Sitzung: 19.02.2018 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt die Abwägung für die während der erneuten öffentlichen Auslegung
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB sowie für die Stellungnahmen der berührten Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Der
Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am
06.03.2018 beigefügt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche
Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Abwägungsergebnis mit Angabe der Gründe
zu unterrichten.
Der Begründung wurde ein
Umweltbericht beigefügt.
Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt den ihm vorgelegten Entwurf der 3. Änderung des
Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung. Der
Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die Begründung zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die 3. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landkreis Ammerland zur Genehmigung vorzulegen sowie die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.
Die Beratung und
Protokollierung zu den TOP 9 und 10 erfolgt gemeinsam unter TOP 9.
Die NLG stellt anhand einer
Präsentation das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung für die 3.
Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 123 A vor.
Die Hinweise der EWE auf Leitungen im Plangebiet haben
keine Auswirkungen auf die Planung und werden in der Erschließungsplanung
berücksichtigt.
Die Anregungen des Ortsvereins Augustfehn e.V. zum
Vermarktungsnamen für das Gebiet sind keine planungsrechtlichen Aspekte. Der
Name des Bebauungsplans steht fest.
Von der Deutschen Bahn AG wurden wieder Hinweise auf das Projekt
„Wunderline – Bahnverbindung Groningen-Bremen“ mit einem zweigleisigen Ausbau
gegeben. Dies hat keine direkten Auswirkungen auf das Plangebiet. Die
Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 123 B sind nicht Bestandteil dieser Planung.
Von der Ammerländer Wasseracht erfolgten Hinweise zur Ausweisung
öffentlicher Gewässerrand- und Unterhaltungsstreifen. Die Gewässer werden
später auf die Gemeinde übertragen. Eine Ausweisung als öffentliche Fläche ist
sinnvoll, da bei einer privaten Nutzung Konflikte vorprogrammiert sind.
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband verweist auf Leitungen im
Plangebiet im Bereich der Kastanienstraße. Hier finden bereits Gespräche wegen
einer Umlegung statt.
Der Ortsverein Hengstforde e.V. hat sehr ausführlich auf die verstärkte
verkehrliche Belastung der Burgstraße durch das künftige Baugebiet und die
erforderliche Schulwegsicherheit hingewiesen. Die verkehrliche Situation wird
sich im Bereich der Burgstraße verändern. Insgesamt sind fünf Anbindungen des
Baugebietes an das vorhandene Straßennetz geplant, so dass der Verkehr verteilt
wird. Entstehende Schäden an der Burgstraße werden ohne Kostenbeteiligung der
Anwohner als Teil der Erschließung behoben.
Bei der angesprochenen
Schulwegsicherung geht es insbesondere um die Einmündung der Burgstraße in die
Hauptstraße. Kindergarten, Grundschule und IGS liegen westlich der
Stahlwerkstraße und können mit dem Fahrrad über die neu geschaffene
Fußgängerbrücke erreicht werden. Auf keinen Fall ist geplant, die 30 ha in
einem Jahr zu erschließen. Vorgesehen sind mindestens fünf bis sechs
Bauabschnitte mit einer Entwicklungszeit von 10 bis 15 Jahren.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat auf
technische Belange hingewiesen. Es ist ein Entwurfskonzept für die Anbindung
der Erschließungsstraße an die Stahlwerkstraße vorzulegen und eine
Vereinbarung abzuschließen zwischen Gemeinde und Landkreis. Diesbezüglich hat
bereits ein erster Behördentermin mit der Straßenbaubehörde, dem Landkreis
Ammerland und der Ammerländer Wasseracht stattgefunden. Mit den Planungen zum
Neubau der Brücke wurde bereits begonnen. Die vom Landkreis ermittelten neuen
Verkehrszahlen wurden vom Gutachter ausgewertet. Eine Abbiegespur ist nicht
erforderlich. Beim Bau der Brücke werden zusätzliche Leerrohre für eine
Ampelanlage verlegt. Eine Fußgängerdruckampel wird auf jeden Fall installiert.
Von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wird der Flächenverbrauch
kritisch betrachtet, da vorrangig eine Innenentwicklung erfolgen soll. Da es
sich hier um eine große zusammenhängende Fläche handelt, die städteplanerisch
sehr günstig belegen ist, kann die Durchführung der Planung gut begründet
werden.
Vom Landkreis Ammerland wurde mit Hinweis auf den Gewerbelärm eine
gemeinsame Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
angeregt. Hier hat bereits ein erstes Gespräch mit dem Landkreis Ammerland, der
Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer, dem Gewerbeaufsichtsamt und der
Firma Brötje stattgefunden. Der Bebauungsplan wurde aufgrund des
Gesprächsergebnisses geteilt. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 123 B soll
zeitnah fortgeführt werden.
Weiter erfolgten Hinweise
zum Schallschutz mit Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 10
dahingehend, dass die Anlegung des Lärmschutzwalles zwingend notwendig ist für
die Wohnbebauung im Bebauungsplan Nr. 123 A. Der Landkreis sieht den
Schallschutz für bauliche Nebenanlagen (z.B. Terrassen, Loggien etc.) als
problematisch an und wirft die Frage auf, ob eine derartige Gestaltung gewollt
ist. Hierzu ist zu bemerken, dass Terrassen auch im Norden bzw. Nordwesten
angelegt werden können und so den Schallschutz durch das Gebäude in Anspruch
nehmen. Ggfs. kann durch das Ziehen einer Mauer der Schallschutz erfolgen. Die
Ausgestaltung sollte den jeweiligen Bauherren überlassen bleiben.
Die Untere Naturschutzbehörde
des Landkreises Ammerland bittet um Abstimmung der Kompensationsflächen. Diese
liegen zum Teil im Vehnemoor und zum Teil in der Gemeinde Apen. Die
Bezeichnungen werden in der Begründung ergänzt. Die Gewährleistung der
Einhaltung der Anpflanzungen auf privaten Flächen wird in den entsprechenden
Kaufverträgen aufgenommen.
Wegen der Begrünung der
Straßenverkehrsfläche erfolgt eine Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 12.
Auf eine zeichnerische Umsetzung in der Planzeichnung wird verzichtet, da die
Planzeichnung sonst zu unübersichtlich wird. Die Umsetzung erfolgt in der
Erschließungsplanung.
Der beanstandete zu geringe
Durchmesser der Wendeanlage im Nordosten des Plangebietes soll so belassen
bleiben. Es handelt sich nur um wenige Hausgrundstücke, welche die Mülltonnen
zum vorgesehenen Sammelplatz bringen müssen.
Vom Gewerbeaufsichtsamt, der Industrie-
und Handelskammer sowie Vertretern der Firma
Brötje wurde sehr ausführlich auf die Lärmbelastung bzw. –bewältigung eingegangen.
So wurde moniert, dass der Lärmschutzwall außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 123 A liegt und die angesetzten Emissionskontingente für die
nicht bebauten Flächen südlich der Bahn zu gering angesetzt sind. Hierzu ist
auf das Lärmgutachten zu verweisen. Die Firma Brötje muss bereits jetzt bei
baulichen Veränderungen auf die vorhandene Bebauung an der Burgstraße, der
Heidestraße, der Kastanienstraße und dem Bahnweg Rücksicht nehmen. Dies ist in
die Kontingentberechnung eingeflossen.
Des Weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass die südliche Grenze des Bebauungsplans Nr. 123 zu weit
in Richtung Bahn gelegt worden sei. Auch hier wird auf die Berechnungen im
Schallgutachten verwiesen, wonach die Bebauungsplangrenze korrekt platziert
wurde.
Von privater Seite wurde auf die Lärmbelastung durch den zunehmenden
Verkehr aus dem neuen Wohngebiet hingewiesen. Hier wird sicher eine Veränderung
des jetzigen Zustandes zu erwarten sein. Durch die verschiedenen Anbindungen
des Baugebietes wird eine Entzerrung erfolgen, so dass der Lärm möglichst
gering gehalten wird Dem Hinweis, den
Lärmschutzwall gemeinsam mit der Deutschen Bahn auf deren Gelände zu errichten,
kann aufgrund des zu geringen Abstandes zum Bahnkörper unter Berücksichtigung
der geplanten Zweigleisigkeit bei Durchführung der Wunderline nicht gefolgt
werden. Der Einmündungsbereich Burgstraße / Bahnweg reicht aufgrund der
Platzverhältnisse nicht für eine Wallanlage aus. Evtl. könnte eine
Lärmschutzwand entstehen.
Der Hinweis auf die
problematische Oberflächenentwässerung im Bereich der Straße Am Kanal im
Nordwesten des Plangebietes wird berücksichtigt. Der angesprochene fehlende
Schallschutz führt lt. einem Hinweis zu Schallreflexionen im Bebauungsplangebiet.
Der Lärmschutzwall ist im Bebauungsplan Nr. 123 B festgesetzt. Im Bebauungsplan
Nr. 123 A erfolgt eine diesbezügliche Ergänzung der textlichen Festsetzung.
Im Hinblick auf die unklare
Straßenführung für den Bebauungsplan Nr. 123 A in Verbindung mit dem
Bebauungsplan Nr. 123 B kann diesem Hinweis nicht gefolgt werden. Die Straßenführung
ist gegenüber dem Ursprungsplan in diesem Bereich nicht verändert worden. Die
Kastanienstraße wird über die Haupterschließungsstraße an die Straße Am Kanal
und an die Stahlwerkstraße angebunden, die fußläufige Anbindung bleibt durch
den Neubau einer Fußgängerbrücke in Höhe der jetzigen Barre-Brücke. Durch den
Versprung der Erschließungsstraßen mit Einengungen ist ein unerwünschter
Querverkehr als Abkürzung durch das Wohngebiet nicht attraktiv. Die
Sammelstelle für Abfallbehälter im Nordosten des Plangebietes wurde neu
geschaffen, da der Müllwagen den Stichweg nicht befahren kann.
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Als Nächstes werden weitere
Gespräche geführt für eine zeitnahe Fortsetzung der Planung für den
Bebauungsplan Nr. 123 B. Die Planung für die neue Brücke im Norden mit einem
fehntypischen Überbau geht voran. Die Fußgängerbrücke im Süden soll ebenfalls
fehntypisch gestaltet werden. Beispiele hierfür werden anhand einer
Präsentation gezeigt, wobei die Gestaltung den heutigen Sicherheitsbestimmungen
entsprechen muss. Es ist geplant, mit dem Brückenneubau noch in diesem Jahr zu
beginnen.
Vom Ausschuss wird auf die
demografische Entwicklung verwiesen, die rückläufigen Einwohnerzahlen müssen
mit einem Zuzug von Neubürgern aufgefangen werden. Die Gemeinde Apen ist
hierbei auf einem guten Weg. Es sollen u.a. Wohnungen für junge Menschen und
Senioren geschaffen werden. Das neue Wohngebiet kommt auch der Entwicklung auf
dem Dockgelände mit neuen Einkaufsmöglichkeiten zugute.
Auf Anfrage teilt die NLG mit, dass die Kompensation neben Flächen im Vehnemoor nunmehr auch Flächen in der Gemeinde Apen umfasst. Weiter teilt die NLG mit, dass lediglich ein Wendehammer mit 14 m vorhanden ist. Der Zuschnitt der Flächen im Nordosten ließ keinen größeren Wendehammer zu. Alle übrigen weisen 21 bzw. 22 m auf und reichen für das Wenden von Müllfahrzeugen aus.