Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 121 – Augustfehn I, Am Kanal – vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffetnlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 13.10.2015 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Ver­fahren durchgeführt. Aus diesem Grunde wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt den Bebauungsplan Nr. 121 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwä­gungs­ergebnisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 121 öffentlich bekannt zu machen.

 


Die NWP erläutert die Abwägung. Es handelt sich um eine Innenverdichtung mit Wohnbauflächen, Zierrasen und Gehölzen.

Der Landkreis Ammerland bittet um Aufnahme des wertvollen Gehölzbestandes in der privaten Grünfläche. Weiter regt er an, den Bauteppich der übrigen Grundstücke bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu verlagern. Dies wird abgelehnt, da die Festsetzung des Bauteppichs der Realisierbarkeit des Bebauungsplans entspricht. Vom Landkreis werden Lärmberechnungen in Bezug auf die Kreisstraße und die Bahn gefordert. Dem wird entgegengehalten, dass im letzten Jahr Baugenehmigung für mehrere Reihenhäuser in der Nähe erteilt wurde, ohne dass diese Berechnungen gefordert worden sind. Kleinere redaktionelle Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.

Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband weist auf eine Leitung im Plangebiet hin. Da diese im Straßenraum liegt und eine Überbauung daher nicht möglich ist, ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht erforderlich.

Von der Deutschen Bahn wird darauf hingewiesen, dass Ersatzansprüche wegen ausgehender Emissionen nicht gestellt werden können. Die Gemeinde sieht keine Gefährdung wegen der bereits errichteten Gebäude zwischen Bahn und Baugebiet.

Private Anregungen wurden nicht abgegeben.

Auf Anfrage teilt die Verwaltung mit, dass der Bauteppich nach intensiven Gesprächen mit den Eigentümern so zugeschnitten wurde. Mit zwei Eigentümern wurden städtebauliche Verträge geschlossen, die übrigen haben schriftlich erklärt, dass sie an einer Bebauung ihrer rückwärtigen Grundstücke nicht interessiert sind.

Die NWP erläutert auf Anfrage, dass die Pflanzliste mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist. Die Moorbirke ist ein heimischer Baum. Ob sie gepflanzt werden soll, hat der Eigentümer der Fläche in der Hand.