Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB sowie für die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinde­rates am 06.03.2018 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Abwägungsergebnis mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Der Begründung wurde ein Umweltbericht beigefügt.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den ihm vorgelegten Entwurf der 3. Än­derung des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, die 3. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landkreis Ammerland zur Genehmigung vorzulegen sowie die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.


Die Beratung und Protokollierung zu den TOP 9 und 10 erfolgt gemeinsam unter TOP 9.

Die NLG stellt anhand einer Präsentation das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung für die 3. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 123 A vor.

Die Hinweise der EWE auf Leitungen im Plangebiet haben keine Auswirkungen auf die Planung und werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Die Anregungen des Ortsvereins Augustfehn e.V. zum Vermarktungsnamen für das Gebiet sind keine planungsrechtlichen Aspekte. Der Name des Bebauungsplans steht fest.

Von der Deutschen Bahn AG wurden wieder Hinweise auf das Projekt „Wunderline – Bahn­verbindung Groningen-Bremen“ mit einem zweigleisigen Ausbau gegeben. Dies hat keine direkten Auswirkungen auf das Plangebiet. Die Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 123 B sind nicht Bestandteil dieser Planung.

Von der Ammerländer Wasseracht erfolgten Hinweise zur Ausweisung öffentlicher Gewässerrand- und Unterhaltungsstreifen. Die Gewässer werden später auf die Gemeinde übertragen. Eine Ausweisung als öffentliche Fläche ist sinnvoll, da bei einer privaten Nutzung Konflikte vorprogrammiert sind.

Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband verweist auf Leitungen im Plangebiet im Bereich der Kastanienstraße. Hier finden bereits Gespräche wegen einer Umlegung statt.

Der Ortsverein Hengstforde e.V. hat sehr ausführlich auf die verstärkte verkehrliche Belastung der Burgstraße durch das künftige Baugebiet und die erforderliche Schulweg­sicherheit hingewiesen. Die verkehrliche Situation wird sich im Bereich der Burgstraße verändern. Insgesamt sind fünf Anbindungen des Baugebietes an das vorhandene Straßennetz geplant, so dass der Verkehr verteilt wird. Entstehende Schäden an der Burgstraße werden ohne Kostenbeteiligung der Anwohner als Teil der Erschließung behoben.

Bei der angesprochenen Schulwegsicherung geht es insbesondere um die Einmündung der Burgstraße in die Hauptstraße. Kindergarten, Grundschule und IGS liegen westlich der Stahlwerkstraße und können mit dem Fahrrad über die neu geschaffene Fußgängerbrücke erreicht werden. Auf keinen Fall ist geplant, die 30 ha in einem Jahr zu erschließen. Vorge­sehen sind mindestens fünf bis sechs Bauabschnitte mit einer Entwicklungszeit von 10 bis 15 Jahren.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat auf technische Belange hingewiesen. Es ist ein Entwurfskonzept für die Anbindung der Erschließungs­straße an die Stahlwerkstraße vorzulegen und eine Vereinbarung abzuschließen zwischen Gemeinde und Landkreis. Diesbezüglich hat bereits ein erster Behördentermin mit der Straßen­baubehörde, dem Landkreis Ammerland und der Ammerländer Wasseracht stattgefunden. Mit den Planungen zum Neubau der Brücke wurde bereits begonnen. Die vom Landkreis ermittelten neuen Verkehrszahlen wurden vom Gutachter ausgewertet. Eine Abbiegespur ist nicht erforderlich. Beim Bau der Brücke werden zusätzliche Leerrohre für eine Ampelanlage verlegt. Eine Fußgängerdruckampel wird auf jeden Fall installiert.

Von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wird der Flächenverbrauch kritisch betrachtet, da vorrangig eine Innenentwicklung erfolgen soll. Da es sich hier um eine große zusammenhängende Fläche handelt, die städteplanerisch sehr günstig belegen ist, kann die Durchführung der Planung gut begründet werden.

Vom Landkreis Ammerland wurde mit Hinweis auf den Gewerbelärm eine gemeinsame Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg angeregt. Hier hat bereits ein erstes Gespräch mit dem Landkreis Ammerland, der Oldenburgischen Indu­strie- und Handelskammer, dem Gewerbeaufsichtsamt und der Firma Brötje stattgefunden. Der Bebauungsplan wurde aufgrund des Gesprächsergebnisses geteilt. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 123 B soll zeitnah fortgeführt werden.

Weiter erfolgten Hinweise zum Schallschutz mit Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 10 dahingehend, dass die Anlegung des Lärmschutzwalles zwingend notwendig ist für die Wohnbebauung im Bebauungsplan Nr. 123 A. Der Landkreis sieht den Schallschutz für bauliche Nebenanlagen (z.B. Terrassen, Loggien etc.) als problematisch an und wirft die Frage auf, ob eine derartige Gestaltung gewollt ist. Hierzu ist zu bemerken, dass Terrassen auch im Norden bzw. Nordwesten angelegt werden können und so den Schallschutz durch das Gebäude in Anspruch nehmen. Ggfs. kann durch das Ziehen einer Mauer der Schallschutz erfolgen. Die Ausgestaltung sollte den jeweiligen Bauherren überlassen bleiben.

Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland bittet um Abstimmung der Kompensationsflächen. Diese liegen zum Teil im Vehnemoor und zum Teil in der Gemeinde Apen. Die Bezeichnungen werden in der Begründung ergänzt. Die Gewährleistung der Einhaltung der Anpflanzungen auf privaten Flächen wird in den entsprechenden Kauf­verträgen aufgenommen.

Wegen der Begrünung der Straßenverkehrsfläche erfolgt eine Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 12. Auf eine zeichnerische Umsetzung in der Planzeichnung wird verzichtet, da die Planzeichnung sonst zu unübersichtlich wird. Die Umsetzung erfolgt in der Erschließungsplanung.

Der beanstandete zu geringe Durchmesser der Wendeanlage im Nordosten des Plan­ge­bietes soll so belassen bleiben. Es handelt sich nur um wenige Hausgrundstücke, welche die Mülltonnen zum vorgesehenen Sammelplatz bringen müssen.

Vom Gewerbeaufsichtsamt, der Industrie- und Handelskammer sowie Vertretern der Firma Brötje wurde sehr ausführlich auf die Lärmbelastung bzw. –bewältigung einge­gangen. So wurde moniert, dass der Lärmschutzwall außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 123 A liegt und die angesetzten Emissionskontingente für die nicht bebauten Flächen südlich der Bahn zu gering angesetzt sind. Hierzu ist auf das Lärmgutachten zu verweisen. Die Firma Brötje muss bereits jetzt bei baulichen Verän­derungen auf die vorhandene Bebauung an der Burgstraße, der Heidestraße, der Kastanienstraße und dem Bahnweg Rücksicht nehmen. Dies ist in die Kontingent­berechnung eingeflossen.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die südliche Grenze des Bebauungsplans Nr. 123 zu weit in Richtung Bahn gelegt worden sei. Auch hier wird auf die Berechnungen im Schallgutachten verwiesen, wonach die Bebauungsplangrenze korrekt platziert wurde.

Von privater Seite wurde auf die Lärmbelastung durch den zunehmenden Verkehr aus dem neuen Wohngebiet hingewiesen. Hier wird sicher eine Veränderung des jetzigen Zustandes zu erwarten sein. Durch die verschiedenen Anbindungen des Baugebietes wird eine Entzerrung erfolgen, so dass der Lärm möglichst gering gehalten wird  Dem Hinweis, den Lärmschutzwall gemeinsam mit der Deutschen Bahn auf deren Gelände zu errichten, kann aufgrund des zu geringen Abstandes zum Bahnkörper unter Berücksichtigung der geplanten Zweigleisigkeit bei Durchführung der Wunderline nicht gefolgt werden. Der Einmündungs­bereich Burgstraße / Bahnweg reicht aufgrund der Platzverhältnisse nicht für eine Wall­anlage aus. Evtl. könnte eine Lärmschutzwand entstehen.

Der Hinweis auf die problematische Oberflächenentwässerung im Bereich der Straße Am Kanal im Nordwesten des Plangebietes wird berücksichtigt. Der angesprochene fehlende Schallschutz führt lt. einem Hinweis zu Schallreflexionen im Bebauungs­plangebiet. Der Lärmschutzwall ist im Bebauungsplan Nr. 123 B festgesetzt. Im Bebauungsplan Nr. 123 A erfolgt eine diesbezügliche Ergänzung der textlichen Festsetzung.

Im Hinblick auf die unklare Straßenführung für den Bebauungsplan Nr. 123 A in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 123 B kann diesem Hinweis nicht gefolgt werden. Die Straßen­führung ist gegenüber dem Ursprungsplan in diesem Bereich nicht verändert worden. Die Kastanienstraße wird über die Haupterschließungsstraße an die Straße Am Kanal und an die Stahlwerkstraße angebunden, die fußläufige Anbindung bleibt durch den Neubau einer Fußgängerbrücke in Höhe der jetzigen Barre-Brücke. Durch den Versprung der Erschlie­ßungs­straßen mit Einengungen ist ein unerwünschter Querverkehr als Abkürzung durch das Wohngebiet nicht attraktiv. Die Sammelstelle für Abfallbehälter im Nordosten des Plan­gebietes wurde neu geschaffen, da der Müllwagen den Stichweg nicht befahren kann.

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Als Nächstes werden weitere Gespräche geführt für eine zeitnahe Fortsetzung der Planung für den Bebauungsplan Nr. 123 B. Die Planung für die neue Brücke im Norden mit einem fehntypischen Überbau geht voran. Die Fußgängerbrücke im Süden soll ebenfalls fehntypisch gestaltet werden. Beispiele hierfür werden anhand einer Präsentation gezeigt, wobei die Gestaltung den heutigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen muss. Es ist geplant, mit dem Brückenneubau noch in diesem Jahr zu beginnen.

Vom Ausschuss wird auf die demografische Entwicklung verwiesen, die rückläufigen Einwohnerzahlen müssen mit einem Zuzug von Neubürgern aufgefangen werden. Die Gemeinde Apen ist hierbei auf einem guten Weg. Es sollen u.a. Wohnungen für junge Menschen und Senioren geschaffen werden. Das neue Wohngebiet kommt auch der Entwicklung auf dem Dockgelände mit neuen Einkaufsmöglichkeiten zugute.

Auf Anfrage teilt die NLG mit, dass die Kompensation neben Flächen im Vehnemoor nunmehr auch Flächen in der Gemeinde Apen umfasst. Weiter teilt die NLG mit, dass lediglich ein Wendehammer mit 14 m vorhanden ist. Der Zuschnitt der Flächen im Nordosten ließ keinen größeren Wendehammer zu. Alle übrigen weisen 21 bzw. 22 m auf und reichen für das Wenden von Müllfahrzeugen aus.