Sitzung: 19.12.2017 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag: Es ergeht folgende Satzungsänderung:
1.Satzung
zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das
entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie
Unterhaltungsgeräten und –automaten
(Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. 10.12.2010 (Nds.
GVBl., S. 570) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48)
und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.
d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung
am 19.12.17 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung
einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und-automaten
(Spielgerätesteuersatzung) vom 17.12.2013 (Amtsblatt für den Landkreis
Ammerland Nr. 41 vom 20.12.2013) wird wie folgt geändert:
§ 3 der
Satzung wird wie folgt gefasst:
§ 3 - Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig
ist die Betreiberin/der Betreiber des Spielgerätes. Betreiberin/Betreiber ist
diejenige/derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.
(2) Steuerpflichtig
sind auch
1. die Besitzerin/der
Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn
sie/er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes
beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und
2. die
wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer des Spielgerätes.
(3) Die Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 11
Abs. (1) Nr. 2b NKAG.
§ 6 (1) der
Satzung wird wie folgt gefasst:
§ 6 -
Bemessungsgrundlage/Steuermaßstab
(1) Für Spielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis (§ 1
Abs. 2) und dem Steuersatz nach § 7 Abs. 1. Das negative Einspielergebnis eines
Spielgerätes im Erhebungszeitraum ist mit 0,00 € anzusetzen.
§ 7 (1) der
Satzung wird wie folgt gefasst:
§ 7 – Steuersätze
(1) Besteuerung nach
dem Einspielergebnis (§ 1 Abs. 2) des jeweiligen Kalendermonats:
Die Steuer beträgt 20 v. H. vom Einspielergebnis je
Spielgerät
Artikel II
Die Satzung
tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft
Apen, den
19.12.2017
Gemeinde
Apen
Huber
(Bürgermeister)