht ein verträgliches Ortsbild an erster Stell und auch der Kinder- und Jugendschutz sollte die Gemeinde wachsam sein lassen. Im Bau- und Planungsausschuss am 20.03.2017 wird dieses Thema nochmals intensiv beraten.

 


BM Huber erläutert die Beschlussvorlage. In Augustfehn befinden sich 2 Spielhallen innerhalb des Grenzabstandes. Nun muss 1 Spielhalle geschlossen werden. Hierüber entscheidet jedoch nicht die Gemeinde sondern der Landkreis.

 

RH Orth teilt mit, dass es in der Gemeinde viele Leerstände gibt, jedoch sind Spielhallen nicht förderlich für ein schönes Ortsbild.