Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschlussvorschlag:

Die Wertgrenze nach § 12 (1) KomHVKO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird ab dem 01.01.2019 auf 300.000 EUR brutto festgelegt. Die Wertgrenze ist ab dem Haushalt 2019 in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.


Fachbereichsleiter (FBL) Kock erläutert das Thema anhand einer Präsentation.

 

RM Brand fragt, ob ein bestimmtes Projekt  zur Bemessung der Höhe der Wertgrenze herangezogen wurde.

 

Die Verwaltung verneint dies. Man habe sich an der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes orientiert.

 

FBL Kock berichtet, dass andere Kommunen mit Prozentsätzen im Verhältnis zur Investitionssumme arbeiten. Für die Gemeinde Apen ist die genannte Wertgrenze am praktikabelsten, da die Höhe der Investitionsauszahlung sehr stark schwankt


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

 

Enthaltung: