Ein direkter Nachbar der künftigen Reithalle in Vreschen-Bokel hat seinen landwirt­schaft­lichen Betrieb langfristig verpachtet. Er bittet um frühzeitige Information, wann die Bürgerbeteiligung stattfinden soll, damit sich jeder darauf einstellen kann. Auch von ihm wird die Wohnbebauung kritisch gesehen. Die landwirtschaftlichen Betriebe dürfen nicht in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. Von der Landwirtschaftskammer wird eine entsprechende Stellungnahme abgegeben werden.

Weiter wird von einem Bürger hinterfragt, warum die gesamte Fläche beplant werden muss. Wenn sich die Reithalle nicht rentiert, wird in zwei Jahren die Fläche umgeplant, so wie es beim Ferienhausgebiet in Augustfehn erfolgt ist.

Die Verwaltung erläutert, dass eine Beplanung der Fläche auch eine Sicherheit  bedeutet, da genau festgelegt wird, wo was entstehen kann. Bauflächen und Grün­flächen sind einzelne Festsetzungen im Bebauungsplan. Im städtebaulichen Vertrag werden die Nutzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Das Planungsrecht ist nicht statisch, Bebauungspläne können geändert bzw. aufgehoben werden. Die Planungs­hoheit liegt beim Gemeinderat. Sollte diese Fläche umgeplant werden zu Wohnzwecken, ist erneut die Einholung von Gutachten erforderlich, ob dieses planungsrechtlich möglich ist. Ob die Planung gewollt ist, entscheiden die politischen Gremien der Gemeinde Apen. Es gibt keine Sicherheit, dass ein bestehender Bebauungsplan für alle Zeiten unverändert bleibt.

Vom Ausschuss wird darauf hingewiesen, dass als erster Planungsschritt die entspre­chenden Gutachten eingeholt werden, ob die Planung so wie vorgestellt auch durchge­führt werden kann.

- - - - -

Ein Bürger bietet als Ersatz für den Springbrunnen auf dem Raiffeisengelände in Apen an, bei der Beschaffung eines Findlings als Sprudelstein behilflich zu sein.

- - - - -

Ein Bürger bedankt sich bei der Verwaltung für den Vorschlag, zu versuchen ein Gespräch mit dem Investor der Fläche am Tannenweg zu organisieren. Er bittet um Auskunft, ob bereits überlegt worden ist, was mit dem Tannenweg aufgrund der dann steigenden Verkehrserwartung geschehen soll.

Die Verwaltung erklärt, dass die Erschließung für dieses Baugebiet nicht weiter verändert wird. Aufgrund der bestehenden Rechtslage muss sich der Investor hiermit nicht beschäftigen, er hat einen Anspruch auf Nutzung des Tannenweges, da es sich um eine öffentliche Straße handelt. Es besteht nicht die Absicht, größere Straßenbau­arbeiten am Tannenweg durchzuführen.