Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 (Neufassung) für das Grundstück Südgeorgsfehner Straße 12 (Flurstück 56/2 der Flur 16, Gemarkung Apen) mit einem Mischgebiet. Die Ansiedlung von  Vergnü­gungs­stätten und Einzelhandelsbetrieben bzw. Discountern im Lebensmittelbereich sind nicht zulässig. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungs­beschluss öffentlich bekannt zu machen.

Darüber hinaus beschließt der Rat der Gemeinde Apen folgende Veränderungs­sperre als Satzung gemäß § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB).

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Zur Sicherung der Planung in dem Bebauungsplan Nr. 7 (Neufassung), 5. Änderung, wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Die Veränderungssperre gilt für das im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnete Gebiet.

§ 3

Während der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

·         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim­mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Apen.

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“


FBL Rosendahl erläutert die Beschlussvorlage.

RH Orth merkt an, dass diese Handhabung nicht unüblich sei. Das übergeordnete Ziel muss verfolgt werden.

RH B. Meyer fügt hinzu, dass die Veränderungssperre wieder aufgehoben werden kann, sobald ein ansprechendes Konzept vorgelegt werde.