Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der früh­zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans Nr. 123 – Hengstforde und Augustfehn I, nördlich der Bahn –  gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 19.12.2017 beigefügt.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der Aus­legung des Bebauungsplans Nr. 123 – Hengstforde und Augustfehn I, nördlich der Bahn –  gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellung­nahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 19.12.2017 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von den Abwägungsergebnissen mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Der Bebauungsplan Nr. 123 – Hengstforde und Augustfehn I, nördlich der Bahn – wird in die Bebauungspläne Nr. 123 A und Nr. 123 B aufgeteilt gemäß der der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Apen am 19.12.2017 beigefügten Skizze.

Für den Bebauungsplan Nr. 123 A wird die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 123 B wird zu diesem Zeitpunkt nicht weiter fortgeführt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, wenn die derzeit bestehen­den Planungshemmnisse ausgeräumt werden können.

 


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 123 ist erfolgt. Die Anregungen werden von der NLG vorgestellt.

Die NLG zeigt anhand einer Präsentation die eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die privaten Anregungen.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat darauf hingewiesen, dass Gebäude nicht höher als 30 m errichtet werden dürfen. Dies ist unproblematisch, da die neuen Gebäude im Plangebiet die Höhe nicht erreichen. Von der EWE WASSER GmbH wurde die Abstimmung der Lage der neuen Pumpwerke gefordert, die EWE NETZ GmbH und der OOWV verwiesen auf Leitungen im Plangebiet. Ein beauftragtes Ing.-Büro hat bereits den Standort der beiden neuen Schmutzwasser­pumpwerke mit der EWE WASSER abgestimmt, die vorhandenen Leitungen werden umgelegt  bzw. in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Der Hinweis des Landesfischereiverbandes Weser-Ems, dass ein Trockenfallen des Oberlaufs durch den Brückenneubau nicht erfolgen darf, wird in die Erschließungs­planung aufgenommen. Auch die Anregungen der Ammerländer Wasseracht auf Festsetzung beidseitiger Gewässerrand- und Unterhaltungsstreifen sowie Übertragung eines Teils der Gewässer III.O. auf die Gemeinde werden berücksichtigt.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr forderte ein Entwurfs­konzept für den Anschluss der Gemeindestraße an die K 114 sowie einen Hinweis in der Planzeichnung auf vorhandene Sichtfelder. Das Konzept für die Anbindung der Gemeinde­straße an die K 114 wird mit der Straßenbaubehörde abge­stimmt, die Planzeichnung wird um den Hinweis auf die Sichtfelder ergänzt. Von der Deutschen Bahn AG wurde auf das Projekt „Wunderline“ von Groningen nach Bremen verwiesen. Für das Projekt „Wunderline“ können derzeit von der Bahn allerdings keine detaillierten Aussagen getätigt werden.

Der Landkreis Ammerland hat neben Hinweisen zu dem Umweltbericht, den natur­schutz­fachlichen Festsetzungen, der Begründung und Planzeichnung eine Prüfung der Befahrbarkeit der Stichstraßen mit großen Fahrzeugen und des Anschlusses des Gebietes an die K 114 an anderer Stelle angeregt. Auch wurde auf einen Fehler in der Auslegungsbekanntmachung hingewiesen, da sich eine Gesetzesgrundlage im Herbst 2017 geändert hat.

Weiter wurden vom Landkreis Ammerland, vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer sowie Vertretern der Firma Brötje auf die zu niedrig angesetzten Schall-Emissionskontingente hingewiesen. Das vorgelegte Schallgutachten beinhaltet einen Vorrang der Wohnbebauung vor der vorhandenen Gewerbenutzung. Noch nicht bebaute Flächen im südlich belegenen Gewerbegebiet sowie die Erweiterungsfläche der Firma Brötje sind in die Berechnung der Kontingente mit einzubeziehen. Daher ist eine Überarbeitung des Schallgut­achtens erforderlich.

Im Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans waren diese Kritik­punkte nicht vorgebracht worden. Im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 123 wurde sehr deutlich gemacht, dass von Seiten der Gemeinde eine zu große Betonung auf die künftige Wohnbebauung erfolgt ist. In einem Gespräch mit den Fachbehörden und der Firma Brötje haben diese klargestellt, dass die Wohnbauplanung nicht verhindert werden soll.

Eine Überarbeitung des schalltechnischen Gutachtens mit maximal zulässiger Ausnutzung des Gewerbes südlich der Bahn zeigt den betroffenen Bereich. Die Gewerbebetriebe müssen bereits jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung an der Straße An der Bahn, der Heidestraße und der Burgstraße Rücksicht nehmen.

Ein Kompromiss wäre eine Teilung des Bebauungsplans gemäß den Schallemissionen, wobei der nördliche Bereich mit dem reduzierten Geltungsbereich erneut auszulegen wäre. Gleiches gilt auch für die Änderung des Flächennutzungsplans, da diese in der dem Landkreis vorgelegten Form aufgrund der schalltechnischen Auswirkungen im Bebauungs­plan­verfahren nicht genehmigt werden kann.  Die Vorgehensweise ist mit den Fach­behörden abgestimmt worden. Der südliche Bereich soll ebenfalls möglichst zügig mit aktualisierten Festsetzungen fortgeführt werden.

Private Anregungen betreffen den Einbau einer Querungshilfe (Fahrbahnteiler) auf der K 114 in Höhe der neuen Brücke. Dies hat auf den Bebauungsplan keine planungs­recht­lichen Auswirkungen. Aufgrund des zu geringen Platzes im Straßenkörper und dem daneben liegenden Augustfehn-Kanal kann eine Querungshilfe nicht umgesetzt werden. Auch im Verkehrs­gutachten wird keine Querungshilfe favorisiert. In Gesprächen mit dem Landkreis Ammerland könnte geklärt werden, ob eine Druckampel installiert werden kann. Hierdurch würde die Situation auch für Kirchgänger und Besucher des Kinder­gartens verbessert.

Dem ebenfalls angesprochenen zu erwartenden Abkürzungsverkehr durch das Plangebiet wird mit den verschachtelten Verkehrswegen entgegengewirkt.

Eine private Stellungnahme spricht sich gegen die Errichtung des Lärmschutzwalls auf privatem Grundstück aus. Hierzu ist auszuführen, dass ohne Lärmschutzmaßnahmen eine Bebaubarkeit des Grundstücks nicht erreicht werden kann. Die privat zu regelnde Kostenübernahme zwischen Erschließungsträger und Eigentümer kann nicht im Bauleit­planverfahren geregelt werden.

Bezüglich des Hinweises auf eine künftige zu hohe Verkehrsbelastung der K 114, vor allem der Rückstau bei Schließzeiten des Bahnüberganges, wird auf das vorliegende Verkehrsgutachten verwiesen, welches besagt, dass weitere Maßnahmen in dieser Hinsicht nicht erforderlich sind.

Mehrere Einwendungen befassen sich zusätzlich mit den Themen Verkehrsaufkommen Burgstraße/Bahnweg bzw. Burgstraße/Hauptstraße, zu erwartende Schäden am Straßenkörper und an den Häusern durch den Schwerlastverkehr, Probleme mit der Oberflächenentwässerung bei den bestehenden Hausgrundstücken und der Geruchs­belastung durch den Schmutzwasserkanal an der Burgstraße.

Die NLG führt hierzu aus, dass vorgesehen ist, von der Stahlwerkstraße aus mit einer breiten Erschließungsstraße in das Gelände zu gehen und den größten Teil des Baustellenverkehrs hierüber zu leiten. Etwaige Schäden an den vorhandenen Straßen werden nicht zu Lasten der Altanlieger gehen. Das Oberflächenentwässerungskonzept berücksichtigt angrenzende Gräben, über die Grundstücke von Altanliegern entwässern. Von Seiten der EWE WASSER GmbH wird eine Reduzierung der Geruchsbelästigung in der Burgstraße durch den Einbau von zwei neuen Pumpwerken erwartet.

Von der NLG wird weiter darauf hingewiesen, dass durch die erneute Auslegung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans kein Stillstand in der Erschließungsplanung stattfindet. Die Planungen für den Brückenneubau etc. laufen weiter. Geplant ist, dass der Brückenbau im Oktober 2018 fertiggestellt ist.

Es entsteht eine rege Diskussion im Fachausschuss. Auf die bestehenden Gewerbe­betriebe muss Rücksicht genommen werden, ebenso wie die Betriebe Rücksicht auf die vorhandenen Wohnhäuser nehmen müssen. Bereits jetzt sind beim Kindergarten und bei der Kirche zu den Stoßzeiten bzw. bei besonderen Anlässen zu wenige Parkplätze. Die Besucher können die Stahlwerkstraße nur unter Schwierigkeiten queren. Durch das neue Baugebiet wird sich diese Situation verschärfen. Mit dem Landkreis sollte das Gespräch bezüglich der Installierung einer Ampelanlage gesucht werden, um den späteren Bedürfnissen der Bewohner des neuen Gebietes gerecht zu werden. Evtl. können hierfür Zuschüsse über die Dorfregion Apen beantragt werden.

Die Bahnlinie wird von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr befahren, auch hier entsteht Lärm. Durch den Lärmschutzwall sind zwar die künftigen Bewohner direkt dahinter geschützt, aber auch Lärm senkt sich irgendwann wieder nach unten. Wer das Baugebiet in Richtung Osten verlassen will, wird nicht über die neue Brücke, Stahlwerkstraße und Ampel­kreuzung fahren, sondern seinen Weg durch das Neubaugebiet zur Burgstraße nehmen.

Die NLG macht deutlich, dass Verkehrslärm (Bahn) und Gewerbelärm im Planungsrecht unterschiedlich betrachtet werden müssen. Der Wall ist für den Verkehrslärm gedacht. Für den Gewerbelärm muss passiver Schallschutz (nicht öffenbare Fenster, keine Wohnräume zur Lärmquelle, geschützte Außensitze usw.) festgesetzt werden. Zusammen mit hauseigenen Architekten wird nach entsprechenden Lösungen gesucht. Ein wesentlicher Punkt ist, dass der betreffende Gewerbebetrieb seine Kühlaggregate auf dem Dach installiert hat und die Lärmquelle von dort sehr viel weiter in das Neubau­gebiet reicht.

Der Ausschuss weist auf die starke Geruchsbelastung in der Burgstraße hin. Die EWE war in den vergangenen Monaten deswegen häufiger vor Ort. Weiter wird nachgefragt, was wegen der Grundstücke an der Heidestraße bis zur Burgstraße bezüglich der Lärmauswirkungen geplant ist. Bereits jetzt gibt es Schallreflektionen aufgrund des südlich der Bahn  errichteten Walls.

Von der NLG wird darauf verwiesen, dass die vorhandenen Gebäude Bestandsschutz genießen. Der Bauteppich wird für diese Bereiche neu überdacht werden müssen aufgrund der Ergebnisse aus dem überarbeiteten Schallgutachten. Die Schallreflektion wird untersucht.

Auf Anfrage nach der Errichtung eines Walls auf privatem Grundstück erklärt die NLG, dass der Geltungsbereich sowohl Grundstücke der NLG als auch Grundstücke anderer Eigentümer umfasst. Das Planungsrecht wird für alle geschaffen. Als Erschließungs­träger tritt die NLG jedoch nur bei ihren eigenen Flächen auf. Bei den Privatflächen muss der Nachweis vom Eigentümer geschaffen werden, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind. Die NLG kann privatrechtlich Vereinbarungen abschließen, falls sie im Auftrag der Eigentümer tätig werden soll. Der Lärmschutz­wall ist nicht für das gesamte Gebiet erforderlich, sondern nur für den Bereich, den der Bahnlärm umfasst. Entsprechend werden die entstehenden Kosten auch umgelegt.

Auf die Frage nach der weiteren Vorgehensweise erklärt die NLG, dass nach Einar­beitung der Abwägungsergebnisse und einer Reduzierung der Geltungsbereiche zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans die Unterlagen erneut ausgelegt werden können. Für den südlichen Bereich werden weitere Gespräche geführt werden müssen, um zu einer Kompromisslösung zu kommen, welche für alle Beteiligten tragbar ist. Anschließend kann auch dieser Bereich erneut ausgelegt werden. Ein Misch­gebiet im südlichen Bereich festzulegen ist nicht ratsam, da keine Durchmischung mit Gewerbe gewährleistet werden kann. Evtl. könnten Reihenhausanlagen die Grund­stücke weiter nördlich gegen den Lärm abschirmen. Dies muss geprüft werden.

Die Verwaltung verweist auf den Wegfall der jetzigen Barrebrücke im Austausch gegen eine Fußgängerbrücke. Hier ist bereits eine Fußgänger-Druckampel vorhanden, wodurch ein Großteil des Plangebietes in dieser Hinsicht bereits abgedeckt ist. Es wird versucht, ebenfalls im Norden des Plangebietes eine Möglichkeit zu finden, den Verkehr zu regeln, allerdings muss dieses auch genehmigungsfähig sein. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 123 B soll versucht werden, in der Fachausschusssitzung im Februar 2018 die erneute Auslegung beraten zu lassen.