Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

5. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

für den Friedhof in Augustfehn II

 

Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) und der Satzung der Gemeinde Apen vom 13.12.1999 betr. des Friedhofs- und Bestattungswesen (NWZ vom 17.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2011 (NWZ vom 10.06.2011) hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

Art. I  Änderung der Gebührensatzung

Der Gebührentarif als Anhang der Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 (NWZ vom 18.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2004 (NWZ vom 10.12.2004) wird wie folgt neu gefasst:

 

„Anlage zur Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II

 

Gebührentarif für den Friedhof in Augustfehn II

 

1

Benutzungsgebühren

 

 Euro

   a

Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr -

Nutzungszeit 35 Jahre

 

340,00

   b

Grabstelle ab dem 5. Lebensjahr -

Nutzungszeit 35 Jahre – anonym

 

690,00

   c

Kindergrabstelle bis zum vollendeten

5. Lebensjahr -

Nutzungszeit 15 Jahre

 

170,00

   d

Kindergrabstelle bis zum vollendeten

5. Lebensjahr -

Nutzungszeit 15 Jahre – anonym

 

290,00

   e

Urnengrab

Nutzungszeit 20 Jahre

 

170,00

   f

Urnengrab

anonym

 

370,00

   g

 

   2

Urnenzubettungsgebühr

Bestattungsgebühren

(einschließlich Benutzung der Friedhofskapelle/des Vorraumes)

 

170,00

 

   a

bei Grabstellen ab dem

5. Lebensjahr

 

650,00

   b

 

   c

   d

 

 

 

bei Grabstellen bis zum vollendeten

5. Lebensjahr

bei Urnengräbern

sonstige im Zusammenhang mit der

Bestattung fällige Kosten

 

 

 

430,00

 

370,00

Abrechnung

nach Aufwand

 

   3

 

 

Friedhofsunterhaltungsgebühren

      

 

   a

Jahresgebühr für die allgemeine Pflege und Unterhaltung des Friedhofes je Grabstelle

 

 

15,00

 

Die Pflege- und Unterhaltungsgebühr zu 3)  kann entsprechend der Nutzungszeit der Grabstellen in einer Summe gezahlt werden. Bei anonymen Bestattungen ist die Pflege- und Unterhaltungsgebühr mit der Benutzungsgebühr abgegolten.

 

Bei unterschiedlichen Ruhezeiten in mehrstelligen Grabstellen kann für alle Grabstellen ein auf das Ende des zuletzt Bestatteten bezogenes einheitliches Nutzungsrecht (Nutzungszeit) erworben werden. Die Höhe der  zu zahlenden Benutzungsgebühr richtet sich nach der noch erforderlichen Ruhezeit und ist in dem Verhältnis zu der gesamten Nutzungszeit zu berechnen.“

 

 

Art.  II Inkrafttreten

 

Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

 

 

Apen, den 19.12.2017