Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt folgende Veränderungssperre als Satzung gemäß § 58 des Nds.
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB).
„§ 1
Zur Sicherung der Planung in dem
Bebauungsplan Nr. 7 (Neufassung), 5. Änderung, wird eine Veränderungssperre
beschlossen.
§ 2
Die Veränderungssperre gilt für das
im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnete Gebiet.
§ 3
Während der Geltungsdauer dieser
Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
·
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Apen.
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der
Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“
Sachverhalt:
Die aktuelle Veränderungssperre
hat noch bis zum 13.03.2021 seine Gültigkeit.
Mit Beschluss vom 06.03.2018 hat
der Rat der Gemeinde Apen folgenden Aufstellungsbeschluss gefasst:
„Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 (Neufassung) für das
Grundstück Südgeorgsfehner Straße 12 (Flurstück 56/2 der Flur 16, Gemarkung
Apen) mit einem Mischgebiet. Die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben bzw. Discountern im
Lebensmittelbereich sind nicht zulässig.“
Aufgrund der Tatsache, dass der
Bebauungsplan Nr. 135 – Dockgelände – noch nicht rechtskräftig ist und um die
gesamte Situation durch Ansiedlung von Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsbetrieben bzw. Discountern im Lebensmittelbereich in Augustfehn I
nicht negativ zu verändern, schlägt die Verwaltung die erneute Aufstellung der Veränderungssperre
vor.
Der derzeitige Bebauungsplan lässt
einen Einzelhandel unter 800 m² Verkaufsfläche zu. Sollte sich ein solcher
Verbrauchermarkt auf dem Grundstück an der Südgeorgsfehner Straße ansiedeln,
fehlen diese Verkaufsflächen an anderer Stelle wie z. B. auf dem ehem.
Dockgelände.
Die Ansiedlung eines anderen
Geschäftes ist jedoch weiterhin problemlos möglich.
Das Dockgelände ist, bei einer
Weiterentwicklung der Einwohnerzahlen, als Entwicklungsfläche für großflächigen
Einzelhandel für den nördlichen Bereich von Augustfehn sehr gut geeignet.
Folglich muss die Planung durch eine Veränderungssperre geschützt werden.
Eine Veränderungssperre hat eine
Dauer von zwei Jahren und kann um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere
Umstände es verlangen, kann die Frist nochmals bis zu einem Jahr verlängert
werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Es entstehen Kosten für die Bekanntmachungen, welche aus dem
lfd. Haushalt gezahlt werden.
Anlagen: