Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 88, 5. Änderung – Augustfehn II, großflächiger Einzelhandel – vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellung­nahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungs­text ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 20.06.2017 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Da das geplante Vorhaben eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² aufweist, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 UVPG durchgeführt, Von der Erstellung eines  Umweltberichtes nach § 2 a BauGB konnte abgesehen werden.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 88, 5. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die Begründung zu.

Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 88, 5. Än­derung, Gewerbe auf und wird im Wege der Anpassung in ein sonstiges Sonder­gebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“  berichtigt. Der Rat der Gemeinde Apen billigt die 57. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Apen – Augustfehn II, großflächiger Einzelhandel -.

Die Verwaltung wird beauftragt, die 57. Berichtigung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 88, 5. Änderung, öffentlich bekannt zu machen.


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Bei dem Bebauungsplan Nr. 88, 5. Än­derung, handelt es sich um die Umwandlung eines Gewerbegebietes in ein Sonder­gebiet für großflächigen Einzelhandel. Die künftige Nutzung umfasst die Produktion und den Verkauf im Groß- und Einzelhandel von Strandkörben, Gartenmöbeln und Zubehör. Hierfür wird ein bestehendes Gebäude genutzt.

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Während der öffentlichen Auslegung sind auch Anregungen vom Landkreis Ammerland und von der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer eingegangen. Der Landkreis bittet um Konkretisierung der Festsetzungen sowie eine Begründung der Atypik des Vorhabens, da es sich hierbei um eine Abweichung vom beschlossenen Einzel­handels­konzept handelt. Des Weiteren sind redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Von der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer wurde neben redaktionellen Anpassungen ebenfalls um eine Konkretisierung der Festsetzungen bezüglich der Randsortimente gebeten. Auch hier wurde die Abweichung vom Einzelhandelskonzept angemerkt und aus diesem Grunde die Erstellung einer Wirkungsanalyse gefordert. Insgesamt hat  die IHK Bedenken geäußert und Zurückstellung des Vorhabens vorge­schlagen.

Die Atypik wird dadurch begründet, dass das Vorhaben neben städtebaulichen Besonder­heiten durch folgende betriebliche Eigenarten gekennzeichnet ist:

Ø  Eingeschränktes Warenangebot

Ø  Geringe Zentrenrelevanz

Ø  Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen

Ø  Artikel mit Beziehungen zu gewerblichen Nutzungen

Ø  Aufteilung der Außenverkaufsfläche

In einem Abstimmungsgespräch mit dem Landkreis Ammerland wurde vereinbart, von einer Verträglichkeitsstudie abzusehen, wenn kein anderer Betrieb in der Umgebung Nachteile durch die Ansiedlung erleidet. Durch die obige Begründung der Atypik ist dieses gewährleistet. Dem Landkreis Ammerland wird ein Plan mit der Aufteilung der Außenflächen einschließlich Parkflächen etc. zur Verfügung gestellt.

Die Abwägung wird daher lauten, dass keine Auswirkungen auf die Ziele der Raum­ordnung und der Landesplanung sowie keine Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung bestehen. Das Einzelhandelskonzept wird zu gegebener Zeit angepasst.

Vom Ausschuss wird die vorgeschlagene Abwägung begrüßt. Die Ansiedlung dieses Betriebes in der Gemeinde Apen ist ein Gewinn. Neben dem Verkauf ist die Produktion ein Betriebsschwerpunkt.

Auf Anfrage teilt die Verwaltung mit, dass nur im nördlichen Bereich ein Betriebsleiter­wohnhaus entstehen kann, um die südlich belegene Industriefläche von Restriktionen freizuhalten. Auswirkungen auf die nördlich gelegenen Flächen können nicht ausge­chlossen werden.