Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Wertgrenze nach § 12 (1) KomHVKO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird ab dem 01.01.2019 auf 300.000 EUR brutto festgelegt. Die Wertgrenze ist ab dem Haushalt 2019 in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.