Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag: Es ergeht folgende Satzungsänderung:

 

 

1.Satzung

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und –automaten

(Spielgerätesteuersatzung)

 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. 10.12.2010 (Nds. GVBl., S. 570) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 19.12.17 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und-automaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 17.12.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 41 vom 20.12.2013) wird wie folgt geändert:

 

§ 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:

 „§ 3 - Steuerpflichtiger

 

(1)   Steuerpflichtig ist die Betreiberin/der Betreiber des Spielgerätes. Betreiberin/Betreiber ist diejenige/derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.

 

(2)   Steuerpflichtig sind auch

 

1.    die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn sie/er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und

 

2.  die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer des Spielgerätes.

 

(3)       Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 11 Abs. (1) Nr. 2b NKAG.“

 

§ 6 (1) der Satzung wird wie folgt gefasst:

„ § 6 - Bemessungsgrundlage/Steuermaßstab

 

(1)   Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis (§ 1 Abs. 2) und dem Steuersatz nach § 7 Abs. 1. Das negative Einspielergebnis eines Spielgerätes im Erhebungszeitraum ist mit 0,00 € anzusetzen.“

 

§ 7 (1) der Satzung wird wie folgt gefasst:

 „§ 7 – Steuersätze

 

(1) Besteuerung nach dem Einspielergebnis (§ 1 Abs. 2) des jeweiligen      Kalendermonats:

 

Die Steuer beträgt 20 v. H. vom Einspielergebnis je Spielgerät.“

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft

 

Apen, den 19.12.2017

 

Gemeinde Apen

 

 

 

Huber

(Bürgermeister)

 

 

 


EGR Schubert erläutert die notwendigen Anpassungen der Spielgerätesteuersatzung anhand einer Präsentation. Neben einer redaktionellen Anpassung des § 3 soll durch die Änderung der Steuersatz auf 20 % erhöht werden. Außerdem wird es durch eine Ergänzung des § 6 nicht mehr möglich sein, negative Einspielergebnisse einzelner Automaten mit positiven Einspielergebnissen aufzurechnen. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung abgestellt. 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0