Sitzung: 21.11.2017 Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschlussvorschlag: Es ergeht folgende Satzungsänderung:
1.Satzung
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung einer
Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und –automaten
(Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58
und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d.
F. 10.12.2010 (Nds. GVBl., S. 570) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017
(Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat
der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 19.12.17 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der
Gemeinde Apen über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche
Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten
und-automaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 17.12.2013 (Amtsblatt für den
Landkreis Ammerland Nr. 41 vom 20.12.2013) wird wie folgt geändert:
§ 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:
„§ 3 - Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig
ist die Betreiberin/der Betreiber des Spielgerätes. Betreiberin/Betreiber ist
diejenige/derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.
(2) Steuerpflichtig
sind auch
1. die
Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte
aufgestellt sind, wenn sie/er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des
Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt
erhält und
2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der
wirtschaftliche Eigentümer des Spielgerätes.
(3) Die
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abgabenordnung (AO) in
Verbindung mit § 11 Abs. (1) Nr. 2b NKAG.“
§ 6 (1) der Satzung wird wie folgt gefasst:
„ § 6 -
Bemessungsgrundlage/Steuermaßstab
(1) Für
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem
Einspielergebnis (§ 1 Abs. 2) und dem Steuersatz nach § 7 Abs. 1. Das negative
Einspielergebnis eines Spielgerätes im Erhebungszeitraum ist mit 0,00 €
anzusetzen.“
§ 7 (1) der Satzung wird wie folgt gefasst:
„§ 7 – Steuersätze
(1) Besteuerung nach dem Einspielergebnis (§ 1 Abs. 2) des
jeweiligen Kalendermonats:
Die Steuer beträgt 20 v. H. vom
Einspielergebnis je Spielgerät.“
Artikel II
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft
Apen, den 19.12.2017
Gemeinde Apen
Huber
(Bürgermeister)
EGR Schubert erläutert die notwendigen Anpassungen der Spielgerätesteuersatzung anhand einer Präsentation. Neben einer redaktionellen Anpassung des § 3 soll durch die Änderung der Steuersatz auf 20 % erhöht werden. Außerdem wird es durch eine Ergänzung des § 6 nicht mehr möglich sein, negative Einspielergebnisse einzelner Automaten mit positiven Einspielergebnissen aufzurechnen. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung abgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
9 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |