Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Apen beschließt die Änderung Nr. 14 des Flächennutzungs­plans der Gemeinde Apen – Apen, Gelände am Hafen­becken– sowie die die Aufstellung des  Bebauungsplans Nr. 133 – Apen, Gelände am Hafenbecken – mit einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Plangebiete ergeben sich aus der der Niederschrift des Verwaltungs­aus­schusses am 12.06.2018 beigefügten Skizze.

Den  Begründungen wird gemäß § 2 a BauGB ein Umweltbericht beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der Verwaltungsausschuss beschließt für die o.g. Bauleitpläne die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.

Mit dem Investor ist ein städtebaulicher Vertrag zwecks Übernahme der Planungs­kosten, Erschließung und Infrastrukturzuschlag abzuschließen.


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Das ehemalige Raiffeisengelände in Apen soll einer Wohnnutzung zugeführt werden.

Vom Investor wird mitgeteilt, dass nach diversen Gesprächen mit den Fachbehörden von einer gewerblichen Nutzung Abstand genommen und stattdessen eine verdichtete Wohnbebauung überlegt wurde. Vorgesehen sind zweigeschossige Reihenhäuser mit insgesamt 24 Wohneinheiten, wobei im Erdgeschoss jeweils zwei kleine und im Ober­geschoss eine größere Wohnung entstehen sollen. Anhand von Fotos einer Häuserzeile in Leer (Ostfriesland) wird veranschaulicht, dass die Gebäude unterschiedlich gestaltet werden sollen im Aussehen (Putz / Klinker), auch die Giebelfronten sollen rund / eckig / spitz etc. ausgestattet sein, ebenso werden Fensterformen und Eingangstüren voneinander abweichen.

Die Verwaltung ergänzt, dass eine Bauvoranfrage zum Ergebnis hatte, dass hierfür Bauleitplanung betrieben werden muss. Das Grundstück ist nicht einfach zu beplanen, da Lärm von der Bahnlinie, von der Landes- und der Kreisstraße sowie von den umlie­genden Gewerbebetrieben berücksichtigt werden muss. Entsprechende Gutachten sind in Auftrag zu geben. Im Bebauungsplan können lärmmindernde Maßnahmen, zum Beispiel geschützte Außensitzplätze, festgesetzt werden. Aufgrund der Lärmemissionen kann nicht mit einem beschleunigten Verfahren gearbeitet werden, sondern es ist eine Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung eines Bebauungsplans mit frühzeitiger Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich.

Vom Ausschuss wird die solide Planungsidee begrüßt. Es würde sehr zum Vorteil für den Eingangsbereich von Apen sein, wenn das Gelände ansprechend bebaut wird. Das Hafenbecken wurde an den Sportfischerverein verpachtet, die Einleitung von Ober­flächen­wasser wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Als kritisch wird angesehen, dass der Verkehr auf das bzw. von dem Gelände nur über eine Zufahrt erfolgen soll, die zudem im Kurvenbereich liegt.

Der Investor erinnert daran, dass der Raiffeisenmarkt sehr viel Kundenverkehr hatte, welcher ebenfalls dort das Gelände verlassen hat. Die Springbrunnenanlage muss für die Bebauung entfernt werden, evtl. kann ein Umsetzen in den westlichen nicht bebau­baren Bereich ermöglicht werden. Das Aufstellen von Plakaten, Bannern etc. soll nicht mehr auf dem Gelände stattfinden.