Sitzung: 28.05.2018 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134 – Augustfehn I, nördlich des Friedensweges–
gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet ergibt sich aus der
der Niederschrift des Verwaltungsausschusses am 12.06.2018 beigefügten Skizze.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Der Verwaltungsausschuss beschließt
ferner die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die
Planung berührt werden, gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
Mit dem Investor ist ein städtebaulicher Vertrag zwecks Übernahme der Planungskosten, Erschließung und Infrastrukturzuschlag abzuschließen.
Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Es liegt ein Antrag vor, einen Bereich nördlich des Friedensweges einer Wohnbebauung mit zwei Reihenhausanlagen mit je vier bis fünf Wohneinheiten zuzuführen. Das Gelände soll über ein Grundstück an der Stahlwerkstraße mit einem Überwegungsrecht erschlossen werden, die Ver- und Entsorgung ist innerhalb einer fußläufigen Anbindung an den Friedensweg vorgesehen. Eine Flächennutzungsplanberichtigung ist nicht erforderlich, da in diesem Bereich bereits „Wohnen“ dargestellt ist. Im beschleunigten Verfahren ist zwar eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen, die Verwaltung schlägt trotzdem vor, diese mit zu beschließen. Weiter erfolgt der Hinweis, dass aufgrund eines Fehlers in der Formulierung ein Satz des Beschlussvorschlages neu formuliert werden muss.
Der Ausschuss hält eine Wohnbebauung an dieser Stelle für zweckmäßig, da der Ortskern relativ schnell zu erreichen ist. Bezüglich des Überwegungsrechtes sollte auf jeden Fall mit dem Eigentümer des Grundstücks an der Stahlwerkstraße Kontakt aufgenommen werden.
Die Verwaltung erläutert, dass dieses im Verfahren geklärt wird.