Sitzung: 06.03.2018 Gemeinderat der Gemeinde Apen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 (Neufassung) für das
Grundstück Südgeorgsfehner Straße 12 (Flurstück 56/2 der Flur 16, Gemarkung
Apen) mit einem Mischgebiet. Die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben bzw. Discountern im
Lebensmittelbereich sind nicht zulässig. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.
Darüber hinaus beschließt der Rat
der Gemeinde Apen folgende Veränderungssperre als Satzung gemäß § 58 des Nds.
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB).
„§ 1
Zur Sicherung der Planung in dem
Bebauungsplan Nr. 7 (Neufassung), 5. Änderung, wird eine Veränderungssperre
beschlossen.
§ 2
Die Veränderungssperre gilt für das
im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnete Gebiet.
§ 3
Während der Geltungsdauer dieser
Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
·
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Apen.
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“
FBL Rosendahl erläutert die Beschlussvorlage.
RH Orth merkt an, dass diese Handhabung nicht unüblich sei. Das übergeordnete Ziel muss verfolgt werden.
RH B. Meyer fügt hinzu, dass die Veränderungssperre wieder aufgehoben werden kann, sobald ein ansprechendes Konzept vorgelegt werde.