Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Abwägung für die während der öffentlichen Auslegung der Innenbereichssatzung „Vreschen-Bokel, Hauptstraße“ vorgebrachten Anregungen sowie für die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Abwägungstext ist der Niederschrift über die Ratssitzung am 13.10.2015 beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Personen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Anregungen vorgebracht haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Aus diesem Grunde wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als Satzung. Der Rat stimmt hierbei der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die Begründung zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Innenbereichssatzung „Vreschen-Bokel, Hauptstraße“ öffentlich bekannt zu machen.


Die NWP erläutert die Abwägung. Für einen Teilbereich beiderseits der Hauptstraße in Vreschen-Bokel soll ein Satzungsgebiet entstehen.

Der Landkreis Ammerland weist auf die Bauverbotszone entlang der Landesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen hin. In einer Vorprüfung wurde die Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze von der Nds. Behörde für Straßenbau und Verkehr, Oldenburg, positiv gesehen. Ein entsprechender Antrag wird von der Gemeinde gestellt. Die Lärmwerte an der Landesstraße sind mit den Orientierungswerten für ein Mischgebiet vereinbar. Der Hinweis auf ein Brandgräberfeld im Oldenburgischen Jahrbuch kann aufgrund der Kartengrundlage nicht zugeordnet werden und wird in einem späteren Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Eine Wallhecke befindet sich außerhalb des Plangebietes und ist somit nicht relevant.

Auch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verweist auf die Bauverbotszone außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen. Weiterhin wird die Eintragung eines Sichtdreieckes bei der Einmündung des Mudamms für erforderlich gehalten. Die Gemeinde folgt dieser Anregung nicht, da in diesem Bereich keine Gebäude errichtet werden dürfen.

Von der Landwirtschaftskammer werden keine Konfliktlagen wegen der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe gesehen.

Die allgemeinen Hinweise der Leitungsträger und der Deutschen Bahn werden zur Kenntnis genommen.

Private Anregungen sind nicht eingegangen.

Auf Anfrage erklärt die NWP, dass Doppelhäuser hier nicht vorgesehen sind, da es sich um eine landwirtschaftlich geprägte Umgebung handelt. Ein Wohnhaus mit Einlieger­wohnung, zum Beispiel für Familienangehörige, kann errichtet werden.